März 2012

Hintergrund

ENERGIE-CHRONIK


Kein Wettbewerb bei Heizstrom

Die jetzt abgeschlossenen Mißbrauchsverfahren des Bundeskartellamts ändern daran auch nichts

(zu 120311)

Wer eine Nachtspeicherheizung oder Wärmepumpe besitzt, muß heutzutage schon froh sein, wenn ihm der zuständige Grundversorger dafür überhaupt einen etwas günstigeren Tarif anbietet. Es wäre ein hoffnungsloses Unterfangen, nach anderen Heizstrom-Lieferanten zu suchen. Zum Beispiel würde man beim führenden Tarifvergleicher "verivox.de" lediglich das Angebot einer "Vorregistrierung für Heizstromtarife" finden: Falls ein solcher Tarif verfügbar sein sollte, würden die Vorgemerkten umgehend informiert, heißt es da. Aber derzeit gebe es leider keinen einzigen überregionalen Stromanbieter, der verbilligten Nachtstrom im Tarifprogramm habe.

Wer sich auf die Seite "stromvergleich.de" verirrt, wird sogar als Umweltschädiger identifiziert, der sich gefälligst eine andere Art der Heizung zulegen soll:

"Ihr sucht schon lange und verzweifelt nach einem alternativen Stromanbieter der Heizstrom anbietet? Auch wir müssen euch leider enttäuschen, in unserem kostenfreien Stromrechner werdet Ihr keinen Stromanbieter finden, der Nachtstrom oder auch Heizstrom genannt anbietet. Mit Strom zu heizen ist nicht nur umweltschädlich sondern treibt eure Stromkostenrechnung auch schnell in die Höhe. Elektroheizungen sind Auslaufmodelle, ab 2019 sollen sie sogar schon nicht mehr in die Produktion dürfen."

Diese Auskunft ist nicht nur hinsichtlich der Interpunktion korrekturbedürftig. Sie ist vor allem insoweit falsch, als "Heizstrom" auch für Wärmepumpen benötigt wird, die durchaus als umweltfreundlich gelten und bei der Wohnraumheizung auf dem Vormarsch sind (090805). Das angebliche Produktionsverbot für Elektroheizungen ab 2019 gibt es nicht. Gemeint ist anscheinend § 10a der verschärften Energieeinsparverordnung aus dem Jahr 2009 (090910). Der verbietet den weiteren Betrieb von Nachtspeicherheizungen ab dem Jahr 2020 – allerdings nur in Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten und mit anderen Ausnahmen.

Zutreffend ist allerdings, daß es keine überregionalen oder gar bundesweiten Anbieter von Heizstrom gibt. Und die Grundversorger haben den "Schwachlasttarif" nicht mehr, der ihnen früher von der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOEltV) als Pflichtangebot vorgeschrieben wurde. Seit dem Außerkrafttreten der BOTEltV am 1. Juli 2007 (070501) ist es jedem Grundversorger oder sonstigem Stromanbieter freigestellt, ob er spezielle Tarife für Nachtspeicherheizungen oder Wärmepumpen anbietet. Zumindest, wenn er bisher keine im Programm hatte. Es kam nämlich schon vor, daß ein Versorger seinen Wärmepumpentarif abschaffen und durch den normalen Haushaltstarif ersetzen wollte. Er wurde jedoch vom Bundeskartellamt gezwungen, wieder eine entsprechende Regelung einzuführen.

Unter diesen Umständen darf sich der Kunde glücklich schätzen, wenn der örtlich zuständige Grundversorger überhaupt einen besonderen Heizstrom-Tarif anbietet. Den Preis und die sonstigen Konditionen muß er widerspruchslos akzeptieren. Es ist ihm auch verwehrt, den Bedarf an sonstigem Haushaltsstrom bei einem anderen Lieferanten zu decken. Er wird so gewissermaßen zum "Gefangenen" seines örtlichen Stromversorgers. Als Alternative bliebe ihm nur, seinen gesamten Strombedarf inklusive Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung zu gewöhnlichen Haushaltspreisen von irgendeinem sonstigen Lieferanten zu beziehen.

Vorhandene Heizstrom-Angebote sind oft nicht mal kostendeckend

Aus Sicht der Stromversorger kann man diese "Gefangennahme" natürlich auch als ein besonderes Mittel der Kundenbindung sehen, das es wert ist, daß man für einen Teil des Strombezugs den Preis reduziert. Auch müssen die alten Platzhirsche etwas Rücksicht auf ihre Bestandskunden nehmen, denen sie vor Jahrzehnten die Nachtspeicherheizungen in Verbindung mit stark verbilligten Nachtstromtarifen als Alternative zum Einbau von Öl- oder Gasheizungen aufgeschwatzt haben. So wird dann eben immer noch ein verbilligter Tarif für Nachtspeicherheizungen oder Wärmepumpen angeboten. Im großen und ganzen ist Heizstrom aber kein Geschäftsbereich mehr, in dem sich nennenswerte Gewinne erzielen lassen. Das liegt schlicht am liberalisierten Strommarkt (wir werden darauf noch zurückkommen). Das Bundeskartellamt hat sogar aufgrund eigener Untersuchungen festgestellt, daß 2007 und 2008 nur jeweils rund zwei Drittel der untersuchten Vertriebsunternehmen bei Heizstrom eine Kostendeckung erzielten. Im Jahr 2009 war es sogar nur gut die Hälfte. Entsprechend gering bzw. gar nicht vorhanden ist der Konkurrenzdruck von Wettbewerbern.

Drei erste Mißbrauchsverfahren verliefen im Sande

Es gehört nun aber mal zum Credo des neo-liberalisierten Strommarktes, daß es am fehlenden Wettbewerb bzw. an der Behinderung von Konkurrenten liegen müsse, wenn die Preise steigen und dennoch kein Konkurrenten auftauchen. Die Kartellbehörden witterten deshalb schon 2001 "mißbräuchliche Praktiken" bei der Belieferung von Heizstromkunden (010404). Zunächst glaubte man, die Wurzel des Übels in der gleichmäßigen Höhe der Netzentgelte zu erkennen, die keine Rücksicht auf Tag- oder Nachtstrom nahmen. Dann entdeckte man die vermeintlich entscheidende Behinderung von Konkurrenten in den temperaturabhängigen Lastprofilen, die nach Vorgaben des Verbands der Netzbetreiber (VDN) entwickelt worden waren. Die waren in der Tat so kompliziert, daß nur Spezialisten sie verstanden und anzuwenden wußten. Zudem mußten Lieferanten von Heizstrom mit hohen Kosten für Ausgleichsenergie rechnen, wenn die tatsächliche Temperatur von der Vorhersage abwich und der Stromverbrauch der Kunden deshalb höher war. Aufgrund dieser Erkenntnisse leitete das Bundeskartellamt im November 2003 drei Mißbrauchsverfahren gegen Netzunternehmen von RWE und EnBW ein (031114). Die Behörde war der Meinung, daß deren Prozedere auf die Behinderung von Wettbewerbern hinauslaufe und alles auch einfacher gehen müsse. Im Grunde beanstandete sie aber nur jene komplizierte Praxis, die bis heute üblich ist.

Von den drei Mißbrauchsverfahren hat man dann nichts mehr gehört. Anscheinend ließ sich das Kartellamt überzeugen, daß der liberalisierte Strommarkt eine Flut von aufwendigen und mitunter abstrus anmutenden Prozeduren hervorgebracht hat, die ein normaler Mensch sowieso nicht verstehen kann. Für professionelle Stromanbieter wäre das allerdings kein ernsthaftes Hindernis. Seltsamerweise wollte aber trotzdem keiner die Chance nutzen, in diesen Geschäftsbereich vorzustoßen. Es gab weiterhin keine einzige überregionale oder gar bundesweite Heizstrom-Offerte.

Änderung des Kartellrechts bescherte Kunden die Rückzahlung von 35 Millionen Euro

Im Jahr 2009 versuchte das Bundeskartellamt erneut, dem vermeintlich blockierten Wettbewerb bei Heizstrom mit kartellrechtlichen Mitteln auf die Sprünge zu verhelfen. Es nahm nun statt der Netzbetreiber die Anbieter von Heizstrom ins Visier, indem es ihnen vorwarf, überhöhte Preise zu verlangen. Es stützte sich dabei auf einen neuen Paragraphen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, mit dem der Bundestag Ende 2007 eine bis Ende 2012 befristete Verschärfung des Kartellrechts eingeführt hatte: Demnach muß ein marktbeherrschender Versorger seine Preise auf Verlangen der Kartellbehörden rechtfertigen, wenn sie die eines vergleichbaren Konkurrenten übersteigen (071104). Bei Heizstrom war dieser Tatbestand der Marktbeherrschung mangels Konkurrenten augenscheinlich gegeben. Die Behörde leitete deshalb insgesamt 18 Mißbrauchsverfahren gegen Anbieter von Heizstrom ein. Sie bediente sich dabei des sogenannten Vergleichsmarktkonzepts, mit dem sie schon vor Beginn der Regulierung versucht hatte, die überhöhten Netzentgelte zu beschneiden (030719). Als Vergleichsbasis für die Erlös- und Kostensituation in den Jahren 2007 bis 2009 zog sie sieben andere Anbieter heran, deren Preise günstiger waren. Zusammen repräsentierten die 25 Versorger mehr als 70 Prozent des an Privatkunden gelieferten Heizstroms.

Im Ergebnis dieses Verfahrens mußten 13 Heizstromversorger ihren Kunden insgesamt 27,2 Millionen Euro zurückzahlen (100911). Außerdem mußten sie und weitere Unternehmen sich zu "marktöffnenden Maßnahmen" verpflichten. Dazu gehörte auch die generelle Einführung temperaturabhängiger Lastprofile, die den Kartellbehörden wegen ihrer Kompliziertheit früher suspekt gewesen waren. Mit Ausnahme der Darmstädter Entega waren damit alle Mißbrauchsverfahren abgeschlossen. Im März 2012 wurde schließlich auch die Entega zur Rückzahlung von fünf Millionen Euro verdonnert (120311). Insgesamt durften sich damit die Heizstromkunden über die Rückzahlung von 35 Millionen Euro freuen.

Bei Heizstrom gibt es nicht mal den Anreiz für einen reinen Vertriebswettbewerb

Möglicherweise hat das Bundeskartellamt tatsächlich überhöhte Preise rückgängig gemacht. Gewisse Zweifel sind zulässig, weil das angewendete Vergleichsmarktkonzept rein schematisch verfährt und die tatsächliche Kostensituation nicht berücksichtigt. Es kann deshalb durchaus sein, daß die Heizstrom-Erlöse eines Versorgers, die beim Vergleich mißbräuchlich überhöht erscheinen, knapp nur dessen eigene Kosten decken oder sogar darunter liegen. Eines der Mißbrauchsverfahren mußte deshalb nach Überprüfung der tatsächlichen Kosten eingestellt werden. Schon das Mißverhältnis von 18 zu 7 Versorgern beim Erlösvergleich zeigte, daß die Heizstrompreise allgemein recht hoch und günstigere Angebote eher selten sind.

Mit Sicherheit wird durch diese Rückzahlungen aber kein Wettbewerb bewirkt, der zu sinkenden Heizstrom-Preisen führt. Vielmehr gibt es bei Heizstrom einfach keinen hinreichenden Anreiz für andere Anbieter. Das Bundeskartellamt argumentiert zwar, daß Heizstrom überwiegend nachts bezogen werde und deshalb günstiger als Tagstrom beschafft werden könne. Außerdem werde er bei den Netzentgelten begünstigt. Aber das sind offenbar mehr theoretische Überlegungen. Wenn es so einfach wäre, mißbräuchlich überhöhte Preise für Heizstrom zu kassieren, müßten die Wettbewerber eigentlich Schlange stehen. Dann hätte beispielsweise ein berühmt-berüchtigter "Billigstromanbieter" wie Teldafax längst auch die Heizstrom-Kunden auf den Leim zu locken versucht.

Selbst wenn es gelänge, bei Heizstrom einen ähnlichen Vertriebswettbewerb wie beim normalen Haushaltsstrom durchzusetzen, wäre das für die Verbraucher noch kein Gewinn. Denn ein Wettbewerb um Endkunden, der sich nur auf der Vertriebsebene abspielt, ohne die Erzeuger- und Großhandelspreise zu beeinflussen, ist volkswirtschaftlich gesehen ein Nullsummenspiel. Bisher hat der Wettbewerb um Haushaltskunden auch nicht zu sinkenden Strompreisen geführt, sondern lediglich den unaufhörlichen Anstieg der Strompreise mit kleinen Schwankungen innerhalb einer bestimmten Bandbreite nachvollzogen. Vermutlich hat er sogar zusätzlich preistreibend gewirkt, weil die hohen Kosten durch Provisionszahlungen, Lock-Boni und sonstigen Werbungsaufwand letztendlich auch vom Endkunden bezahlt werden müssen. Regelmäßiger Lieferantenwechsel zur Nutzung individueller, temporärer Preisvorteile bewirkt deshalb insgesamt sogar eher eine Erhöhung als eine Senkung der Strompreise (siehe Hintergrund).

Monopolkommission zog aus berechtigter Kritik die falschen Schlüsse

Der Versuch des Bundeskartellamts, über § 29 GWB einen Wettbewerb für Heizstrom zu ermöglichen, war vor diesem Hintergrund von vornherein zum Scheitern verurteilt. Was die Behörde als hundertprozentige Marktbeherrschung interpretierte, waren eher Solo-Präsenzen an einem Markt, den sonst keiner interessiert. Die Beschneidung der immer noch vorhandenen Profite verringerte die Attraktivität dieses Marktes sogar zusätzlich um 35 Millionen Euro. – Zumindest bis zum Ende dieses Jahres. Denn dann entfällt mit der befristeten Verschärfung des Kartellrechts die gesetzliche Grundlage, um überhöhte Preise in dieser Form über Erlösvergleiche zu belegen.

Ausgerechnet die Monopolkommission, deren sachverständiger Unterbau beim Bundeskartellamt angesiedelt ist, hat deshalb das Vorgehen des Bundeskartellamts gegen die Heizstromanbieter kritisiert. In ihrem dritten Sondergutachten vom September 2011 (110907) verwies sie darauf, daß der Erlösvergleich lediglich den Vertriebsbereich betrifft, während die für die Preisbildung relevanteren Bereich Erzeugung, Import und Großhandel gar nicht erfaßt würden. Die Kontrolle der Endkundenmärkte durch § 29 GWB vermittele so in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck, "man könne auf diese Weise die gesamte Preissetzung im Energiesektor kontrollieren, obwohl im Rahmen der Kontrolle der Endkundenpreise tatsächlich lediglich das Verhalten auf der letzten Stufe der Lieferkette untersucht wird".

Das war eine durchaus zutreffende Kritik. Über dem sachverständigen Unterbau der Monopolkommission sitzt freilich ein Art ideologischer Lenkungsausschuß als Überbau. Das sind die fünf Mitglieder der Kommission im engeren Sinne, die vom Bundeswirtschaftsministerium nach politischen Gesichtspunkten berufen werden und das neoliberale Credo so verinnerlicht haben, daß sie nach der Energieversorgung am liebsten auch noch die Wasserversorgung "deregulieren" und privatisieren würden (100712). Auf die naheliegende Idee, die Ursache der geringen Rentabilität am Heizstrommarkt in der Liberalisierung des Strommarktes zu suchen, kam die Monopolkommission deshalb erst gar nicht. Sie legte sogar eine falsche Spur: "Ein Grund für die geringe Rentabilität der Heizstrommärkte ist nicht eindeutig erkennbar", hieß es in ihrem Gutachten. Womöglich hänge dies mit dem "politischen Preissetzungsdruck" zusammen. Früher seien die strombetriebene Nachtspeicherheizungen politisch gefördert worden. Heute würden sie als technologisch ineffizient gelten. Die Politik sei deshalb nunmehr bemüht, die Heizstrompreise möglichst niedrig zu halten, um "Bestandsnutzer nicht mit noch höheren Kosten zu belasten".

Nach dieser Logik müßten die Heizstrompreise also erst mal vom "politischem Preissetzungsdruck" befreit werden. Oder anders gesagt: Sie müßten erst mal steigen, damit sich wie beim normalen Haushaltsstrom eine Vielzahl von Anbietern einstellt, die wenigstens die Illusion von Preis-Alternativen erwecken, obwohl das Preisniveau insgesamt unaufhörlich nach oben geht. Nun ist der Abstand zum üblichen Preis für Haushaltsstrom aber sowieso nicht mehr groß. Früher war Heizstrom bis zu zwei Drittel günstiger. Heute verlangt etwa die Entega für gesteuerte Heizungen knapp 22 Cent pro Kilowattstunde plus knapp hundert Euro jährliche Grundgebühr. Das ist nicht weit vom bundesweiten Durchschnittspreis für Haushaltsstrom entfernt, der vor knapp einem Jahr mit 25,45 Cent/kWh beziffert wurde (111116). Faktisch plädiert die Monopolkommission also für die Abschaffung der besonderen Tarife für Heizstrom. Und indirekt gibt sie zu, daß spezielle Tarife für Heizstrom unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht rentabel sind. Sie sagt es nur nicht so deutlich.

Preisnachlässe für Heizstrom passen nicht mehr zur Struktur der Stromwirtschaft

Aber weshalb sind Heizstromtarife nicht mehr rentabel? – Die Beantwortung dieser Frage führt zurück in die Zeit vor der sogenannten Liberalisierung des Strommarktes. Die Stromversorger waren damals noch prinzipiell auf allen Stufen der Wertschöpfung tätig, obwohl sich die meisten inzwischen mit der Stromverteilung begnügten und den Strom größtenteils aus den Kraftwerken der Verbundunternehmen bezogen. Für einen solchen integrierten Stromversorger, der Erzeugung, Netz und Vertrieb unter einem Dach vereinte, war es durchaus sinnvoll, den Stromabsatz in lastschwachen Zeiten – das heißt vor allem nachts – durch deutliche Preisnachlässe anzukurbeln. Das ermöglichte einen gleichmäßigeren Betrieb der Kraftwerke bzw. Erhöhung der Grundlast und brachte trotz der eingeräumten Rabatte zusätzliches Geld ein. Um die nächtlichen Lasttäler der Haushaltskunden auffüllen zu können, erfand der Großstromerzeuger RWE sogar die Nachtspeicherheizung, die dann von sämtlichen Stromversorgern als saubere und auch preislich günstige Alternative zu anderen Heizungsarten angepriesen wurde – vor allem als Ersatz für die damals noch weit verbreitete Ofenheizung mit Kohle. Das Abrechnungsproblem löste man mit Zweitarif-Zählern, die üblicherweise per "Rundsteuerung" auf den höheren oder niedrigeren Tarif umgeschaltet wurden. Mit der Neufassung der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOEltV) im Jahre 1992 wurden sogar alle Stromversorger verpflichtet, neben dem Normaltarif einen besonderen Tarif für "Schwachlast" anzubieten. Der einschlägige § 9 BTOEltV überließ es dabei den Stromversorgern, die zeitliche Geltungsdauer des Schwachlasttarifs nach Maßgabe ihrer unternehmensspezifischen Lastverhältnisse festzulegen, was nicht gerade kundenfreundlich war und zu Kritik in der Öffentlichkeit führte (920312, 920402).

Die integrierten Stromversorger profitierten so gleich dreifach vom verbilligten Nachtstrom: Als Kraftwerksbetreiber, als Netzbetreiber und als Endkundenversorger. Das änderte sich aber, nachdem die 1998 verkündete Liberalisierung des Strommarktes allmählich die hergebrachten Unternehmensstrukturen auflöste. Der Ausgleich von Angebot und Nachfrage war nun Sache der entflochtenen Netzbetreiber. Die Kraftwerksbetreiber vermasselten sich das eigene Geschäft, wenn sie den Strom zu lastschwachen Zeiten billiger anboten, als dies unbedingt nötig war. Stattdessen verdienten sie nun Geld mit der Bereitstellung von Regelenergie, die früher für den Eigenbedarf der Verbundunternehmen erzeugt wurde. Entsprechend geringer wurde für die Stromvertriebe der preisliche Spielraum, den sie gegenüber den Heizstrom-Kunden hatten. Sie betrachteten diese nun eher als Altlast aus Zeiten der integrierten Stromversorgung, an denen sich nur wenig oder gar nichts verdienen ließ. Die Nachtspeicherheizung galt sowieso als Auslaufmodell. Aber auch die Heizung mit Wärmepumpen – an der die Stromversorger durchaus sehr interessiert blieben – wurde erst so richtig lukrativ, wenn die Wärmepumpen mit möglichst hochpreisigem Strom liefen.

Als die rot-grüne Koalition 1999 die Stromsteuer einführte, die sie zeitgemäß mit einem grünen Schleifchen als "Öko-Steuerreform" verpackte (siehe Hintergrund), gewährte sie für Nachtspeicherheizungen den halbierten Steuersatz. Sie beschränkte diese Vergünstigung aber auf Bestandsanlagen (990201). Ab 2007 entfiel die Ermäßigung gänzlich (021102). Allgemein gerieten die früher geförderten Nachtspeicherheizungen nunmehr in Mißkredit. Ende 2008 ließ sich die Bundesregierung sogar zu einem Verbot von elektrischen Speicherheizungen ermächtigen, von dem sie vorerst allerdings keinen Gebrauch machte (081212). Schon seit 2007 mußten keine Schwachlast-Tarife mehr angeboten werden. Die Stromwirtschaft nahm das alles recht gelassen hin oder wirkte sogar daran mit. Damit war klar, daß sie an klassischen Heizstrom-Tarifen kein Interesse mehr hatte. Sie setzte nun vielmehr auf Wärmepumpen oder elektrische Direktheizungen in hochgedämmten Häusern mit minimalem Energiebedarf, der sich sogar mit normalpreisigem Haushaltsstrom decken läßt.

Der Schwachlast-Tarif ist tot – es lebe das "Demand-Side-Management"

Indessen könnte der schwächelnde Schwachlast-Tarif bald eine Renaissance in Form einer perfektionierten Laststeuerung erleben: Neuerdings liebäugeln die Stromanbieter verstärkt mit Techniken des "Demand-Side-Managements", die es ihnen erlauben, elektrische Geräte in den Haushalten entsprechend ihren Bedürfnissen ab- oder anzuschalten. Solche "unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen" sind vor allem Heizungen bzw. Kühlgeräte. Schon jetzt sind ermäßigte Tarife für Wärmepumpen oft mit der Auflage verbunden, die Stromversorgung innerhalb der durch die Wärmespeicherung ermöglichten Grenzen unterbrechen zu können. Der RWE-Konzern hat ein gasbefeuertes Mini-Blockheizkraftwerk für häusliche Keller mit einem "Ökoheizstab" ausgerüstet, der sich ferngesteuert einschalten läßt, um überschüssigen Windstrom zu verbraten (111108). Auf diese Weise erlebt die bereits totgesagte Nachtspeicherheizung gewissermaßen eine Wiederauferstehung (siehe Hintergrund). Allerdings dient die Heizung hier nicht mehr zur Auffüllung von nächtlichen Lasttälern bzw. zur Ermöglichung einer höheren Grundlast, sondern zur Kappung von Erzeugungsspitzen, für die es anderweitig keine sinnvolle Verwendung gibt.

Für Stromanbieter sind solche unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen deshalb interessant, weil sie damit Defizite zwischen Einspeisung und Verbrauch ausgleichen können, die ihnen sonst von den Netzbetreibern als "Ausgleichsenergie" in Rechnung gestellt werden. Wenn sie den Verbrauch ihrer Kunden in einem gewissen Umfang steuern können, sparen sie die hohen Kosten für positive oder negative Ausgleichsenergie. Allerdings brauchen sie erst mal ein ganzes Bündel solcher unterbrechbarer Verbrauchseinrichtungen, damit der Effekt zu Buche schlägt. Vor allem fehlt bisher die dafür erforderliche Steuer- und Meßtechnik. Seit einiger Zeit versucht man deshalb, den Stromverbrauchern die Umstellung auf sogenannte "Smart-Meter" schmackhaft zu machen oder sie sogar zwangsweise damit zu beglücken (siehe Hintergrund). Dabei handelt es sich um elektronische Arbeits- und Leistungszähler, die über das Internet oder in anderer Weise mit dem Stromanbieter verbunden sind. Angeblich lassen sich damit "Stromfresser" im Haushalt aufspüren und so Energieeinsparungen ermöglichen. Zum Teil appelliert man auch an den Spieltrieb von PC-Freaks, die damit ihren häuslichen Stromverbrauch auf den Bildschirm holen und grafisch aufbereiten können. Ob der Nutzen den Aufwand lohnt, ist indessen sehr fraglich. Am ehesten dürften die Stromanbieter davon profitieren, während die insgesamt erhöhten Kosten – wie immer – auf die Verbraucher abgewälzt werden.