September 2020

200903

ENERGIE-CHRONIK


EEG-Förderung soll schon bei einer Stunde Negativpreis entfallen

Gemäß der EEG-Novellierung, die jetzt das Bundeskabinett beschloss (200901), werden die Förderprämien für die Einspeisung von EEG-Anlagen künftig schon dann entfallen, "wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens einer Stunde negativ ist". Der neugefasste § 51 im EEG 2021 nimmt lediglich solche Anlagen aus, "deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird". Betroffen wären alle Windkraft- und Solaranlagen, deren Förderanspruch im Zuge von Ausschreibungen ermittelt wird, was bei einer Nennleistung von mehr als 750 Kilowatt seit 2017 vorgeschrieben und deshalb durchweg der Fall ist.

Für Bestandsanlagen gilt weiterhin die Sechs-Stunden-Regel

Die verschärfte Regelung gilt nur für Neuanlagen. Für Bestandsanlagen entfällt die Förderung weiterhin erst nach sechs Stunden. Aus dem neugefaßten Wortlaut des § 51 ist das allerdings nicht zu entnehmen, sondern erschließt sich erst durch einen entsprechenden Passus der Übergangsbestimmungen in § 100, Absatz 2 Nummer 13.

Bisher sieht der § 51 im EEG 2017 den ersatzlosen Wegfall der Einspeisevergütungen erst dann vor, wenn eine Negativpreis-Phase im vortägigen Handel am Spotmarkt mindestens sechs Stunden dauert. Ausgenommen sind lediglich einzelne Windkraftanlagen oder auch Windparks mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt und sonstige Anlagen mit weniger als 500 Kilowatt. Auch diese Einschränkung soll nun entfallen.

Zunächst sollte die Vergütung sogar schon bei 15 Minuten Negativpreis gestrichen werden

Der mit Stand vom 14. September vorgelegte Referentenentwurf zur EEG-Novellierung wollte den Zahlungsanspruch sogar schon dann streichen, "wenn der Spotmarktpreis in mindestens 15 aufeinanderfolgenden Minuten negativ ist". Damit wären die viertelstündlichen Notierungen im Intraday-Handel für kurzfristige Stromlieferungen am selben Tag zum Schrittmacher worden. Dagegen ist in der bisherigen Fassung des § 51 explizit vom "Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion" die Rede.

Die neue Definition "Spotmarktpreis" umfasst künftig auch den Intraday-Handel

Der Begriff "Spotmarktpreis" wird allerdings künftig in diesem und anderen Zusammenhängen neben der vortägigen Auktion immer auch den Intraday-Handel miteinbeziehen. Die Liste der Begriffsbestimmungen am Anfang des EEG wird nämlich um § 3 Nummer 42a erweitert, der folgendermaßen lautet:

42a. "Spotmarktpreis" – der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen.

WKA-Betreiber sollen selber sehen, wie sie mit Negativpreis-Phasen klarkommen

"Mit der Änderung soll eine bessere Marktintegration der erneuerbaren Energien erreicht werden", heißt es euphemistisch in der Gesetzesbegründung. Die Anlagenbetreiber müssten künftig "eigene Wege finden, um sich gegen Negativpreisphasen abzusichern". Beispielsweise durch Kooperationen mit Speicherbetreibern, eigene Anlagentechnik zur Verstetigung der Stromproduktion oder Absicherungsgeschäfte am Stromterminmarkt. So würde dann "ein Wettbewerb um die besten Konzepte entstehen und Märkte für Flexibilität, die für den weiteren Erneuerbaren-Ausbau dringend gebraucht werden".

 

Links (intern)