Juli 2022 |
220703 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die im EEG 2023 vorgesehenen Ausschreibungsmengen für Solarstrom sind ab 2025 mehr als sechsmal so groß wie im EEG 2021. Der absolute Schwerpunkt sind dabei Freiflächenanlagen ("Solar-Segment 1"). Die auf Dächern, an Fassaden oder Lärmschutzwänden angebrachten Solarmodule ("Solar-Segment 2") werden dagegen vor allem über feste Einspeisungsvergütungen gefördert und spielen in dieser Leistungskategorie (über 750 Kilowattt) nur eine untergeordnete Rolle. Beim Solar-Segment 2 ist das Ausschreibungpotential auch wesentlich geringer, weshalb sich das EEG 2023 hier mit einer weniger als halb so großen Aufstockung begnügt. Die separaten Ausschreibungen für beide PV-Segmente wurden mit dem EEG 2021 eingeführt (200905). |
Der Bundestag stimmte am 7. Juli dem "Osterpaket" zu, mit dem die Bundesregierung am 6. April umfangreiche Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Wind-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vorlegte (220409). Außerdem verabschiedete er die beiden Gesetzentwürfe "zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land" und "zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes", die das Bundeskabinett am 15. Juni beschloss und am 24. Juni in erster Lesung behandelt wurden (220606).
Neben diesen fünf Gesetzesnovellen zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien billigte das Parlament das "Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz", das die Bundesregierung am 19. Juni angekündigt hat (220606). In der verabschiedeten Fassung, die am 12. Juli in Kraft trat, enthält es es noch verschiedene andere Vorsorgemaßnahmen, um der russischen Sabotage zu begegnen, falls der Kreml-Diktator Putin einen völligen Stopp der Gaslieferungen anordnen sollte (siehe 220701). Dazu gehören vor allem kurzfristig beschlossene Ergänzungen des "Energiesicherheitsgesetzes", das binnen weniger Wochen zum zweiten Mal novelliert wurde (siehe 220708). Am 8. Juli stimmte auch der Bundesrat dem 593 Seiten umfassenden Gesamtpaket zu.
Als "Herzstück des Pakets" - so heisst es in einem Überblickspapier des Bundeswirtschaftsministeriums - wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (220409). Zugleich wird als neues Ziel festgelegt, den Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 auf mindestens 80 Prozent am Bruttostromverbrauch zu erhöhen (statt nur auf 65 Prozent im EEG 2021). Im Durchschnitt der drei Vorjahre betrug dieser schwankende Anteil bisher 42,6 Prozent.
Das neue Ziel bedeutet demnach fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. Es ist aber noch viel ambitionierter, wenn man berücksichtigt, dass gleichzeitig der Stromverbrauch durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung) stark steigen wird. Die vorherige Bundesregierung hat es sich in dieser Hinsicht sehr einfach gemacht, indem sie einfach einen bis 2030 gleichbleibenden Stromverbrauch unterstellte (210702). Ihre Nachfolgerin ist da wesentlich realistischer, indem sie für die Erreichung des 85-Prozent-Anteils bis zu 600 Terawattstunden (TWh) an Grünstrom für erforderlich hält. Das ist noch ein bißchen mehr als der gesamte Bruttostromverbrauch von 567 TWh im vergangenen Jahr. Davon stammten 234 TWh bzw. 41,2 Prozent aus erneuerbaren Stromquellen. Im Durchschnitt kann gegenwärtig mit 240 TWh gerechnet werden. Folglich bedeutet die Anhebung des Erneuerbaren-Ziels von 65 auf 80 Prozen, dass die gegenwärtige Grünstrom-Menge bis 2030 um das zweieinhalbfache vergrößert werden muss.
Entsprechend werden die Ausbaupfade deutlich angehoben. Die Leistung der Windenergie an Land soll um bis zu 10 Gigawatt (GW) pro Jahr steigen. Im Jahr 2030 sollen dann eine installierte Kapazität von rund 115 GW Windenergieanlagen an Land in Deutschland installiert sein (Ende März 2022 waren es 56,2 GW, als knapp die Hälfte). Die Degression des Höchstwerts für die Förderung von Wind an Land wird für zwei Jahre ausgesetzt, um so die Anreize für mehr Tempo beim Windausbau zu erhöhen. Das sogenannte Referenzertragsmodell, ein Berechnungsmodell für die EEG-Vergütung, wird für windschwache Standorte verbessert und die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben. Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beseitigt weitere Hemmnisse des Ausbaus der Windenergie an Land (siehe unten).
Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Photovoltaikanlagen im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen. Ende 2021 betrug die installierte PV-Leistung rund 59 GW. Die Nennleistung würde somit um den Faktor 3,6 vergrößert. Ein umfangreiches Bündel an Einzelmaßnahmen soll die Rahmenbedingungen für die verschiedenen Anlagentypen verbessern:
Die bisherige Ausschreibungsmenge von 600 MW für Biomasse wird bis 2026 halbiert. Zugleich wird das Volumen für Biomethan ab 2023 vervierfacht. Daraus ergibt sich für Bioenergie ein zeitweiliger Zuwachs der Ausschreibungsmenge um 450 MW, der aber bis 2027 auf 150 MW zurückgeht. Biomethan ist ein wertvoller Ersatz für Erdgas, kann aber wie andere Arten der bioenergetischen Stromproduktion mit Rücksicht auf die Umwelt nur in beschränkten Mengen erzeugt werden. Deshalb darf Biomethan künftig nur noch für den Betrieb von Gaskraftwerken eingesetzt werden. |
Die Förderung der Biomasse wird angepasst. Die Bioenergie kann dadurch ihre Stärke als speicherbarer Energieträger ausspielen. Sie leistet dann einen noch größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden aber stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht. Biomethan darf künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Die begrenzte Ressource Biomasse soll künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden.
Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus müssen Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen. Bürgerenergieprojekte erhalten auch ohne Ausschreibung eine Vergütung. Die Vorgaben der Europäischen Kommission begrenzen allerdings die Größe solcher Projekte für Wind auf bis zu 18 MW und für Solar auf bis zu 6 MW.
Die finanzielle Beteiligung der Kommunen soll die Akzeptanz vor Ort weiter stärken und in Zukunft zum Regelfall werden. Ermöglicht wird die finanzielle Beteiligung bei neuen Windenergieanlagen an Land in der Direktvermarktung. Aber auch bestehende Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen können künftig die Kommunen finanziell beteiligen. Für den Naturschutz können Kommunen bei geförderten und ungeförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.
Alle neuen Biomethan- und neue KWK-Anlagen sollen auf Wasserstoff ausgerichtet werden ("H2-ready"). Innovationsausschreibungen werden von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Hinzu kommen Verordnungsermächtigungen für zwei neue Ausschreibungssegmente: Das eine sind innovative Konzepte zur Kombinierung von Strom aus erneuerbaren Energien mit der lokalen Erzeugung und Speicherung von "grünem" Wasserstoff sowie dessen Rückverstromung in Kraftwerken. Damit will man den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördern und zeigen, wie sich die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien verstetigen lässt. Hinzu kommen Ausschreibungen für sogenannte Wasserstoff-Sprinterkraftwerke. Diese sollen an Standorten errichtet werden, an denen bereits die Anbindung an eine bereits vorhandene Infrastruktur möglich ist, die den Betrieb mit grünem Wasserstoff oder dem Folgeprodukt Ammoniak ermöglicht.
Die EEG-Umlage wird mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) endgültig abgeschafft (220410). Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig über den Bundeshalt ausgeglichen, die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür einen Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf den Ausgleich der Kosten. Die EEG-Förderung über den Strompreis ist damit beendet. Hierdurch werden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt.
Die Wälzung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor wird vereinheitlicht Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. So fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Dadurch wird Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver.
Das Ende der EEG-Umlage bedeutet auch das Ende für die Besondere Ausgleichsregelung im Bereich der EEG-Förderung. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage entlastet, wird sie in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt und deutlich vereinfacht. Dies schafft eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage für die Industrie.
Die Ausbauziele für Windenergie auf See werden auf Basis der Koalitionsvereinbarungen (211101) auf mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 erheblich gesteigert. Zugleich werden die Ausschreibungsmengen angehoben. Das ist auch dringend notwendig, da der Offshore-Zubau nach 2019 stark zurückging. Der zu Ende Juni 2022 erreichte Bestand von 1.501 Windkraftanlagen mit 7,8 GW entsprach genau dem Jahresergebnis von 2021, da seitdem überhaupt keine neuen Anlagen mehr ans Netz gingen.
Den Zuschlag für zentral voruntersuchte Flächen erhalten Bieter auf Basis von qualitativen Kriterien sowie eines Zahlungsgebots. Die qualitativen Kriterien sind erstens der Einsatz von grünem Strom und grünem Wasserstoff bei der Herstellung der Windenergieanlagen auf See, zweitens der Abschluss eines Power Purchase Agreements (220409), drittens die Vereinbarkeit mit Natur- und Artenschutz und viertens die Ausbildungsquote zur Fachkräftesicherung. Die Einnahmen aus allen gebotenen Zahlungen fließen zu 90 Prozent in die Offshore-Netzumlage, zu 5 Prozent in den Naturschutz und zu 5 Prozent in die umweltschonende Fischerei. Die Einnahmen leisten somit einen Beitrag zur Senkung der Stromkosten und erhöhen die Akzeptanz des Ausbaus, indem Belange des Naturschutzes und der Fischerei gestärkt werden. Die Vermarktung des Stroms erfolgt über PPAs. Die Strommengen stehen somit als Grünstrom für die Dekarbonisierung der Industrie uneingeschränkt zur Verfügung.
Bieten bei nicht zentral voruntersuchten Flächen mehrere Bieter mit 0-Cent-Geboten, beginnt ein dynamisches Verfahren. Ausgewählt wird dann der Bieter mit der höchsten Zahlungsbereitschaft. Mögliche Einnahmen fließen auch hier zu 90 Prozent in die Offshore-Netzumlage, zu 5 Prozent in den Naturschutz und zu 5 Prozent in die umweltschonende Fischerei.
Die Novelle beschleunigt alle Verfahren und verkürzt die Auftragsvergabe um mehrere Jahre. Die Netzanbindung wird früher vergeben, die Planungs- und Genehmigungsverfahren werden gestrafft und die Prüfungen werden gebündelt. Konkret wird bei voruntersuchten Flächen das Planfeststellungsverfahren durch ein zügigeres Plangenehmigungsverfahren ersetzt und es werden Vorgaben zur Dauer von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung gemacht. Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte werden stärker gebündelt und die Offshore-Netzanbindung kann künftig direkt nach Aufnahme der Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden.
Der Offshore-Ausbau wird in Abwägungsentscheidungen mit anderen öffentlichen Gütern gestärkt und steht künftig explizit im überragenden öffentlichen Interesse. Das Verbot des Baus von Windenergieanlagen in Schutzgebieten entfällt zugunsten einer Einzelfallprüfung, ob durch den Bau der Schutzzweck des Schutzgebiets beeinträchtigt wird. Ferner werden durch die Novelle die Nachnutzung und das Repowering von bestehenden Offshore-Windparks geregelt und Vorgaben zur Planung und Genehmigung von Wasserstoffpipelines erlassen.
Das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ ist der zentrale Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land und tritt Anfang 2023 in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt und u.a. das Baugesetzbuch geändert. Wesentlicher Regelungsinhalt ist die gesetzliche Umsetzung der Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag über ein 2-Prozent-Flächenziel für die Windenergie an Land:
Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gibt verbindliche Flächenziele für die Länder vor. Es wird ein Gesamtziel Ende 2032 und ein Zwischenziel 2027 gesetzt. Dabei werden die unterschiedlichen Potenziale der Bundesländer für den Ausbau der Windenergie an Land berücksichtigt und zugleich wird sichergestellt, dass jedes Bundesland einen angemessenen Beitrag zum 2 Prozent Gesamtziel leistet. Die Länder können ihre Ziele entweder selbst erfüllen oder auf nachfolgende Planungsebenen herunterbrechen. Darüber hinaus wird ein Verhandlungsmechanismus festgelegt. Länder, die ihre Ziele übertreffen, können anderen Ländern ihre Windflächen bis zu einem festgelegten Anteil „übertragen“.
Die Flächenziele des WindBG werden in die Systematik des Planungsrechts integriert. Durch eine Umstellung auf Positivplanung sollen die komplexen methodischen Anforderungen an die Planung abgelöst werden. Dies beschleunigt die Planung, erhöht die Rechtssicherheit und vermeidet Fehlerquellen. Bis 2030 wird eine „Vorfahrtsregelung“ für das Repowering eingeführt, die den kurzfristigen Zubau von modernen Windenergieanlagen ermöglicht. Weiterhin werden im BauGB die Rechtsfolgen geregelt, die greifen, wenn die Flächenziele nach dem WindBG verfehlt werden. In diesem Fall sollen Windenergieanlagen in dem betroffenen Land bzw. der betroffenen Region im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig sein.
Im Grundsatz dürfen die Bundesländer weiter landesgesetzliche Mindestabstände festlegen, müssen aber sicherstellen, dass sie ihre Flächenziele aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Tun sie das nicht, werden die gesetzlichen Abstandsregeln außer Kraft gesetzt. Diese Neukonzeption gibt den Ländern Spielraum beim „Wie“ des Windausbaus, nimmt sie aber für das gemeinsame Ziel in die Pflicht.
den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz wird die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren standardisiert und vereinfacht. Die Anpassungen setzen die Vorgaben des Eckpunktepapiers von BMUV und BMWK zur „Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land" um. Der bundeseinheitliche Standard ersetzt zum großen Teil die bisherigen 16 Länderleitfäden, indem er einheitliche Vorgaben macht, wann Brutvögel beim Betrieb von Windenergieanlagen gefährdet werden. Außerdem enthält der Entwurf folgende Änderungen:
Die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots erfolgt anhand einer abschließenden Liste von 15 kollisionsgefährdeten Brutvogelarten (Einzelbrutpaare) mit jeweils festgelegten Prüfbereichen. Ebenfalls in einer Liste aufgeführt werden fachliche anerkannte Maßnahmen zum Schutz dieser Arten (Vermeidungsmaßnahmen). Die Abschaltung von Windenergieanlagen wird begrenzt. Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb von Windenergieanlagen wird rechtssicher gestaltet und erleichtert. Es wird eine Sonderabgabe eingeführt, mit der Anlagenbetreiber bei einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Finanzierung von nationalen Artenhilfsprogrammen beitragen, die insbesondere durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien betroffenen Arten dauerhaft schützen sollen. Um Repowering, also den Austausch älterer Anlagen, zu erleichtern, wird u.a. klargestellt, dass Standortalternativen in der Regel nicht zumutbar sind.
Um Stromkunden besser vor Turbulenzen auf dem Energiemarkt zu schützen wird das Energiewirtschaftsgesetz angepasst. Zukünftig müssen Energieversorger die planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden bei der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus anzeigen und die betroffenen Kunden informieren. Die Bundesnetzagentur erhält zusätzliche Aufsichtsbefugnisse gegenüber Energielieferanten. Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung werden neu voneinander abgegrenzt. Dabei wird die preisliche Kopplung beider Instrumente auch im Segment der Haushaltskunden aufgehoben. In der Folge können die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungskosten berücksichtigen. Damit einher gehen weitere Transparenzvorgaben im Hinblick auf die Preiszusammensetzung der Ersatzversorgung.
Der Bundesbedarfsplan zum Ausbau der Übertragungsnetze wird aktualisiert. Es werden 19 neue Netzausbauvorhaben aufgenommen und 17 Netzausbauvorhaben geändert. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Vier Vorhaben erhalten eine Leerrohr-Kennzeichnung.
Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 wird in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und in den Verfahren der Netzplanung stärker verankert. Ziel der Netzentwicklungsplanungen wird ein Klimaneutralitätsnetz. Auch die Planung auf Verteilernetzebene wird konsequent in Richtung eines vorausschauenden und integrierten Netzausbaus weiterentwickelt, ausgerichtet auf das Ziel der Treibhausgasneutralität. Zukünftig liegt auch die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsleitung im überragenden öffentlichen Interesse.
Anpassungen im Bundesbedarfsplangesetz, Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz fördern eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren. In bestimmten zusätzlichen Fällen wird auf die Bundesfachplanung verzichtet. Planungs- und Genehmigungsverfahren können gebündelt und vereinfacht werden. Eingeführt wird die rein elektronische Auslegung vonU nterlagen eingeführt. Die Durchführung von Vorarbeiten sowie die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns werden erleichtert. Auch enthält das Gesetz Maßnahmen, um die Höherauslastung der Netze zu erleichtern. Netzanschlussprozesse werden vereinfacht und digitalisiert.