Dezember 2014

141207

ENERGIE-CHRONIK


Care-Energy muß Bußgeld von 400.000 Euro zahlen

Die Bundesnetzagentur hat am 22. Dezember den Stromanbieter Care-Energy mit einem Bußgeld von 400.000 Euro belegt, weil er der Verpflichtung zur Anmeldung seines Gewerbes gemäß § 5 EnWG noch immer nicht nachgekommen ist. Wenn er bis Anfang Januar nicht gezahlt hat, wird die Zwangsvollstreckung betrieben. Und wenn er der Verpflichtung zur Anmeldung seines Gewerbes bei der Bundesnetzagentur bis spätestens 23. Januar erneut nicht nachkommt, droht ihm ein verdoppeltes Zwangsgeld in Höhe von 800.000 Euro.

"Es liegt im Interesse der Verbraucher, daß das Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften eines Stromlieferanten beachtet", erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann. Dazu gehöre die Anzeige der Energiebelieferung bei der Bundesnetzagentur. Die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, der das Bußgeld auferlegt wurde, sei nun mal ein gewöhnlicher Stromlieferant, auch wenn sie sich selber als Energiedienstleister oder Contracting-Unternehmen darzustellen versuche.

Trickserei mit kurzfristiger An- und Abmeldung verfing nicht

Der Unternehmenschef Kristek hatte zwar am 3. Dezember – dem letzten Tag der von der Behörde gesetzten Frist – sein Gewerbe angemeldet, aber schon nach 47 Minuten wieder abgemeldet. Anscheinend hatten er und seine Anwälte geglaubt, auf diese Weise die Bundesnetzagentur austricksen und dem angedrohten Bußgeld entgehen zu können.

Anschließend hatte sich Kristek in einer Verlautbarung über die Behörde lustig gemacht, der er auf diese Weise die "gesichtswahrende Beendigung des fortgesetzten Versuchs , das Unternehmen zur Anmeldung als Stromlieferant zu nötigen," ermöglicht habe. "Es gibt auch im harten Geschäftsleben am Energiemarkt Momente, in denen man großzügig gönnen können muss. Unsere heutige Meldung an die BNetzA ist ein solcher Moment, ganz im Sinne eines vorweihnachtlichen Miteinanders."

Die Bundesnetzagentur gönnte ihrerseits daraufhin Kristek die angedrohte Buße von 400.000 Euro. In ihrem Beschluß stellte sie fest, daß sich durch die Abmeldung als Stromanbieter nichts am rechtswidrigen Zustand geändert habe, wie er vor der Abgabe der Belieferungsanzeige bestand und somit das Zwangsgeld fällig geworden sei. Die Trickserei mit der kurzfristigen An- und Abmeldung sei juristisch belanglos:

"Wäre die Bundesnetzagentur in diesem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet, eine erneute Zwangsgeldandrohung auszusprechen, könnte man sich der gesetzlichen Pflichten durch kurzfristige An- und Abmeldung faktisch entziehen, da die Behörde keine Möglichkeit zu ihrer Durchsetzung im Wege von Zwangsmaßnahmen mehr hätte. (....) Die Beendigungsanzeige bei unveränderter Fortführung der unter § 5 EnWG fallenden Geschäftstätigkeit ist daher vollstreckungsrechtlich mit dem Fall der Nichtabgabe der Aufnahmeanzeige gleichzusetzen."

Das zuerst verhängte Bußgeld hatte Kristek bezahlt, um einen peinlichen Prozeß zu vermeiden

Schon im Juni 2013 hatte die Bundesnetzagentur einen ersten Bußgeldbescheid in Höhe von 40.000 Euro erlassen. Dieser war von Kristek angefochten worden. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Prozeß sollte am 24. Oktober beginnen und war auf sieben Tage anberaumt. Offenbar rechnete Kristek selber nicht mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten, denn ein paar Tage vorher bezahlte er den Bußgeldbescheid doch (141014). Neben weiteren Anwalts- und Gerichtskosten vermied er so einen tagelangen Prozeß, in dem auch seine Geschäftspraktiken ausführlicher beleuchtet worden wären. Hinter der Benennung von ehemaligen Care-Energy-Mitarbeitern als Zeugen witterte er "niedrige Beweggründe einer vorsätzlichen Schädigungsabsicht".

Kristek wollte die Zahlung des Bußgelds indessen nicht als Schuldanerkenntnis gewertet wissen und unterließ es weiterhin, sein unter der Marke Care-Energy agierendes Firmengeflecht als Stromanbieter anzumelden. Er sieht sich nämlich als "Energiedienstleister", der weder zur Registrierung als Stromanbieter noch zur Abführung der EEG-Umlage verpflichtet sei. Die Bundesnetzagentur beschloß daraufhin am 12. November die Androhung eines Bußgeldes von 400.000 Euro, falls er nicht bis 3. Dezember seiner Anmeldeverpflichtung nachkommen würde. Sie blieb damit noch im unteren Bereich des nach § 94 EnWG möglichen Rahmens, der zwischen tausend und zehn Millionen Euro liegt.

Mit der Fiktion der "Energiedienstleistung" steht und fällt das ganze Geschäftsmodell

In der Begründung des Bußgeldbescheids stellte die Bundesnetzagentur nochmals fest, daß es sich bei den Verträgen, die Care-Energy mit den Kunden schließt, um Stromlieferverträge handelt. Zwar sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von "Energiedienstleistung" und von "Nutzenergie" die Rede, die sich aus Licht, Kraft, Wärme und Kälte zusammensetze. Diese Bezeichnung des Vertragsgegenstands entspreche jedoch "nicht dem eigentlichen Vertragsgegenstand und der gelebten Praxis der Betroffenen".

Die Hartnäckigkeit, mit der Kristek sich der Registrierung als Stromanbieter zu entziehen versucht, ist durchaus verständlich: Die Fiktion, ein von der Abführung der EEG-Umlage befreiter "Energiedienstleister" zu sein, der die Kunden mit "Nutzenergie" statt mit Strom beliefert, ist die Grundlage seines Geschäftsmodells. Inzwischen dürfte er den Übertragungsnetzbetreibern eine zweistellige Millionensumme für nicht abgeführte EEG-Umlagen schulden. Er hat es auch nur einem formaljuristischen Fauxpas zu verdanken, daß er noch nicht definitiv zur Nachzahlung verurteilt wurde (140909).

Links (intern)