Juni 2012 |
120602 |
ENERGIE-CHRONIK |
Nach mehreren ergebnislosen Sitzungen einigten sich am 27. Juni die Vertreter von Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuß über die von der Ländervertretung verlangten Änderungen an der Solarförderung, die der Bundestag am 29. März beschlossen hat(120301). Es bleibt demnach bei den vorgesehenen Kürzungen der Fördersätze. Wider Erwarten soll das Gesetz auch weiterhin rückwirkend ab 1. April in Kraft treten. Es gibt aber eine neue Einteilung bei den Leistungsklassen für Dachanlagen, die indirekt die Förderung doch etwas erhöht. Ferner wird auf die vorgesehene Verengung des jährlichen "Zubaukorridors" verzichtet. Es wird aber zugleich eine absolute Obergrenze von 52.000 MW für die installierte Gesamtleistung eingeführt, bei deren Erreichen die Einspeisungsvergütungen komplett entfallen.
Der Bundestag stimmte dem jetzt erzielten Kompromiß am folgenden Tag einstimmig zu. Lediglich Die Linke enthielt sich. Am 29. Juni gab auch der Bundesrat seine abschließende Zustimmung. Das Gesetz kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden und in Kraft treten.
Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes sollte der Zubaukorridor für die Jahre 2012 und 2013 jeweils 2500 bis 3500 Megawatt betragen, um sich dann bis 2017 allmählich auf 900 bis 1900 Megawatt zu verengen. Nun wird gemäß § 20a auf diese Verringerung verzichtet. Die in § 20b vorgesehenen Zu- und Abschläge bei Verlassen des Zubaukorridors bleiben dieselben, so daß dadurch insgesamt ein höherer Zubau möglich und sogar stimuliert wird. Allerdings wurde diesem Paragraphen ein neuer Absatz 9a eingefügt, der die Solarförderung für neue Anlagen bei Erreichen einer deutschlandweit installierten Leistung von 52.000 MW "auf Null" festsetzt, also gänzlich stoppt. Der genannte Wert entspricht etwas mehr als dem Doppelten der bis 2011 in Deutschland installierten PV-Leistung. Bei voller Ausschöpfung des vorgesehenen Zubaukorridors von jährlich bis zu 3500 MW würde er in knapp acht Jahren erreicht.
In § 32 Absatz 2 waren bisher nur noch drei Leistungsklassen für Dachanlagen vorgesehen (bis 10 kW, bis 1 MW und bis 10 MW). Nun wird hier wieder eine neue Leistungsklasse bis 40 Kilowatt eingeschoben, die mit einer Anfangsvergütung von 18,50 Cent/kWh fast so hoch bezuschußt wird wie die kleinen Dachanlagen bis 10 Kilowatt (19,50 Cent/kWh).
In § 33 begrenzte das sogenannte Marktintegrationsmodell bisher die Vergütungen für kleine Dachanlagen auf 80 Prozent der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge und für größere Anlagen auf 90 Prozent. In der geänderten Fassung entfällt für die Kleinanlagen die Beschränkung. Das "Marktintegrationsmodell" gilt also nur noch für Anlagen zwischen 10 Kilowatt und 1 Megawatt.
Zwei weitere Änderungen betreffen Freiflächenanlagen, für die es bei der generellen Begrenzung auf 10 MW bleibt: Der neu eingefügte § 64g ermächtigt die Bundesregierung, die Vergütung für PV-Anlagen auf Konversionsflächen per Rechtsverordnung zu verbessern und geeignete Flächen festzulegen. In § 19 Absatz 1a wird der Radius, innerhalb dessen mehrere PV-Anlagen als eine einzige Anlage gelten (und damit in einen niedrigeren Vergütungsbereich fallen), von bisher vier auf zwei Kilometer verringert.
Außerhalb des Vermittlungsvorschlags sicherte die Bundesregierung in einer Protokollerklärung zu, ein neues technologieoffenes Marktanreizprogramm mit zinsverbilligten Krediten für dezentrale Stromspeicher bei der staatlichen KfW-Bank zu initiieren. Spätestens ab 1. Januar 2013 unterstützt sie dieses Programm mit Bundesmitteln in Höhe von 50 Millionen Euro. Außerdem kündigte sie an, die Mittel zur Erforschung regenerativer Energieversorgungssysteme, anwendungsnaher Photovoltaik-Systemlösungen und Produktionstechnologien wesentlich zu erhöhen.