April 2015

150407

ENERGIE-CHRONIK


E.ON dringt auf höhere Vergütung für die weitere Vorhaltung des Gaskraftwerks Irsching

Auf der "Kraftwerksstilllegungsanzeigenliste" der Bundesnetzagentur stehen seit April auch die beiden modernen Blöcke 4 und 5 des Gaskraftwerks Irsching. Der E.ON-Konzern sowie HSE, Mainova und N-ERGIE als Miteigentümer von Block 5 haben die Stillegung beantragt, sobald die vor zwei Jahren mit der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber TenneT getroffene Vereinbarung über die weitere Vorhaltung dieser Kapazitäten (130418) am 31. März 2016 ausläuft. Auf die Vorhaltung der beiden GuD-Blöcke kann allerdings aus netztechnischen Gründen weiterhin nicht verzichtet werden. Die Antragsteller rechnen deshalb selber nicht mit der Genehmigung der Stillegung, sondern mit der Anwendung der "Reservekraftwerksverordnung", die kurz nach der für Irsching getroffenen Sondervereinbarung von der Bundesregierung erlassen wurde (130605). Sie wollen über die Stillegungsanzeigen und deren Ablehnung bzw. die Anfechtung dieser Ablehnung eine höhere Vergütung für die weitere Vorhaltung der GuD-Kapazitäten erhalten, als die Reservekraftwerksverordnung vorsieht. Eine weitere Chance sehen sie in der von Bundeswirtschaftsminister Gabriel angekündigten Schaffung einer "Kapazitätsreserve" (150301).

Von der Möglichkeit der kommerziellen Stromerzeugung wurde kein einziges Mal Gebrauch gemacht

Im Unterschied zur Reservekraftwerksverordnung erlaubt die für Irsching getroffene Sondervereinbarung weiterhin den Einsatz der beiden Blöcke zur kommerziellen Stromerzeugung, soweit dem nicht übergeordnete Gesichtspunkte des Netzbetriebs entgegenstehen. In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 30. März beklagten E.ON und die kommunalen Miteigentümer von Block 5, daß von dieser Möglichkeit im vergangenen Jahr kein einziges Mal Gebrauch gemacht werden konnte. Die Blöcke 4 und 5 seien ausschließlich dann eingesetzt worden, wenn ihre Leistung zur Stabilisierung des Stromsystems gebraucht wurde. Die dafür vertraglich vereinbarte Vergütung reiche gerade aus, um die entstehenden Kosten zu decken. Nach dem Auslaufen der Vereinbarung hätten deshalb die beiden Blöcke keine Chance, ihre Kosten vollständig am Markt zu verdienen.

"Reservekraftwerksverordnung ist nur für ältere, bereits abgeschriebene Kraftwerke gedacht"

Falls die Bundesnetzagentur die Stillegungsanzeige nicht akzeptiere und die beiden Blöcke ab 1. April 2016 der Reservekraftwerksverordnung unterstelle, sei ein wirtschaftlicher Betrieb ebenfalls nicht möglich. Der Gesetzgeber sei nämlich davon ausgegangen, daß die Verordnung ausschließlich ältere, bereits abgeschriebene Kraftwerke betreffe. Wesentliche Kostenfaktoren neuerer Anlagen, vor allem Abschreibungen und Kapitalkosten, würden nicht anerkannt.

Unter diesen Umständen seien die Stillegungsanzeigen und gerichtliche Auseinandersetzungen im Falle einer Untersagung der Stillegung die "ultima ratio". Besser für alle Beteiligten sei aber eine Lösung, welche die tatsächlichen Kosten der Betriebsbereitschaft und der notwendigen Systemeinsätze abdecke. Hierzu müsse die Reservekraftwerksverordnung so geändert werden, daß sie auch die Kosten neuerer, moderner Kraftwerke berücksichtigt. Die vier Unternehmen verweisen in diesem Zusammenhang auf das Grünbuch des Bundeswirtschaftsministeriums zum zukünftigen Strommarktdesign, in dem die zusätzliche Schaffung einer Kapazitätsreserve als notwendig bezeichnet werde: "Dieser Feststellung müssen jetzt politische Entscheidungen folgen."

 

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