Juni 2020

200607

ENERGIE-CHRONIK


Bundestag beseitigt Solardeckel und regelt Mindestabstand von Windkraftanlagen

Zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz (200604) beschloss der Bundestag am 18. Juni die Aufhebung des sogenannten Solardeckels in § 49 Abs. 5 EEG und eine Regelung zum Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung. Die Koalitionsparteien setzten damit den Kompromiss um, mit dem sie am 18. Mai ihren monatelangen Streit in dieser Angelegenheit beendeten (200505). Auf ihren Antrag hin ergänzte der Wirtschaftsausschuss des Bundestags in seiner Beschlussempfehlung den Regierungsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes um zwei entsprechende Artikel zur Änderung des Baugesetzbuches und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Der Artikel 2 sieht nun für Windkraftanlagen einen Mindestabstand von höchstens tausend Meter zu Wohnbebauungen vor, während der Artikel 8 den "Solardeckel" beseitigt, der in Kürze die weitere Förderung des Zubaues von Photovoltaik-Anlagen verhindert hätte. Auf Antrag der Grünen stimmte das Parlament über den Artikel 8 separat ab, wobei er mit Ausnahme von AfD und FDP die Zustimmung aller Fraktionen erhielt. Im übrigen wurde der Gesetzentwurf mit seinen insgesamt neun Artikeln von allen Oppositionsparteien abgelehnt.

Solardeckel wäre noch in diesem Sommer erreicht worden

Nach Angaben der Bundesnetzagentur belief sich der Brutto-Zubau an Solaranlagen bis Ende April auf 50.660.869 Kilowattstunden. Im ersten Quartal dieses Jahres kamen monatlich im Durchschnitt 335.000 Kilowattstunden hinzu. Demnach wäre bis Ende August das Erreichen des "Solardeckels" von 52.000.000 Kilowattstunden zu erwarten gewesen.

Einführung von WKA-Mindestabständen bleibt Ländern überlassen

Der neu gefaßte § 249 Abs. 3 des Baugesetzbuches überlässt es den Ländern, einen Mindestabstand vorzuschreiben, den neu errichtete Windkraftanlagen von Wohnbebauungen einzuhalten haben. Der Mindestabstand darf dann aber "höchstens 1000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen". Bereits erlassene Landesregelungen gelten weiterhin. Damit bleibt die in Bayern geltende Vorschrift, dass der Mindestabstand zehnmal so groß wie die Höhe der Anlagen sein muss (160510), von der Neuregelung unberührt. Nach der ursprünglich vorgesehenen Regelung wäre dagegen der Mindestabstand von tausend Meter für alle Bundesländer verpflichtend geworden, sofern sie nicht binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der Baugesetzbuch-Novelle eine abweichende Regelung getroffen hätten (190902).

 

Links (intern)

zum "Solardeckel" in § 49 Abs. 5 EEG

zur Abstandsregelung für Windkraftanlagen