Februar 2012 |
120208 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesregierung beschloß am 15. Februar die Änderung von insgesamt fünf Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts. Damit wird nun auch solchen Strom- und Gasverbrauchern der Lieferantenwechsel erleichtert, die noch immer einen Vertrag mit dem Grundversorger haben. Bislang konnten sie den Grundversorgungsvertrag nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Nunmehr ist das mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Die Bundesregierung will damit eine Vorgabe der EU-Richtlinie vom 14. August 2009 erfüllen, die in Artikel 3 Abs. 5a bestimmt, daß die jeweiligen Betreiber einen solchen Wechsel innerhalb von drei Wochen vorzunehmen haben. Für Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung hat die Bundesnetzagentur bereits im Oktober 2011 das Prozedere entsprechend geändert (111018). Die Neuregelung erweitert außerdem die Befugnisse der Bundesnetzagentur und verkürzt die Vorlaufzeiten für die Änderung von Fahrplänen innerhalb der Regelzonen.
Durch eine entsprechende Änderung von § 20 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) wird die Frist für die Kündigung des Grundversorgungsvertrags auf zwei Wochen verkürzt. Der Grundversorger hat den Eingang der Kündigung "unverzüglich" zu bestätigen. Außerdem wurde § 2 Abs. 3 neu gefaßt: Der Vertrag hat jetzt auch die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise gemäß § 36 EnWG zu enthalten. Ferner hat der Grundversorger den Kunden darauf hinzuweisen, daß er bei Stromausfall eventuell Schadenersatzansprüche nach § 6 StromGVV geltend machen könnte und bei Streitigkeiten nach § 111b EnWG das Recht hat, die neu eingerichtete Schlichtungsstelle Energie (111016) anzurufen.
In der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) werden in § 27 Abs. 1 die dort aufgelisteten Befugnisse der Bundesnetzagentur in mehreren Punkten erweitert. So ermächtigt der neue Punkt 21 die Behörde zu besonderen Preisbildungsmechanismen für Ausgleichsenergie. Sie kann nun "insbesondere von den Grundsätzen der Kostenverrechnung, von der Symmetrie der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreisunterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung sowie von den Fristen für die Bilanzkreisabrechnung abweichen". Anscheinend handelt es sich hier bereits um eine Reaktion auf die mißbräuchliche Verwendung von relativ billiger Ausgleichsenergie für Arbitrage-Geschäfte, die im Februar zu einer Krisensitzung zwischen Bundesnetzagentur und Wirtschaftsministerium geführt hat (120202). Besonders bedeutsam ist ferner der neue Punkt 3a , demzufolge die Bundesnetzagentur auch Festlegungen "zur Bildung einer einheitlichen Regelzone" treffen darf.
Die Neuregelung verschärft ferner in § 4 Abs. 4 der StromNZV die Sorgfaltspflicht für Bilanzkreisverantwortliche, was ebenfalls eine Reaktion auf die Arbitrage-Geschäfte sein dürfte. In § 5 Abs. 2 verkürzt sie den zeitlichen Vorlauf für die viertelstündlicheÄnderung von Fahrplänen innerhalb der Regelzonen, der bisher mindestens eine Dreiviertelstunde betragen mußte, auf eine Viertelstunde. Der neugefaßte § 14 Abs. 1 verpflichtet die Netzbetreiber, für die Durchführung des Lieferantenwechsels für Letztverbraucher sowie für die Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden.
Entsprechend geändert wurden auch die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Eine weitere kleine Änderung betraf die Meßzugangsverordnung (MessZV).