März 2019

190301

ENERGIE-CHRONIK


Europäischer Gerichtshof sieht in EEG-Umlage keine staatlich verfügte Abgabe

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied am 28. März in zweiter Instanz, dass die EEG-Umlage schon von ihrer Konstruktion her keine Abgabe darstelle und deshalb auch die auf dieser Grundlage erfolgende Begünstigung von großen Stromverbrauchern zu Lasten der Kleinverbraucher nicht als eventuell zu untersagende staatliche Beihilfe gesehen werden könne. Er hob damit das vorinstanzliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union auf, das vor drei Jahren zu der Auffassung gelangt war, dass das EEG grundsätzlich den Charakter eine Beihilfe habe, die der EU-Kommission zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt werden müsse (160508). Zugleich wird mit dem jetzigen Urteil der Beschluss für nichtig erklärt, mit dem die EU-Kommission 2014 die damalige Neufassung des EEG beihilferechtlich genehmigte, aber auf der teilweisen Rückzahlung der Großverbraucher-Rabatte bei der EEG-Umlage bestand, die aufgrund des alten EEG für die Jahre 2013 und 2014 gewährt wurden (140704).

EEG-Zahlungsströme gelten als privatrechtliche Veranstaltung

Der Verein "Eurosolar" glaubte, das Urteil begrüßen zu müssen, weil es "abschließend und rechtsverbindlich festgestellt hat, dass das letzte echte EEG 2012 keine Beihilfe und damit auch keine Subvention darstellt". Tatsächlich dürfen sich über das höchstinstanzliche Urteil in erster Linie die industriellen Großverbraucher freuen, weil es zu ihrer weiteren Begünstigung bei der Ausgestaltung des EEG einlädt. Reichlich scholastisch mutet dabei die Begründung an, weshalb die EEG-Umlage nicht einer Abgabe gleichgestellt werden dürfe. Der Gerichtshof macht nämlich geltend, dass die EEG-Umlage formal von den Stromlieferanten zu zahlen ist. Diese dürften sie dann zwar auf den Strompreis umlegen, seien dazu aber nicht verpflichet. Ferner habe die Vorinstanz nicht dargetan, dass der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder habe oder auch nur die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber kontrolliere. Laut EEG seien diese Gelder allein zur Finanzierung der Förderung bzw. Entlastung der Großverbraucher durch die sogenannte Ausgleichsregelung zu verwenden. Dies zeige, dass der Staat nicht über diese Gelder verfügen und keine andere Verwendung beschließen könne. Somit kontrolliere der Staat zwar den ordnungsgemäßen Vollzug des EEG, was aber nicht darauf schließen lasse, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder selbst unter staatlicher Kontrolle stehen.

Formal entschied der Gerichtshof mit diesem Urteil einen Rechtsstreit über das EEG in der Fassung von 2012. Seine eigenartige Sichtweise, dass die EEG-Zahlungsströme im Grunde eine privatrechtliche Veranstaltung seien, die vom Staat nur hinsichtlich des ordnungsgemäßen Vollzugs kontrolliert werde, läßt sich aber auch auf die späteren Fassungen des Gesetzes übertragen.

EU-Kommission nutzte Begünstigung von Großstromverbrauchern zur Ausweitung ihrer Kompetenzen

In der bis 2014 geltenden Fassung hatte das EEG den Großstromverbrauchern exzessive Vergünstigungen bis hin zur Totalbefreiung beschert. Durch die "besondere Ausgleichsregelung" in den §§ 40 - 44 wurden sie um jährlich bis zu fünf Milliarden Euro entlastet, was den Normalsatz der EEG-Umlage für die Normalverbraucher entsprechend in die Höhe trieb (140204). Aufgrund "zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern und Wettbewerbern" leitete deshalb der damalige EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia im Dezember 2013 ein Beihilfeverfahren ein. Er begnügte sich dann aber mit dem neu erhobenen Anspruch, dass auch das EEG von Brüssel genehmigt werden müsse, und ließ es im Juli 2014 passieren. Beanstandet wurde lediglich die exzessive Begünstigung der Großverbraucher, wobei die verlangte Rückzahlung eher symbolische Bedeutung hatte und nicht wesentlich zu Buche schlug (140704).

Das jetzige Urteil folgt der Argumentation der Bundesregierung in der Vorinstanz

Die Bundesregierung wollte indessen das neu beanspruchte Mitentscheidungsrecht der EU-Kommission beim EEG nicht akzeptieren. Sie klagte deshalb am 2. Februar 2015 beim Luxemburger Gerichtshof gegen den Beschluß vom 25. November 2014, mit dem die neue Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager die Entscheidung nochmals bestätigt hatte (150208). Dabei argumentierte sie, daß das EEG 2012 keine Verbindung zum Staatshaushalt oder zum Haushalt einer öffentlichen Einrichtung aufweise, so daß der Einsatz staatlicher Mittel ausgeschlossen sei. Es handele sich lediglich um staatlich angeordnete Zahlungsflüsse zwischen Privaten, die nicht dem Haushalt des Staates oder einer anderen öffentlichen Einheit zuzuordnen seien. Nach der Rechtsprechung seien diese Zahlungsflüsse keine Steuern, Gebühren oder Abgaben, sondern behielten ihren privatrechtlichen Charakter.

Die Luxemburger Richter sahen das freilich anders als die Bundesregierung und ihre Kollegen von der zweiten Instanz, die jetzt tatsächlich dieser Argumentation folgten. Sie wiesen die Klage zurück, weil die aus dem EEG resultierenden Mechanismen hauptsächlich einer Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom dienen würden. Die mit dem EEG erwirtschafteten und von den Übertragungsnetzbetreibern verwalteten Gelder blieben dabei unter dem beherrschenden Einfluß der öffentlichen Hand. Sie kämen unter Einsatz staatlicher Mittel zustande und könnten einer Abgabe gleichgestellt werden. Außerdem würden die Übertragungsnetzbetreiber nicht für eigene Rechnung und frei handeln, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe. Daß der Staat keinen direkten Zugriff auf diese Mittel habe, ändere nichts daran, daß er insgesamt über deren Verwendung und die damit zu verfolgenden Ziele entscheide. (160508)

 

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