Dezember 2016

Hintergrund

ENERGIE-CHRONIK


 


Die Reststrommenge von insgesamt 2.623.310 Gigawattstunden, die 2001 den damals noch 19 am Netz befindlichen deutschen Kernkraftwerken eingeräumt wurde, war bis Ende September dieses Jahres auf 456.107 Gigawattstunden zusammengeschmolzen und damit zu mehr als 82 Prozent abgearbeitet. Wie diese Grafik zeigt, entfiel diese Restmenge zu fast zwei Dritteln auf den 2011 vorzeitig stillgelegten Reaktor Krümmel und das fiktive Kontingent für den Reaktor Mülheim-Kärlich, der schon seit 1988 nicht mehr am Netz war. Die 2011 zusätzlich eingeführten Schlußtermine würden zwar eine zügige Abarbeitung der Reststrommengen bei kompletter Ausnutzung sämtlicher Übertragungsmöglichkeiten zwischen den vier Konzernen ermöglichen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommt es aber auf eine "konzerninterne Betrachtungsweise" an. Demnach hat RWE zu wenig Zeit bekommen, um auch das fiktive Kontingent für Mülheim-Kärlich vollständig zu verwerten. Der Vattenfall-Konzern hatte erst gar nicht die Möglichkeit dazu, weil er mit der 2011 angeordneten Stillegung der Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel aus dem Kreis der KKW-Betreiber ausschied.

Karlsruhe stellt klar: Beim Atomausstieg kommt es auf die Reststrommengen an

(zu 161201)

Als der Bundestag am 30. Juni 2011 über das 13. Atomgesetz debattierte, meldete sich die Linke-Abgeordnete Dorothee Menzner mit einer Zwischenfrage zu Wort: Sie wollte von dem FDP-Abgeordneten Michael Kauch wissen, weshalb die schwarz-gelbe Koalition nicht dafür gesorgt habe, daß dieses Gesetz "verfassungs- und entschädigungssicher wird". Schließlich seien die neu eingeführten Schlußtermine, bis zu denen die Reaktoren die ihnen zugestandenen Reststrommengen abgearbeitet haben müssen, ein "Eingriff in das Eigentums- und Verfügungsrecht" der Atomkonzerne. In der Begründung des Gesetzes finde sich nur eine sehr dürftige Begründung für diese zusätzliche Begrenzung der Laufzeiten. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht doch schon 1991 entschieden, daß ein solcher Eingriff in das Eigentumsrecht nur unter äußerst engen Voraussetzungen erlaubt sei. Und die KKW-Betreiber hätten bereits entsprechende Klagen angekündigt.

Die energiepolitische Sprecherin der Linken sah sich zu dieser Frage veranlaßt, weil der FDP-Sprecher zuvor erklärt hatte:

"Wir kehren auch nicht zu dem rot-grünen Atomdeal zurück. Sie haben den Deal über Reststrommengen gemacht. Dadurch konnten die Konzerne das Ausstiegsdatum immer weiter nach hinten schieben. Wir legen ein neues Konzept vor. In diesem Konzept gibt es klare Enddaten. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen können sich darauf verlassen: Es gibt einen klaren Fahrplan. Das gab es bei Rot-Grün nicht."

Der FDP-Politiker erweckte also den Eindruck, als ob es mit der vorliegenden Neufassung des Atomgesetzes gar nicht mehr auf die Reststrommengen ankomme, sondern auf die neu eingeführten Schlußtermine. Dabei verhielt es sich genau umgekehrt. Und das hätte er durchaus wissen können: Nicht zufällig entsprachen die in Anlage 3 der Gesetzesvorlage aufgeführten Reststrommengen der einzelnen Kernkraftwerke wieder genau den Zahlen, auf die sich die KKW-Betreiber und die rot-grüne Bundesregierung im Juni 2000 nach eineinhalb Jahren Verhandlungen geeinigt hatten (000601). Ein Jahr später war dieser Kompromiß von Vertretern beider Seiten hochoffiziell unterzeichnet und als 24-seitiges Papier veröffentlicht worden (010602). In den folgenden Monaten wurde dieses Papier in ein Atom-Ausstiegsgesetz umgewandelt und im April 2002 vom Bundestag verabschiedet (011204).

 


Zur Zeit sind in Deutschland noch acht Reaktoren in Betrieb. Laut Atomgesetz müssen sie bis zu den hier genannten Terminen stillgelegt werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind diese Termine aber nicht mehr in Stein gemeißelt, falls sie der Abarbeitung der bewilligten Reststrommengen im Wege stehen sollten und der Gesetzgeber keine anderen Möglichkeiten nutzt, um ihre Korrektur zu vermeiden.


Sofort-Abschaltung von acht Reaktoren und Schlußtermine waren bestenfalls überflüssig

Diese vor elf Jahren vereinbarte Reststrommengen-Regelung war das absolut sichere Terrain, auf das Union und FDP sich gefahrlos zurückziehen konnten, als sie nach der Katastrophe von Fukushima mit dem 13. Atomgesetz die enorme Aufstockung der Reststrommengen wieder einkassierten, die sie erst ein halbes Jahr zuvor beschlossen hatten (100901, 101002). Die Einführung von Schlußterminen für die einzelnen Reaktoren und die sofortige Abschaltung von acht Kernkraftwerken war hingegen mit den KKW-Betreibern nicht abgestimmt, sondern wurden ihnen oktroyiert. Diese Zutaten konnten deshalb nur insoweit Bestand haben, als sie mit der zugrundeliegenden und nach wie vor Priorität genießenden Reststrommengen-Regelung nicht kollidierten. Das hat nun auch das Bundesverfassungsgericht am 6. Dezember festgestellt.

Sicherheitstechnisch war der § 7 Abs. 1a des neuen Atomgesetzes sowieso reiner Blödsinn, weil fünf der acht Reaktoren, die damit auf einen Schlag vom Netz genommen wurden, sich südlich der Main-Linie befanden. Die bereits bestehenden Netzengpässe zwischen dem Norden und Süden Deutschlands wurden damit verschärft. Allein die Blindleistungs-Kompensation für das komplett entfallene Kernkraftwerk Biblis kostete rund sieben Millionen Euro (110815, 140811).

Auch die Schlußtermine für die verbleibenden Reaktoren waren völlig überflüssig und behinderten nur die notwendige Flexibilität bei der Abwicklung des Atomausstiegs. Die KKW-Betreiber konnten selber gar kein Interesse daran haben, die Abarbeitung der Reststrommengen insgesamt zu verzögern, weil ein stillstehendes oder mit reduzierter Leistung betriebenes Kernkraftwerk nur Verluste bringt. Zumindest hätte dies unter der Voraussetzung gegolten, daß es beim Atomausstieg in der beschlossenen Fassung bleibt.

Wenn die KKW-Betreiber die Abarbeitung der Reststrommengen verzögerten, warfen sie mit der Wurst nach dem Schinken

Aber leider gab es bis zu der Katastrophe, die sich am 11. März 2011 im japanischen Kernkraftwerk Fukushima ereignete (110301), eine mächtige Opposition gegen den Atomausstieg. Schon die Reststrommengen-Regelung des Jahres 2002 kam nur gegen die Stimmen von Union und FDP zustande. Beide Parteien kündigten an, den beschlossenen Ausstieg rückgängig zu machen, wenn sie wieder an die Regierung gelangen würden (011204). Bei den Bundestagswahlen 2006 reichte es noch nicht zur Mehrheit. Stattdessen kam es zu einer Großen Koalition aus Union und SPD. Die Sozialdemokraten hatten sich allerdings zuvor ausbedungen, daß die geltende Ausstiegs-Regelung nicht angetastet wird (051001, 051102). Als die Reststrommengen der Reaktoren Neckarwestheim 1, Brunsbüttel und Biblis A zur Neige gingen, lehnte der SPD-Umweltminister Sigmar Gabriel deshalb alle Anträge ab, diese aus dem Guthaben jüngerer Reaktoren oder dem fiktiven Kontingent für Mülheim-Kärlich aufzustocken (070608, 080401, 080604, 090313, 090508). Nur die Übertragung von älteren auf neuere Reaktoren wäre ohne Erlaubnis möglich gewesen. Dies hätte den KKW-Betreibern aber nichts genützt, da sie ja gerade die ältesten Reaktoren noch solange am Netz halten wollten, bis Schwarz-Gelb endlich an die Macht gelangen und die versprochene Verlängerung der Laufzeiten durchsetzen würde. Um diese Stillegungs-Kandidaten über die kurze Durststrecke bis zum Regierungswechsel am Netz zu halten, haben die Atomkonzerne dann deren Betrieb absichtlich reduziert und Stillstandszeiten unnötigerweise verlängert.

Nur in diesen Einzelfällen haben die KKW-Betreiber "das Ausstiegsdatum immer weiter nach hinten schieben" können, wie der FDP-Abgeordnete Kauch es formulierte. Ihre Verzögerungstaktik änderte jedoch nichts daran, daß die Gesamtmenge der Reststrom-Kontingente unaufhörlich dahinschmolz und damit der komplette Ausstieg aus der Kernenergie immer näher rückte. Sinnvoll war eine solche Taktik allenfalls kurzfristig und nur mit Blick auf den erwarteten Regierungswechsel, weil die schwarz-gelbe Koalition dann jedem Kernkraftwerk, das bis dahin nicht vom Netz gegangen war, eine Laufzeiten-Verlängerung um durchschnittlich zwölf Jahre spendierte (100901). Die KKW-Betreiber warfen also sozusagen mit der Wurst nach dem Schinken, wenn sie die fällige Abschaltung einzelner Reaktoren mit allen möglichen Tricks und unter Hinnahme kurzfristiger Nachteile zu hintertreiben versuchten.

Ausgerechnet die FDP spielte sich nun als Widersacher der Atomkonzerne auf

Die FDP wollte die Laufzeiten sogar um bis zu zwanzig Jahre verlängern. Sie galt schon immer als die treueste Prätorianergarde der Atomwirtschaft und wurde von dieser finanziell unterstützt. Daran muß erinnert werden, wenn sich nun einer ihrer Abgeordneten im Bundestag hinstellte und über den "rot-grünen Atomdeal" lästerte, den Schwarz-Gelb durch einen "klaren Fahrplan" ersetze, damit den Atomkonzernen das weitere Hinausschieben des Ausstiegs nicht mehr möglich sei.

Übrigens blieb der FDP-Abgeordnete Kauch die Auskunft schuldig, nach der die Linke-Abgeordnete Menzner gefragt hatte. Er versicherte lediglich, "daß wir nicht in die Eigentumsrechte der Unternehmen eingreifen, sondern durch die festen Abschaltdaten in Kombination mit den Übertragungsmöglichkeiten innerhalb des Zeitraums bis zur Abschaltung aus unserer Sicht eine verfassungsfeste Lösung gefunden haben".

Das war aber mitnichten so, wie jetzt endgültig feststeht. Am 6. Dezember verurteilte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zum Nachsitzen: Bis zum 30. Juni 2018 muß er das Atomgesetz in genau jenem Punkt ändern, den die Linke-Abgeordnete angesprochen hat. Die Karlsruher Richter beanstanden, daß die zusätzlich eingeführten Schlußtermine, bis zu denen die Reaktoren stillgelegt werden müssen, die Abarbeitung der zugesicherten Reststrommengen nicht in allen Fällen ermöglichen. Die KKW-Betreiber Vattenfall und RWE können insoweit eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf Eigentum geltend machen und Entschädigung beanspruchen. Außerdem vermißt das Gericht eine vorsorgliche Regelung, welche die KKW-Betreiber für Investitionen entschädigt, die durch den atompolitischen Kurswechsel der schwarz-gelben Koalition im Jahr 2011 entwertet worden sein könnten (161201).

Schlußtermine dürfen Abarbeitung der Reststrommengen nicht verhindern

Die Schlußtermine und andere Zutaten, mit denen die schwarz-gelbe Koalition nach der Katastrophe von Fukushima die Rückkehr zur ursprünglichen Reststrommengen-Regelung garnierte, hatten schon immer wenig Nährwert und waren eigentlich überflüssig. Sie dienten hauptsächlich einem dekorativen Zweck: Sie sollten den Eindruck erwecken, als ob es nun beim Ausstieg aus der Kernenergie noch zügiger vorangehen würde als seinerzeit unter der rot-grünen Koalition. Das konnte aber logischerweise gar nicht sein, weil die maßgebliche Gesamtmenge der Atomstromproduktion um keine einzige Megawattstunde geringer wurde. Daran änderte auch die sofortige Abschaltung von acht Kernkraftwerken nichts, die mit dem 13. Atomgesetz verfügt wurde. Sie betraf sowieso größtenteils Anlagen, welche die ihnen zugeteilten Gigawattstunden fast schon abgearbeitet hatten. Die jeweiligen Restguthaben verfielen nicht, sondern vergrößerten das Verstromungskontingent der verbliebenen Reaktoren. Und falls deren Abschalttermine die komplette Verstromung der zugesicherten Reststrommengen nicht ermöglichen sollten, mußte dieser Konflikt zuungunsten der Abschalttermine ausgehen. Deshalb hätte man auch gleich auf dieses ganze Dekor verzichten können, bevor das Bundesverfassungsgericht klarstellt, wie es mit der Rangfolge aussieht.

Schon dem Theaterdonner mit dem "Moratorium" fehlte die Rechtsgrundlage

Das jetzt ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist schon die zweite höchstrichterliche Ohrfeige für den Theaterdonner, mit dem die schwarz-gelbe Koalition vor fünf Jahren ihren atompolitischen Salto inszenierte: Die erste kam von den Verwaltungsgerichten, die über alle Instanzen hinweg das sogenannte Moratorium für rechtswidrig erklärten, mit dem die Bundeskanzlerin Angela Merkel bzw. die CDU-Ministerpräsidenten von fünf Bundesländern Mitte März 2011 eine dreimonatige Abschaltung der sieben ältesten Kernkraftwerke erzwungen hatten. Es fehlte schlicht an der notwendigen Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme, für die es auch sonst keinen vernünftigen Grund gab und die allein der politischen Dramaturgie diente (siehe 140110 und Hintergrund vom Februar 2015).

Die schwarz-gelbe Koalition hatte zunächst ihre Ankündigung wahrgemacht, indem sie eine Änderung des Atomgesetzes durchdrückte, mit der die seit 2002 geltende Ausstiegsregelung hinfällig wurde: Die Reststrommengen wurden derart aufgestockt, daß sich für alle deutschen Kernkraftwerke eine erhebliche Verlängerung der Laufzeiten-Verlängerung ergab, die für die ältesten Reaktoren acht Jahre und für die neueren sogar vierzehn Jahre betrug (101002). Als sich dann aber drei Monate später die Katastrophe in Fukushima ereignete, bekam sie soviel Angst vor der Abstrafung durch die Wähler, daß sie die eben erst gewährte Laufzeiten-Verlängerung wieder zurücknahm.

Es sollte nicht so aussehen, als würden Merkel und ihre Koalition reumütig zum rot-grünen Atomausstieg zurückkehren

Das sogenannte Moratorium darf dabei nicht mit der späteren Änderung des Atomgesetzes verwechselt werden. Es war auch nicht zwingend der Vorläufer. Es war eher ein schnell improvisierter Theaterdonner angesichts der unmittelbar bevorstehenden Landtagswahlen in drei Bundesländern. Die dreimonatige Abschaltverfügung für sieben Kernkraftwerke, von denen zwei sowieso abgeschaltet waren, verpflichtete die Urheber erst mal zu gar nichts. Falls CDU und FDP die drei Wahlen am 27. März unbeschadet überstanden hätten, wäre es vermutlich sogar bei der Laufzeiten-Verlängerung geblieben, die sie den Atomkonzernen eben erst spendiert hatten. Erst nach der verheerenden Niederlage in Baden-Württemberg, wo die CDU nach fast 60 Jahren ununterbrochener Herrschaft einer grün-roten Landesregierung weichen mußte und die FDP nur noch mit knapper Not in den Landtag gelangte (110306), kam es tatsächlich zur Rücknahme der Laufzeiten-Verlängerung (110601).

Freilich sollte es nicht so aussehen, als würden Angela Merkel und ihre Koalition reumütig zur rot-grünen Fassung des Atomgesetzes aus dem Jahr 2002 zurückkehren. Deshalb wurde die Wiederherstellung der alten Reststrommengen-Regelung mit zwei Zutaten versehen, die den Eindruck erweckten, als ob dieselbe Bundesregierung, die eben noch den Atomkonzernen zu Diensten gewesen war, nun an der Spitze der Kernkraftgegner marschieren und die Grünen noch übertrumpfen würde. Die eine Zutat war die Einführung fester Schlußtermine, bis zu denen die einzelnen Reaktoren stillgelegt werden müssen. Die andere bestand in der endgültigen Abschaltung der sieben ältesten Kernkraftwerke. Dabei geriet aus bis heute unklaren Gründen auch noch der Vattenfall-Reaktor Krümmel auf die Liste, obwohl er zur jüngeren Generation gehörte. Im übrigen wurde aber mit der definitiven Abschaltung der sieben ältesten Reaktoren zugleich der Anschein erweckt, als ob es sich bei dem "Moratorium" um eine sachlich notwendige Vorwegnahme und den ersten Akt zur Revision des Atomgesetzes gehandelt habe.

RWE kann auch die fiktiven Megawattstunden für Mülheim Kärlich in vollem Umfang beanspruchen

Diese beiden Zutaten hat das Bundesverfassungsgericht jetzt beanstandet. Es hält sie zwar grundsätzlich für zulässig, besteht aber darauf, daß sie in jedem Fall die Abarbeitung der zugesicherten Reststrommengen ermöglichen müssen. RWE hat diese Möglichkeit nicht in vollem Umfang, weil die fiktive Reststrommenge für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich zu wenig berücksichtigt wurde. Diese Reststrommenge wurde 2001 mit der rot-grünen Koalition ausgehandelt. Sie war schon damals ein Phantasieprodukt, weil Mülheim-Kärlich seit 1998 abgeschaltet war und auch nie mehr ans Netz gehen sollte. Sie gehörte aber trotzdem zum festen Besitzstand des RWE-Konzerns, der sich im Gegenzug verpflichtet hatte, die juristische Auseinandersetzung um die Wiederinbetriebnahme des Reaktors zu beenden (000601, 030906).

Vattenfall durfte nicht die Möglichkeit genommen werden, seine Reststrommengen selber abzuarbeiten

Beim Vattenfall-Konzern liegen die Dinge etwas anders: Er besaß überhaupt keine Möglichkeit mehr, die ihm zustehenden Reststrommengen selber abzuarbeiten, denn seine beiden Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gehörten zu den acht Reaktoren, die laut Atomgesetz ab sofort nicht mehr in Betrieb genommen werden durften. Der Reaktor Brunsbüttel hatte seine Reststrommenge sowieso fast schon aufgezehrt. Der relativ junge Reaktor Krümmel verfügte aber noch über ein dickes Polster, das bei einer durchschnittlichen Jahresproduktion ungefähr bis 2021 gereicht hätte. Die Gesetzesmacher gingen anscheinend davon aus, daß der Miteigentümer und Geschäftspartner E.ON diese Reststrommengen übernehmen würde, denn sie räumten diesem erheblich mehr Spielraum ein, als er zur Abarbeitung des eigenen Kontingents benötigte hätte. Auch EnBW hätte rechnerisch noch Luft gehabt. Diese Erwartung wurde aber nirgendwo offiziell geäußert oder gar rechtlich verbindlich gemacht. Deshalb sieht das Bundesverfassungsgericht auch hier eine Verletzung der Eigentumsrechte gegeben.

Handwerkliche Mängel des Gesetzes waren offensichtlich, ließen aber unterschiedliche Interpretationen zu

Die 13. Änderung des Atomgesetzes enthielt somit gravierende handwerkliche Mängel, die jedem auffallen mußten, der die den KKW-Betreibern zustehenden Reststrommengen mit der möglichen Jahresproduktion verglich, die sie innerhalb des Zeitfensters bis zur Stillegung ihrer Reaktoren erreichen konnten. Die ENERGIE-CHRONIK hat diese Diskrepanzen bereits unmittelbar nach der Verabschiedung der Atomgesetz-Novelle im Juni 2011 dokumentiert. Sie zog daraus allerdings den Schluß, daß E.ON die Reststrommengen von Vattenfall übernehmen werde und auch RWE mit etwas Anstrengung das Kontingent von Mülheim-Kärlich bewältigen könne (110601).

Das Bundesverfassungsgericht sieht das nicht so. Es ignoriert die durchaus vorhandenen Übertragungsmöglichkeiten – die allerdings ein entsprechendes Arrangement zwischen den Konzernen voraussetzen würden – und geht stattdessen von einer "konzerninternen Betrachtungsweise" aus. Da Vattenfall aus dem Kreis der aktiven KKW-Betreiber ausgeschieden ist, gelangt es so zu der Feststellung, daß die erheblichen Reststrommengen für Krümmel durch die Neufassung des Atomgesetzes entwertet wurden. Dabei verweist es aber ebenfalls auf den großzügig bemessenen Spielraum für E.ON, der für die Abarbeitung des Krümmel-Kontingents genutzt werden könne, sofern der Gesetzgeber dies deutlich zum Ausdruck bringen und für eine verbindliche Regelung sorgen würde.

Eventuelle Verluste durch den atompolitischen Salto der Regierung haben sich die KKW-Betreiber selber zuzuschreiben

Im großen und ganzen ist die Sichtweise der Karlsruher Richter verständlich bzw. "nachvollziehbar", wie man neuerdings zu sagen pflegt. Ein bißchen übertrieben wirkt allerdings die Fürsorglichkeit, mit der sie die KKW-Betreiber vor Verlusten bewahren wollen, die diese durch die atompolitische Volte der Merkel-Regierung erlitten haben. Das könnten zum Beispiel Brennelemente sein, die mit der Aussicht auf eine um 14 Jahre verlängerte Atomstromproduktion geordert wurden. Der E.ON-Konzern hat sogar sogleich nach dem Urteil behauptet, er habe "hunderte Millionen Euro in einen längeren Betrieb der Kernkraftwerke investiert", die durch die atompolitische Wende der schwarz-gelben Koalition nach der Katastrophe von Fukushima "vollständig entwertet" worden seien.

Die KKW-Betreiber hätten sich solche Verluste selber zuzuschreiben. Wenn sie nicht jahrelang gegen den Atomkompromiß intrigiert hätten, den sie 2001 selber unterschrieben haben, wäre es zu der Situation gar nicht erst gekommen. Sogar in den Reihen der Union hatte sich zuletzt ziemlicher Widerstand gegen eine Laufzeiten-Verlängerung geregt, zumal man aus Meinungsumfragen wußte, daß diese von der Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt wurde. Es bedurfte des massiven Drucks der Atomlobby, um dann doch noch dieses unselige 12. Atomgesetz zustande zu bringen, das ein Paradebeispiel für die Verfilzung von Parteien mit wirtschaftlichen Interessengruppen war.