vom 24. März 1999
(zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung
der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
vom 15. Juli 2006)
§ 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt
im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist
eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der
am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist;
4. Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist;
6. Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich
aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas
oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit
einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt.
§ 3 Steuertarif
Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.
§ 4 Erlaubnis
(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger
Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem
Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis.
Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber
einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch
entnimmt, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der
Steuer befreit ist.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann nach Absatz
1 erlaubnispflichtige Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher, die weder
nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von
kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen
verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange
dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis kann das Hauptzollamt Sicherheit für die
voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer verlangen, wenn
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz
2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet
wird.
(5) (weggefallen)
§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen
Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz
entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom
zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich
Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger
und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.
(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer
nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen
Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die
Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz
1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme
des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger
ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer
auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche
Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom
keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.
§ 6 Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz
entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
§ 7 Leistung von Strom in das Steuergebiet
Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets,
entsteht die Steuer dadurch, daß der Strom durch den Letztverbraucher
im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist
der Letztverbraucher.
§ 8 Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer entstanden
ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und jährlicher Steueranmeldung
wählen. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt
werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens
am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muß.
Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich
anzumelden und zu entrichten. Abweichend von Satz 1 ist die Steuer nach §
9 Abs. 5 jährlich anzumelden.
(3) Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer für jeden Kalendermonat (Veranlagungsmonat)
bis zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats anzumelden und bis zum
25. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.
(4) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr
(Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und
unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis
zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.
(4a) Wird die Leistung von Strom oder die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch
nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate
oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von
einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten
Ablesezeitraum entnommenen Menge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume
zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige
Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich
im Veranlagungszeitraum entnommene Menge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem
ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz
2 angemeldete Menge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu
berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen,
in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für
die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt
insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet. Die
Sätze 1 bis 5 gelten für Steuerschuldner nach § 7 Satz 2 und
§ 9 Abs. 5 sinngemäß.
(5) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der
Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf
des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden.
Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz
7 ergebender Restbetrag ist bis zum 25. Kalendertag des Folgemonats an das Hauptzollamt
zu zahlen.
(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen
zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt
festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten
dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist. Das Hauptzollamt
kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der
vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu erwartenden
Jahressteuerschuld abweichen würde.
(7) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils bis
zum 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.
(8) (weggefallen)
(9) Wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder steuerbegünstigt
an einen Nichtberechtigen nach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, widerrechtlich nach § 6 oder
zweckwidrig nach § 9 Abs. 6 entnommen, hat der Steuerschuldner unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Sätze 1 und
2 gelten im Falle des § 9 Abs. 8 nur für den Nichtberechtigten.
(10) Für die nach § 5 oder § 7 entstehende Steuer kann das Hauptzollamt
im Voraus Sicherheit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung
der Steuer erkennbar sind.
§ 9 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
(1) Von der Steuer ist befreit:
1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich
mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden
Leitung entnommen wird;
2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
erzeugt wird und
a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der
Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen wird.
(2) Strom, der
1. (weggefallen)
2. *) im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre und Bergbahnen
entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist,
unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde.
(2a) Strom unterliegt bis zum 31. Dezember 2006 einem ermäßigten Steuersatz
von 12,30 Euro für eine Megawattstunde, wenn er zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen
entnommen wird, die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, und nicht nach
Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten
Steuersatz von 12,30 Euro für eine Megawattstunde, wenn er von Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche
Zwecke entnommen wird und nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
(4) Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer befreiten oder nach Absatz 2 oder 3 begünstigten
Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt
ist.
(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt ist, entsteht die Steuer
bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr mit der Entnahme
des Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die Steuer
beträgt 8,20 Euro für eine Megawattstunde. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem
in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der
zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz
des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung,
gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner
ist der Erlaubnisinhaber. Für Strom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen
nach Absatz 2a entnommen wird, gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
(7) Strom gilt als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen
(Absatz 6), soweit die Erlaubnis nach Absatz 4 zur steuerbegünstigten Entnahme
von Strom nach Absatz 3 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben
erwirkt worden sind, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig
waren. Abweichend von § 8 Abs. 9 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für
die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht
die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind
Gesamtschuldner.
§ 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für
bestimmte Prozesse und Verfahren
(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen,
erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
1. für die Elektrolyse,
2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder
3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen
entnommen hat.
(2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.
§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung
in Sonderfällen
(1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen in den
Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe
des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im
Kalenderjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt. Erlass-, erstattungs-
oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes,
das den Strom entnommen hat.
(2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr
95 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den
die Steuer im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für
das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr),
der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung
der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze
verringert hat.
§ 11 Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung
dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung
1. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur
neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen
an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche
Änderungen nicht ergeben;
2. zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass derjenige, der Strom an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leistet, nicht als Versorger gilt;
3. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Versorgers abweichend von § 2 Nr. 1 zu bestimmen;
4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5);
5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln;
6. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können, und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlassen;
7. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen;
8. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung
und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu §
9 zu erlassen und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich
der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln und die
Erlaubnis allgemein zu erteilen. Dabei kann es anordnen, dass die Steuer in Person
des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung
nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln;
b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln. Dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;
c) vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die Strom auch zu anderen Zwecken entnehmen oder Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen Zwecken entnommenen oder den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;
9. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen;
10. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlich sind. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;
11. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;
12. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach
a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils
geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218)
in der jeweils geltenden Fassung,
b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der
Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben
(BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.
Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten
die Steuer entsteht.
§ 12 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten der Regelungen über
Steuerbegünstigungen
(1) § 2 Nr. 3, 4 und 5, soweit hierdurch Werkstätten für Behinderte,
Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft und Fischzucht begünstigt werden, tritt
in der vom 1. Januar 2000 an geltenden Fassung an dem Tage in Kraft, an dem die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Genehmigung
erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der Tag des Inkrafttretens ist
vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(2) § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und § 10 treten am 31. März 2002 außer
Kraft, wenn nicht bis zu diesem Tage eine beihilferechtliche Genehmigung der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird, die einen Fortbestand dieser Vorschriften
zulässt. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.