Februar 2013

130216

ENERGIE-CHRONIK


Negativpreise für EEG-Strom können weiterhin ab minus 150 Euro/MWh gestoppt werden

Die Neufassung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV), mit der die Bundesnetzagentur die Gültigkeit der "Preislimitierung in Ausnahmefällen" um weitere zwei Jahre bis 28. Februar 2015 verlängert (130101), wurde am 25. Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Die Übertragungsnetzbetreiber haben dadurch weiterhin die Möglichkeit, bei Negativpreisen für den von ihnen verkauften EEG-Strom an der Börse einen allzu großen Absturz bis in den technisch möglichen Börsenkeller von minus 3000 Euro pro Megawattstunde durch Einziehung eines Preislimits zu stoppen. Gemäß § 8 AusglMechAV müssen diese Preislimits "bei mindestens –350 Euro je Megawattstunde und höchstens –150 Euro je Megawattstunde liegen". Im übrigen sind die Übertragungsnetzbetreiber aber nach § 1 weiterhin verpflichtet, "sämtliche Verkaufsangebote preisunabhängig einzustellen". Dies bedeutet in der Praxis, daß sie den Strom notfalls auch verschenken oder sogar gegen hohes Draufgeld losschlagen müssen. Die Kosten dafür gehen in die EEG-Umlage ein.

Geänderte "Anreize zur bestmöglichen Vermarktung" sollen Arbitrage-Geschäfte verhindern

Außerdem ändert die Neufassung die in § 7 enthaltenen "Anreize zur bestmöglichen Vermarktung". Die Bundesnetzagentur zieht damit die Konsequenzen aus dem möglichen Mißbrauch von Regelenergie für Arbitrage-Geschäfte durch Stromhändler (120202). Aus demselben Grund wurden schon vor einem Jahr in der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Regelung der Preise für Ausgleichsenergie erweitert (120208). Die Behörde fand zwar ihren Angaben zufolge keine Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln, das zur Über- bzw. Unterspeisung der Regelzonen führte, gelangte aber doch zu dem Schluß, "daß das gegenwärtige Preisbildungs- und Abrechnungssystem für Ausgleichsenergie keine ausreichenden Anreize mehr setzt" (120503).

"Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß die in der AusglMechAV gesetzten Anreize nicht notwendigerweise tatsächlich zur kostengünstigsten Vermarktung führen", hieß es auch im Referentenentwurf zu der jetzt in Kraft getretenen Verordnung. "Insbesondere kann strategisches Verhalten am Spotmarkt oder gezieltes Über-oder Unterspeisen des EEG-Bilanzkreises theoretisch einen Bonus generieren."

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