Mai 2020

200517

ENERGIE-CHRONIK


Preis für Ausgleichsenergie orientiert sich künftig am Viertelstunden-Handel

Die Bundesnetzagentur hat am 11. Mai das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber für eine geänderte Berechnung des Ausgleichsenergiepreises genehmigt. Die Änderung soll Fehlanreize beseitigen, die im Juni 2019 Im Juni 2019 an drei Tagen ein so erhebliches Ungleichgewicht im deutschen Stromsystem verursachten, dass es nur mühsam und mit Unterstützung ausländischer Partner stabil gehalten werden konnte (190701). Bei der Ursachenanalyse waren erhebliche Abweichungen im Saldo der Bilanzkreise einiger Bilanzkreisverantwortlicher festgestellt worden. Das jetzt genehmigte Konzept ergänzt die Maßnahmen zur Stärkung der Bilanzkreistreue, welche die Bundesnetzagentur bereits im Dezember 2019 erlassen hat, um die Bilanzkreisverantwortlichen zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anzuhalten und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten zu ermöglichen.

Bisher wurden nur die Preise im untertägigen Stundenhandel berücksichtigt

Durch eine weiterentwickelte Börsenpreiskopplung wird für Bilanzkreisverantwortliche ein stärkerer finanzieller Anreiz zum Ausgleich ihrer Bilanzkreise gesetzt. Neuer Bezugspunkt ist künftig ein von den Übertragungsnetzbetreibern speziell zu berechnender Preisindex. Als zusätzliche Sicherheitsmarge wird dieser Preisindex noch mit einem Aufschlag bei Unterspeisung bzw. Abschlag bei Überspeisung des deutschen Stromnetzes versehen. Der neue Preisindex orientiert sich in erster Linie an den Preisen der Handelsgeschäfte, die im börslichen Intraday-Viertelstundenhandel abgeschlossen werden. Bisher wurden nur die Preise des untertägigen Stundenhandels berücksichtigt, obwohl Viertelstundenprodukte mittlerweile in erheblichem Umfang für den kurzfristigen Bilanzkreisausgleich genutzt werden. Die weiterentwickelte Börsenpreiskopplung erschwert damit die Arbitrage zwischen Börsen- und Ausgleichsenergiepreis und bildet den Echtzeitwert der Ausgleichsenergie besser ab als bisher. Sie soll bis zur Inbetriebnahme des Regelarbeitsmarktes in Deutschland umgesetzt werden (191007).

Aufsichtsverfahren gegen sechs Bilanzkreisverantwortliche abgeschlossen

Die Aufsichtsverfahren gegen insgesamt sechs Stromhandelsunternehmen, die im Oktober 2019 eingeleitet wurden (191001), sind inzwischen abgeschlossen. Nach den Rügen für Energie Vertrieb Deutschland (EVD) und Optimax Energy sowie der Einstellung des Verfahrens gegen Trailstone (200407) konstatierte die Behörde nun auch bei Centrica, Danske Commodities und Statkraft, dass sie gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung verstoßen haben. Durch unzureichenden Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme hätten sie signifikante Ungleichgewichte in ihren Bilanzkreisen verursacht, die für die im Juni 2019 aufgetretenen erheblichen Systemungleichgewichte im Stromnetz mitursächlich gewesen seien.

Als unzulässig wertet die Bundesnetzagentur die Anmeldung von Energiemengen in der Erzeugungsprognose, die den Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht zur Verfügung standen. Außerdem habe es zur Prognose nicht genügt, die Bilanzkreisbewirtschaftung am Saldo des Netzregelverbundes auszurichten, ohne die aktuelle Einspeisung der dem Bilanzkreis zugeordneten Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen.

Diese Feststellung der Bundesnetzagentur, gegen die Rechtsmittel möglich sind, kommt wie in den beiden vorangegangenen Fällen nur einer Abmahnung gleich. Eine Beendigung des Bilanzkreisvertrags ist damit nicht verbunden, könnte aber bei Wiederholung dazu führen, dass sie durch die Übertragungsnetzbetreiber ausgesprochen wird. Der Direktvermarkter Statkraft Markets GmbH wollte die Vorwürfe der Behörde nicht unwidersprochen lassen und erklärte, er prüfe die Einlegung eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

 

Links (intern)