Mai 2013 |
Hintergrund |
ENERGIE-CHRONIK |
(zu 130501)
Dreh- und Angelpunkt des bizarren Geschäftsmodells, mit dem das Unternehmen "Care-Energy" auf Kundenfang geht (130501), ist der Begriff der Nutzenergie: Das Unternehmen ist angeblich kein normaler Stromlieferant, sondern versorgt seine Kunden mit Nutzenergie, indem es formal auch die Elektroinstallation und die elektrischen Geräte hinter dem Zähler betreibt. Der Stromlieferant will deshalb als Energiedienstleister gesehen werden, der sein Geschäft weder bei der Bundesnetzagentur anmelden muß noch zur Zahlung der normalen EEG-Umlage verpflichtet ist. Er pocht auf eine angeblich durch ihn besorgte Energieumwandlung und Energiedienstleistung. Bei näherer Betrachtung erinnert die erbrachte Leistung allerdings eher an das magische Ritual, mit dem ein Priester normales Wasser in Weihwasser verwandelt.
"Der Begriff der Nutzenergie ist dem EnWG fremd", stellte dazu das Landgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 29. März 2012 fest. Es ging um die einstweilige Verfügung, mit der Care-Energy von einem Verteilnetzbetreiber die Anerkennung als Letztverbraucher erzwingen wollte, der Nutzenergie produziert. Die Richterin vermochte indessen nicht einzusehen, "was die von der Antragstellerin behauptete Umwandlung von elektrischer Energie in sogenannte Nutzenergie darstellen soll".
Tatsächlich taucht der Begriff Nutzenergie nicht im Energiewirtschaftsgesetz auf. Man findet ihn aber in der Energieeinsparverordnung oder in der Gasgrundversorgungsverordnung. Er entstammt dem energiewirtschaftlichen Vokabular und bildet das letzte Glied einer Begriffskette, die zwischen Primärenergie, Sekundärenergie, Endenergie und Nutzenergie unterscheidet:
Diese Unterscheidungen sind nützlich, um die bei der Energieumwandlung auftretenden Verluste bzw. den Wirkungsgrad einer Energieumwandlung begrifflich einordnen zu können. Und natürlich ist es immer ratsam, auf die Energieeffizienz von Geräten zu achten. In der Praxis wäre es aber unmöglich oder zumindest ein völlig unsinniger Aufwand, neben dem Stromverbrauch auch noch die damit erzielte Nutzenergie ermitteln zu wollen. Auf die Unterscheidung zwischen Endenergie und Nutzenergie kann ein normaler Stromkunde deshalb getrost verzichten. Was für ihn zählt, ist einzig der Stromverbrauch und der dafür entrichtete Preis pro Kilowattstunde (wobei der Stromverbrauch natürlich auch von der Energieeffizienz der Geräte beeinflußt wird). Insofern hatte das Landgericht Wiesbaden völlig Recht, wenn ihm die scholastische Argumentation mit der Nutzenergie nicht einleuchten wollte. Der Begriff dient in diesem Zusammenhang nur rabulistischen Zwecken. Er soll eine Dienstleistung suggerieren, die es faktisch nicht gibt. Auch juristisch hält die windige Konstruktion einer Überprüfung nicht stand. Das Berliner Landgericht charakterisierte dieses Geschäftsmodell in einem Urteil vom 8. Mai 2012 zutreffend als "Schein-Contracting" und "rechtswidrige Umgehung von Steuervorschriften".
Wie kommt man auf ein so bizarres Geschäftsmodell? Bei aller Chuzpe, über die der Care-Energy-Gründer Kristek sicher verfügt, dürfte ihm die Idee nicht einfach zugeflogen sein. Es gibt durchaus ein Vorbild, das juristisch allerdings besser fundiert war und jahrelang ein völlig legales Schein-Contracting ermöglichte: Das sind jene Contracting-Firmen, die nur deshalb gegründet wurden, weil das 1999 erlassene Stromsteuergesetz die weitgehenden Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 u. 2 auf Betriebe des Produzierenden Gewerbes beschränkte. Zum Beispiel kamen Kühlhausunternehmen nicht in den Genuß der großzügigen Steuererstattung, obwohl sie ebenfalls gewerbliche Großstromverbraucher waren. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstieß diese Ungleichbehandlung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (040403). Findige Juristen verfielen deshalb auf die Idee, solche Großverbraucher nicht mehr direkt mit Strom beliefern zu lassen, sondern ein rechtlich selbständiges Unternehmen dazwischenzuschalten, das die benötigte Nutzenergie in Form von Kälte und Wärme auf eigene Rechnung produzierte und an den bisherigen Verbraucher weiterverkaufte. Der so entstandene "Nutzenergie-Contractor" wurde nämlich dem Produzierenden Gewerbe zugerechnet und kam in den Genuß der Steuerbefreiung. Wenn er seinerseits dem Dienstleistungsunternehmen gehörte, profitierte dieses so doch von der steuerlichen Begünstigung des Produzierenden Gewerbes. Aber auch selbständige Contracting-Firmen bedienten sich dieses Tricks, indem sie sich etwa Supermärkten oder Hotelketten als juristisches Zwischenglied anboten. Die erstattete Geldsumme wurden dann zwischen den beteiligten Unternehmen aufgeteilt.
Diese Praxis dauerte ungestört so lange, bis der Bundesrechnungshof im November 2009 in einem Papier mit dem Titel "Chancen zur Entlastung und Modernisierung des Bundeshaushalts" darauf aufmerksam machte und empfahl, die Steuervergünstigung für derartiges "Nutzenergie-Contracting" abzuschaffen. Beim Bundesfinanzminister stieß er damit auf offene Ohren (100706). Im Oktober 2010 billigte der Bundestag im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes diverse Änderungen des Stromsteuergesetzes, die ab 2011 in Kraft traten und auch das bisherige Schlupfloch für das nichtproduzierende Gewerbe stopften (101004). Der neu eingeführte § 9b gewährt seitdem die Steuervergünstigung für die Umwandlung von Strom zu "Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanische Energie" ausdrücklich nur noch, wenn die solcherart umgewandelte Energie "nachweislich durch ein Unternehmen das Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird".
Das sogenannte Nutzenergie-Contracting ist also seit über zwei Jahren kein gangbarer Weg mehr, um Dienstleistungsunternehmen durch eine Hintertür in den Genuß der Steuerprivilegien für das Produzierende Gewerbe gelangen zu lassen. Es scheint aber den "Care-Energy"-Gründer Kristek inspiriert zu haben, es doch einmal auf eine ganz andere Weise zu versuchen und den Bereich hinter dem häuslichen Zähler als Betätigungsgebiet zu entdecken. Denn auch der Kleinverbraucher ist letzten Endes gar nicht an der Endenergie interessiert, die ihm der Stromversorger am Sicherungskasten bereitstellt, sondern an der Nutzenergie, die er damit erzeugen kann. Auf diesen kleinen, feinen Unterschied will der Care-Energy-Chef Kristek offenbar sein Geschäftsmodell gründen: Einerseits beliefert das Unternehmen seine Kunden mit Strom. Andererseits läßt es sich formal den Betrieb der gesamten Elektroinstallation inklusive der elektrischen Geräte eines Haushalts übertragen. Als neuer Betreiber der Anlagen verpflichtet es sich, für die optimale Umwandlung der vom Energieversorger bereitgestellten Endenergie in Nutzenergie zu sorgen. Gegenüber Netzbetreibern und Stromlieferanten tritt es deshalb als Letztverbraucher auf, der im Wege des Contractings den gelieferten Strom in Nutzenergie verwandelt. Und da es nicht nur einen Kunden mit Nutzenergie versorgt, sondern 250.000, wird es zu einem Großunternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die Stromsteuer-Vergünstigungen kann es dadurch zwar nicht beanspruchen, da die Haushalte, denen es die Nutzenergie bereitstellt, sicher nicht dem Produzierenden Gewerbe angehören. Aber es kann eventuell die weitgehende Befreiung von der EEG-Umlage nach § 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen.
Soweit der Versuch einer Deutung der ungemein schwammigen Formulierungen, die auf den Internet-Seiten von "Care-Energy" zu finden sind und deren Unklarheit die Verbraucherzentralen zum Anlaß einer Abmahnung genommen haben. Was der Unternehmens-Chef Kristek sich dabei gedacht hat und worauf er hinaus will, kann letzten Endes nur er selber wissen. Nachdem er sogar die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch die Bundesnetzagentur bestritt– es handele sich nur um eine "Anhörung", behauptete er vor der Presse und drohte der Behörde mit einer Klage wegen Geschäftsschädigung – wird man allen seinen Äußerungen sehr vorsichtig begegnen müssen. Klar ist allerdings schon jetzt, daß es neben viel Phantasie auch viel Realitätsverlust bedarf, um auf die Idee eines "Nutzenergie-Contractings" zwischen Steckdose und Bügeleisen zu kommen. Es handelt sich gewiß um kein tragfähiges Geschäftsmodell, sondern um eine Schnapsidee.