Februar 2020

200213

ENERGIE-CHRONIK


Haager Gericht sieht auch Russland an "Energie-Charta" gebunden

Das Berufungsgericht in Den Haag – eines von vier Berufungsgerichten der Niederlande – hat am 18. Februar das Urteil für rechtens erklärt, mit dem der Haager Schiedsgerichtshof im Juli 2014 den ehemaligen Aktionären des russischen Yukos-Konzerns eine Entschädigung von rund 50 Milliarden Dollar zusprach, weil sie von der russischen Regierung willkürlich enteignet wurden (140701). Dagegen hatte das für Den Haag zuständige Bezirksgericht in erster Instanz der russischen Beschwerde gegen diese Entscheidung stattgegeben, weil der Schiedsgerichtshof gar nicht befugt gewesen sei, auf der Grundlage der sogenannten Energie-Charta zu urteilen (160417). Das Berufungsgericht ließ diese Argumentation nun nicht gelten, sondern vertrat ausdrücklich die Auffassung, dass Russland schon mit der bloßen Unterzeichnung des Energie-Charta-Vertrags vor 25 Jahren die Verbindlichkeit der darin vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren anerkannt habe.

Kreml wird die 50 Milliarden Dollar keinesfalls zahlen

Die Russische Föderation kann jetzt beim Obersten Gerichtshof der Niederlande noch Kassationsbeschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Dann ist der Rechtsweg erschöpft. Unabhängig davon steht aber schon fest, dass sie nicht zahlen wird. Schließlich hat sie auch die vielfach geringere Geldstrafe von 1,9 Milliarden Euro nicht anerkannt, zu der sie im Zusammenhang mit der Yukos-Affäre wegen Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verurteilt wurde (150708). Stattdessen ließ sich der Kreml durch seinen Verfassungsgerichtshof in St. Petersburg ermächtigen, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur noch dann zu befolgen, wenn er mit ihnen einverstanden ist. Faktisch kündigte er damit die Mitgliedschaft im Europarat, dem Russland seit 1996 angehört. Ähnliches ist zu erwarten, falls die reguläre Gerichtsbarkeit der Niederlande das Urteil des Haager Schiedsgerichtshofs – dem Russland schon seit der Gründung vor 120 Jahren als Mitglied angehört – auch in dritter Instanz bestätigen sollte.

Obwohl der Vertrag für Russland nie in Kraft trat, hat es seiner "vorläufigen Anwendung" zugestimmt

Bemerkenswert ist die jetzige Entscheidung vor allem deshalb, weil das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die sogenannte Energie-Charta auch für Russland verpflichtend sei. Das widerspricht eigentlich dem Artikel 44 des Vertrags, demzufolge er für einen Mitgliedsstaat erst dann in Kraft tritt, wenn er vom nationalen Parlament ratifiziert oder eine vergleichbare Beitrittsurkunde vorgelegt wurde. Russland hat die Energie-Charta zwar nach langem Zögern unterzeichnet (941204), aber die Ratifizierung nie vollzogen. "Daher ist der Energie-Charta-Vertrag für die Russische Föderation gemäß Artikel 44 nicht in Kraft getreten", befand angesichts dieser Sachlage auch das Berufungsgericht.

Aber da gibt es noch den Artikel 43: In diesem erklärte sich jeder Unterzeichnerstaat damit einverstanden, den Vertrag bis zur völkerrechtlichen Verbindlichkeit "in dem Maße vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist". Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Russland deshalb schon mit der Unterzeichnung des Energie-Charta-Vertrags die in Artikel 26 aufgeführten Schiedsregeln akzeptiert. Die vorläufige Anwendung von Verträgen sei eine im Völkerrecht akzeptierte Praxis, um noch vor der Ratifizierung auf dringende wirtschaftliche Bedürfnisse reagieren zu können.

Das Bezirksgericht war in diesem Punkt ganz anderer Auffassung. Es hatte den Artikel 26 so interpretiert, dass alle Vertragsbestimmungen vor ihrer vorläufigen Anwendung auf die Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht geprüft werden müßten. Diese Prüfung sei aber nicht erfolgt. Andernfalls hätte sich die Unvereinbarkeit des vorgesehenen Schiedsverfahrens mit dem russischen Recht ergeben. Der Spruch des Haager Schiedsgerichts sei deshalb ungültig.

Ehemalige Yukos-Aktionäre traten vor Gericht als ausländische Investoren auf

Bei den bislang erfolgreichen Klägern handelt es sich um drei Unternehmen, die insgesamt 70,5 Prozent der Yukos-Aktien besaßen und noch vor der Zerschlagung des Ölkonzerns außerhalb Rußlands angesiedelt wurden. Davon entfielen 56,3 Prozent auf die Hulley Enterprises Ltd und 2,6 Prozent auf die Yukos Universal Ltd (YUL). Diese beiden Unternehmen waren im September 1997 gegründet worden, wobei die auf der Isle of Man registrierte YUL zugleich als Muttergesellschaft der auf Zypern eingetragenen Hulley Enterprises fungierte. Als dritter Kläger trat die Veteran Petroleum auf, die im Februar 2001 auf Zypern gegründet wurde und 11,6 Prozent an Yukos hielt. Die drei Firmen gehörten ihrerseits zu der auf Gibraltar registrierten Group Menatep Ltd (GML) des einstigen stellvertretenden Yukos-Chefs Leonid Newslin, dem der von Putin verfolgte Yukos-Chef Michail Chodorkowskij 2005 seine Anteile übertragen hatte.

 

Links (intern)

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