ENERGIE-CHRONIK |
(gültig ab 8. November 2006)
mit den Änderungen durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, die das Bundeskabinett am 15. 2. 2012 beschloß
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung
von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und
Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelungen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach §
36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität
zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des
Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese
Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach
§ 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach
dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht
vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen
der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet
die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er
auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss
dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität
aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen
wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt,
so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität
unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch,
wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem
anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung
ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden
Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne
des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können.
Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in
Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen
Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname,
Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts
des Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und
Adresse) und
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung
durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse).
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,
diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname, Vorname und Geburtstag sowie Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
5. Angaben zu den allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger
auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss
und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses
sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich
auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen;
diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig
gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers
beglichen werden.
§ 3
Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes
gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung
der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe,
dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung
schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen.
Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung
zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages
durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
Teil 2
Versorgung
§ 4
Bedarfsdeckung
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet,
seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen
des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen
der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der
Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung
dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer
eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung
betrieben werden.
§ 5
Art der Versorgung
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für
das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der
Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der
allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt,
angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen
werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe
wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen
muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen
zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung
an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite
zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen
werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen
Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels
des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach
Zugang der Kündigung nachweist.
§ 6
Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für
die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern
abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen,
um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach
der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen
Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die
Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des
Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden
im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für
die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach
Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung
zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche
Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung
nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1,
2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder
der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere
Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich
ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung
ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich
des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen
des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet,
seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung
durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu
geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt
werden können.
§ 7
Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher
Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch
preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten
über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden
Bedingungen regeln.
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8
Messeinrichtungen
(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen
nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit
eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder
eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes
beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung
nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung
zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur
Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,
sonst dem Kunden.
§ 9
Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers
den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten,
soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung
der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung
kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im
jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin
erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 10
Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder
vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung,
so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese
ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für
sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten
Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden
Allgemeinen Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen
Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages,
den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn
geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie
darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht
nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung
der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens
sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11
Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten
zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen,
dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung
der Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn
diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten
Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt
verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die
Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der
Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei
einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet
vornimmt.
§ 12
Abrechnung
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich
oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich
überschreiten dürfen, abgerechnet.
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz
3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen
Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig
berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der
für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger
Abgabensätze.
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz
2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig,
es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger
angesetzten Verbrauch nachweisen.
§ 13
Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger
für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine
Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung
entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist
eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung
nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen
zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung
anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung
entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt
wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten,
spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.
Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge
unverzüglich zu erstatten.
§ 14
Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch
eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen
des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist
der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu
unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe
der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen
zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere
Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung
nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei
der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden
einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme
einrichten.
§ 15
Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in
der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung
nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis
nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der
Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren
gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung
mehr verlangt werden kann.
§ 16
Rechnungen und Abschläge
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich
sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind
vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren
Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen
der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.
(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei
mögliche Zahlungsweisen anzugeben.
§ 17
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung
fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen
gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung
nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers
besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund
mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum
ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion
des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt,
die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle
pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 18
Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung
der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen
oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des
Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht
an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden
und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf
Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern
auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung
ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte
Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann
über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem
Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19
Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung
durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung
in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung
erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung
oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung
einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt,
die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den
zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung
mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn
die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich
die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges
darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis
3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach
Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro
in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben
diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde
form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat.
Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen
einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind
oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen
Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage
im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen
zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind
und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung
ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle
pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar
sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 20
Kündigung
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem
Monat auf das Ende eines Kalendermonats zwei
Wochen gekündigt werden. Bei einem Umzug
ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende
eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch
den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung
des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen
unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer
Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten,
verlangen.
§ 21
Fristlose Kündigung
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das
Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen
zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten
Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; §
19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22
Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag
ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
§ 23
Übergangsregelungen
(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe
und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung
nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.
Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz
1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen
der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der
öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt,
die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt
worden sind.