Januar 2014

140110

ENERGIE-CHRONIK


RWE kann Schadenersatz für Abschaltung von Biblis A verlangen

Als die Bundesregierung im März 2011 die Abschaltung der sieben ältesten deutschen Kernkraftwerke verfügte, handelte sie ohne ausreichende materielle Rechtsgrundlage. Im Falle des Kernkraftwerks Biblis war die Stillegungsverfügung des hessischen Umweltministeriums außerdem formell rechtswidrig. So entschied am 27. Februar 2013 der Hessische Verwaltungsgerichtshof, ohne eine Revision gegen dieses Urteil zuzulassen (130214). Wie das Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar mitteilte, hat es nun auch die damals erhobene Revisionsbeschwerden des Landes Hessen zurückgewiesen. Die beiden Urteile des Verwaltungsgsgerichtshof zu Biblis A und Biblis B sind somit rechtskräftig geworden. Der RWE-Konzern erhält dadurch freie Hand für einen Zivilprozeß gegen das Land Hessen. Zumindest kann er Schadenersatz für die drei Monate verlangen, in denen im Kernkraftwerk Biblis der Block A aufgrund des damals verfügten "Moratoriums" stillstand.

Die anderen drei KKW-Betreiber haben das "Moratorium" widerspruchslos hingenommen und bisher keine Schadenersatzansprüche angemeldet. Die jetzt ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat keinen Einfluß auf die von E.ON, RWE und Vattenfall erhobenen Klagen gegen den eigentlichen Atomausstieg (120714), der im Juni 2011 vom Bundestag mit großer Mehrheit gesetzlich beschlossen wurde und neben der Rückkehr zur alten Ausstiegs-Regelung ebenfalls die sofortige Stillegung der sieben ältesten Kernkraftwerke sowie des KKW Krümmel verfügte (110601).

Es gab nie einen sachlichen Grund für die sofortige Stillegung von sieben Kernkraftwerken

Unter dem Eindruck der Reaktorkatastrophe in Japan (110301) hatte die Bundesregierung am 14. März 2011 die vorläufige Abschaltung der sieben ältesten deutschen Kernkraftwerke beschlossen. Sachliche Gründe gab es dafür nicht, da bei keinem der 17 deutschen Kernkraftwerke eine Flutwelle wie in Japan drohte. Die sonst bestehenden und seit langem bekannten Sicherheitsrisiken der Kernenergie rechtfertigten aber keinesfalls eine sofortige Abschaltung, zumal dieselbe Bundesregierung soeben erst die Laufzeiten sämtlicher Kernkraftwerke um acht bis vierzehn Jahre verlängert hatte (101002). Im Gegenteil: Durch die gleichzeitige Abschaltung mehrerer Kernkraftwerke wurden aus der Architektur des deutschen Übertragungsnetzes wichtige Ecksteine abrupt und ersatzlos herausgebrochen (110401, 110502). Die so entstandene Gefährdung der Netzstabilität mußte durch Notmaßnahmen wie die Verwendung des abgeschalteten Kernkraftwerks Biblis A als "Phasenschieber" (110815) mühsam kompensiert werden.

Das sogenannte Moratorium war vielmehr Bestandteil einer politischen Dramaturgie, mit der die Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ihren atompolitischen Kurswechsel besonders überzeugend machen wollte. Dabei halfen ihr die regierenden Parteifreunde, die in den Ländern für die Atomaufsicht verantwortlich waren. Der am 14. März gefaßte Beschluß der Bundesregierung wurde am folgenden Tag mit den CDU-Ministerpräsidenten der betroffenen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein abgestimmt und bis zum 18. März über entsprechende Anordnungen der Landesaufsichtsbehörden umgesetzt. Bei der EnBW gingen Neckarwestheim 1 und Philippsburg 1 vom Netz, bei E.ON Isar 1 und Unterweser. RWE schaltete Biblis A ab. Der Block Biblis B sowie das Vattenfall gehörende Kernkraftwerk Brunsbüttel standen ebenfalls auf der Liste, waren aber bereits aus anderen Gründen abgeschaltet (110302).

Von Anfang an war klar, daß dem "Moratorium" eine ausreichende Rechtsgrundlage fehlte

Als rechtliche Grundlage nannte die Bundesregierung § 19, Abs. 3 des Atomgesetzes, der die Aufsichtsbehörden in sehr allgemeiner Form zur Ergreifung von "Schutzmaßnahmen" ermächtigt. Schon damals war allerdings klar, daß das "Moratorium" juristisch auf mehr als schwachen Füßen stand und einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten würde (110302). Dieser Eindruck bestätigte sich, als der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 27. Februar 2013 den von RWE eingereichten Klagen wegen der Abschaltung von Biblis A bzw. des Verbots der Wiederinbetriebnahme von Biblis B stattgab. Demnach fehlte dem Moratorium generell eine ausreichende Rechtsgrundlage. Außerdem hatte das hessische Umweltministerium die Stillegungsverfügung erlassen, ohne den Betreiber RWE ordnungsgemäß anzuhören (130214).

Es überrascht unter diesen Umständen nicht sonderlich, daß das Bundesverwaltungsgericht nun auch die Beschwerde des Landes Hessen gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt hat. "Die Beschwerden konnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die in Bezug auf den festgestellten, die Urteile selbständig tragenden Anhörungsmangel geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorlagen", heißt es in der Pressemitteilung zu den beiden Beschlüssen, die bereits am 20. Dezember ergangen sind.

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