April 2004

040403

ENERGIE-CHRONIK


Bundesverfassungsgericht bestätigt Stromsteuergesetz

Die Differenzierung zwischen Produzierendem Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen bei der Steuervergünstigung nach dem Stromsteuergesetz (§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2) sowie nach dem Mineralölsteuergesetz (§§ 25, 25 a) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1). Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht am 20. April die Klagen mehrerer Dienstleistungsunternehmen zurück, die sich durch die einseitige Begünstigung des Produzierenden Gewerbes bei der Strom- und Mineralölsteuer benachteiligt fühlen. Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um zwei Kühlhausunternehmen, die als Großverbraucher von Strom gegen das Stromsteuergesetz klagten, und um fünf Transportunternehmen, die als Großverbraucher von Treibstoffen das Mineralölsteuergesetz angriffen.

Die beiden Kühlhausunternehmen bezifferten ihren jeweiligen Stromverbrauch mit jährlich 66 Millionen kWh bzw. 6,5 Millionen kWh, wodurch ihnen eine stromsteuerliche Belastung von 1,2 Millionen DM bzw. 104.00 DM entstanden sei. Diese Belastung liege weit jenseits der Steuerlast von 1000 DM bzw. 512 Euro im Kalenderjahr, ab der sich das produzierende Gewerbe gemäß § 10 StromStG von der Stromsteuer befreien lassen kann, und bedeute deshalb eine verfassungswidrige Benachteiligung des Dienstleistungsgewerbes. Hinzu entstehe für das produzierende Gewerbe ein starker Anreiz, selbst Kühlhauskapazitäten aufzubauen und sie zu Lasten der Dienstleister an Dritte zu vermieten.

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgericht sah jedoch in seinen Urteilen zum Stromsteuergesetz (1 BVR 1748/99) und zum Mineralölsteuergesetz (1 BVR 905/00) keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der Gesetzgeber habe in dieser Hinsicht eine große Gestaltungsfreiheit, solange er steuerliche Vergünstigungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten und damit willkürlich gewähre. Im vorliegenden Fall sei es statthaft, dem Dienstleistungsgewerbe nicht dieselben Vergünstigungen wie dem Produzierenden Gewerbe zu gewähren, da es nicht gleichermaßen dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sei. Nicht stichhaltig sei auch die Befürchtung, das Produzierende Gewerbe könne mit steuerbegünstigten Strom eigene Kühlhauskapazitäten betreiben und an Dritte vermieten. Eine derart zweckfremde Verwendung steuerbegünstigten Stroms werde vom Stromsteuergesetz ausdrücklich untersagt.

In einer weiteren Entscheidung, die einen Tag später veröffentlicht wurde, billigte der 1. Senat genauso die Ungleichbehandlung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber dem Produzierenden Gewerbe (1 BVR 610/00). Er lehnte damit die Beschwerde von drei Schweinemästern ab, die dagegen geklagt hatten, daß ihnen das Stromsteuergesetz lediglich die ermäßigten Steuersätze nach § 9, nicht aber dieselben Obergrenzen wie dem Produzierenden Gewerbe in § 10 gewährt.

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