November 2015 |
151102 |
ENERGIE-CHRONIK |
Zusammen mit dem "Strommarktgesetz" (151103) hat das Bundeskabinett am 4. November das "Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende" verabschiedet. Der Gesetzentwurf soll noch im Dezember 2015 im Bundesrat und im Januar 2016 im Bundestag beraten werden. Die Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände forderten indessen die Länder und die Abgeordneten auf, das Gesetz nicht zu verabschieden und für Nachbesserungen zu sorgen. Vor allem müsse von der "Zwangsdigitalisierung" der Haushalte Abstand genommen werden, weil hier Kosten und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander ständen. Zudem würden die Grundrechte der Verbraucher in erheblichem Maße beschnitten, wobei die "Energiewende" als Vorwand diene.
Laut Bundeswirtschaftsministerium handelt es sich bei dem Gesetz um einen "zusätzlichen wichtigen Impuls für die Weiterentwicklung des Strommarktes". Es schaffe die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung des Stromsektors, "ohne die das Lastmanagement oder die sichere Systemintegration einer Vielzahl dezentraler erneuerbarer Erzeugungsanlagen nicht zu realisieren sind". Die Stromversorgung werde damit flexibler, sicherer und effizienter. Das Gesetz sorge auch dafür, daß der Nutzen für die Stromverbraucher die Kosten überwiege.
Der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbv) sah das allerdings erheblich anders, nachdem er den 83 Seiten umfassenden Gesetzentwurf überprüft hatte (mit Begründung und Erläuterungen sind es sogar 197 Seiten). In einer am 17. November veröffentlichten Stellungnahme verwies er darauf, daß "intelligente Zähler", die außer der elektrischen Arbeit auch den Leistungsbezug im zeitlichen Verlauf registrieren, nur bei größeren Verbrauchern sinnvoll sind (die meistens sowieso schon darüber verfügen). Bei Haushalten und anderen Kleinverbrauchern könnten sie dagegen keinen Beitrag zur Flexibilisierung des Stromsystems leisten. Ihre Einführung müsse deshalb der Entscheidung der Hauseigentümer bzw. Mieter überlassen bleiben. Die mit dem "smart metering" verbundenen geschäftlichen Erwartungen von Energievertrieben, Immobilienbranche oder Zählerindustrie dürften nicht zu Lasten der Verbraucher berücksichtigt werden und zu einer "Zwangsdigitalisierung durch die Kellertür" führen.
Der Verband warnte vor dem falschen Eindruck, daß nur bei einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden der Einbau von "intelligenten Meßsystemen" hingenommen werden müsse. Tatsächlich ermögliche der Gesetzentwurf die vollständige Ausstattung aller Haushalte, da er es ins Ermessen des zuständigen Meßstellenbetreibers stellt, auch unterhalb der Pflichtgrenze von 6.000 kW den Einbau vorzunehmen. Die Wirkung sei dieselbe. Der Gesetzentwurf billige dem Endverbraucher in beiden Fällen kein Recht auf Zustimmung oder Ablehnung zu, wogegen der Meßstellenbetreiber einen Anspruch auf Einbau habe.
In der Begründung des Gesetzentwurfs werde fälschlicherweise behauptet, daß es keine Alternative zur umfassenden Einführung von "Smart Metern" gebe, weil Deutschland sonst ein EU-Vertragsverletzungsverfahren drohe. Tatsächlich gewähre das Dritte Binnenmarktpaket der EU den Mitgliedsstaaten größtmögliche Freiheit und gehe lediglich von einem Einbau aus, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Diese sei aber in Deutschland eigentlich negativ ausgefallen, bevor man sie durch Annahmen zum möglichen Einsparpotential durch Einsatz von Meßsystemen zur Abregelung von Erneuerbaren- und KWK-Anlagen aufgebessert habe. Der Gesetzentwurf werde nicht vom EU-Recht gedeckt.
Nach Darstellung der Bundesregierung können den Haushalten durch den Gesetzentwurf jährliche Kosten bis zu 100 Euro entstehen. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, daß die Kosten für den herkömmlichen Strom-Meßstellenbetrieb ohnehin schon bei durchschnittlich 20 Euro lägen. Das Gesetz beschränke die zusätzlichen Kosten auf das Einsparpotential, das sich mit den "intelligenten Zählern" erzielen lasse. Bei einem Jahresverbrauch von bis zu 2.000 Kilowatt ergebe sich so eine zulässige Preisobergrenze von 23 Euro pro Jahr für die Umrüstung. Diese erhöhe sich auf 30 Euro bei bis zu 3.000 kW, auf 40 Euro bei bis zu 4.000 kW, auf 60 Euro bei bis zu 6.000 kW und auf 100 Euro bei bis zu 10.000 kW.
Die Verbraucherschützer bezweifeln auch diese Rechnung. Zum einen stelle sich die Frage, ob sich die eventuelle Einsparung überhaupt seriös berechnen lasse. So sei man in den Niederlanden bei der Kosten-Nutzen-Analyse von Einsparungen in Höhe von 3,6 Prozent bei Strom und von 3,7 Prozent bei Gas ausgegangen. Tatsächlich seien aber nur 0,6 bzw. 0,7 Prozent feststellbar gewesen. Die 20 Euro, die heute ohnehin schon für die Abrechnung ausgegeben werden müßten, seien außerdem zu hoch gegriffen. Schließlich sei allgemein bekannt, daß im Zähl- und Meßwesen überhöhte Entgelte kassiert würden. Der Gesetzentwurf fixiere so ein überhöhtes Preisniveau.
Der Rollout des Rollouts in die deutsche SpracheGesetz zur Zwangsdigitalisierung verrät auch sprachlich seine Urheber (siehe oben) In dem 197 Seiten starken Schriftstück mit dem "Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende" und dessen Begründung taucht ungefähr hundertmal das Wort Rollout auf - entweder solo oder in Zusammensetzungen wie Rolloutstrategie, Rolloutansatz, Rolloutszenario, Rollout-Verpflichtung oder Full-Rollout. Das seit Jahren um sich greifende gesetzgeberische Dummdeutsch (081203) wird damit um ein weiteres Prachtexemplar vermehrt. Zugleich läßt sich erahnen, wie hierzulande Gesetze zustande kommen und wie die Lobby dabei Formulierungshilfe leistet. Laut "Webster's Dictionary" gibt es den englischen Ausdruck "roll-out" seit der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre. Ursprünglich bezeichnete er die Vorstellung eines neuen Flugzeugs, das zu diesem Zweck aus dem Hangar gerollt wurde. Später wurde er auch im übertragenen Sinn für die Vorstellung bzw. Markteinführung eines neuen Produkts verwendet. Der "Duden" – der begeistert jeden neuen Anglizismus kolportiert – will außerdem wissen, daß mit diesem Wort speziell die "Veröffentlichung neuer Softwareprodukte und ihre Verteilung an Kunden sowie ihre Integration in schon bestehende Systeme" gemeint sei. Die EU-Richtlinie verwendet konsequent das Wort "Einführung"Wie dem auch sei: Ins normale Deutsch ist der "Rollout" noch nicht gelangt. Hier spricht man noch immer schlicht von "Einführung" oder "Markteinführung". Man kennt zwar den Rollator als neuere Wortschöpfung für eine fahrbare Gehhilfe, den Rollmops als traditionellen Bestandteil eines Katerfrühstücks oder das Rollkommando als mobile Schlägertruppe. Das Wort "Rollout" hat aber einen Bekanntheitsgrad nahe null. Es wird eigentlich nur in der Marketing-Szene verwendet, deren Sprache auch sonst zur Hälfte aus angloamerikanischem Kauderwelsch besteht. Nun beruft sich ja die Bundesregierung bei der geplanten Zwangsbeglückung der deutschen Haushalts-Stromkunden mit digitalen Zählern auf die angeblich strikten Vorgaben der 2009 erlassenen EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt. Es wäre deshalb zu prüfen, ob sie nicht auch den Ausdruck "rollout" dort gefunden und in sklavischer Pflicht-Übererfüllung ins Deutsche übernommen hat. Diese Spur führt aber in die Irre: In der deutschen Fassung der Richtlinie ist durchweg nur von "Einführung" die Rede. Lediglich in der englischen Fassung taucht – ein einziges Mal – anstelle des sonst verwendeten Wortes "introduction" der Ausdruck "roll-out" auf. In der deutschen Fassung wird der Sinn aber auch an dieser Stelle konsequent mit "Einführung" oder in der französischen mit "mise en place" wiedergegeben. Es muß beim ungeschützten Verkehr zwischen
Lobby
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