Juli 2020 |
200701 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Entwurf des "Kohleausstiegsgesetzes", den das Bundeskabinett am 29. Januar beschloss (200102), wurde am 2. Juli von der schwarz-roten Mehrheit des Bundestags gegen die Stimmen von AfD, FDP, Linke und Grüne gebilligt. Das Gesetz sieht die Stillegung aller deutschen Kohlekraftwerke bis Ende 2038 vor, wobei für Stein- und Braunkohle unterschiedliche Regelungen gelten. Zugleich verabschiedete das Parlament das "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen", mit dem die Bundesregierung den betroffenen Ländern Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zu 40 Milliarden Euro für ausgleichende Fördermaßnahmen zukommen lassen will (190506). Diesem Gesetz stimmten neben CDU/CSU und SPD auch die Grünen zu, während es von AfD und FDP abgelehnt wurde und die Linke sich enthielt.
Zuletzt hatten die Betreiber von Steinkohlekraftwerken deutlich höhere Entschädigungen verlangt, wobei sie von Ländern und Kommunen unterstützt wurden (200201). Gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie werden nun die jährlichen Stilllegungs-Ausschreibungen nach § 19 von sieben auf acht erhöht und um ein Jahr bis 2027 verlängert. Dabei sinkt die höchstmögliche Entschädigung stufenweise von 165.00 Euro pro Megawatt auf 89.000 Euro. Bisher lag der untere Wert bei 49.000 Euro. Die Bundesregierung kam damit der Steinkohle-Lobby mehr entgegen als ihre ablehnende Stellungnahme von Anfang April vermuten ließ (200404).
In Artikel 7 des insgesamt zehn Artikel umfassenden Pakets zum Kohleausstiegsgesetz wurden außerdem umfangreiche Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit Verbesserungen zugunsten der Kohlekraftwerksbetreiber vorgenommen. Vor allem wird der "Kohlersatzbonus", den § 7c KWKG für die Umrüstung von Kohle- auf Gasbefeuerung gewährt, mehr als verdoppelt und beträgt nun bis zu 390 Euro pro Kilowatt elektrischer Leistung. Voraussetzung ist, dass die neue Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist. Sie muss aber nicht am selben Standort errichtet werden.
Um fünf Paragraphen umfangreicher geworden ist Teil 5 des Gesetzes, der die "Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung" betrifft. Neu eingefügt wurden dabei die §§ 44 und 45, die den beiden deutschen Braunkohle-Verstromern für die "endgültige und sozialverträgliche Stilllegung" von insgesamt 18 Braunkohle-Blöcken bis Ende 2029 eine Entschädigung von insgesamt 4,35 Milliarden Euro zusichern. Davon entfallen 2,6 Milliarden auf RWE und 1,75 Milliarden auf LEAG. Der ostdeutsche Braunkohleverstromer soll diese Entschädigungen in Abstimmung mit den Ländern Brandenburg und Sachsen in zwei Entwicklungsgesellschaften einbringen. Die Auszahlung erfolgt in 15 gleich großen jährlichen Raten ab dem Jahr, in dem erstmals einer der in Anlage 2 des Gesetzes aufgeführten Braunkohle-Blöcke stillgelegt wird. Demnach wird RWE zum 31. Dezember dieses Jahres eine erste Zahlung von 173 Millionen Euro bekommen, weil dann der Block Niederaußem D stillgelegt wird. Die LEAG darf ab dem 31. Dezember 2025 jährlich rund 116 Millionen Euro erwarten, weil sie zu diesem Zeitpunkt mit Jänschwalde A ihren ersten Braunkohle-Block abschaltet.
In § 49 wird die Bundesregierung weiterhin zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den beiden Braunkohle-Konzernen ermächtigt, um Einzelheiten des Ausstiegsverfahrens zu regeln. Der Paragraph ist nun aber wesentlich kürzer als der entsprechende § 42 in der alten Fassung, der unter anderem auch die oben erwähnten Entschädigungszahlungen an RWE und LEAG vorsah, die aber erst mit diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgeschrieben werden sollten. Inzwischen wurde dieser Passus obsolet, weil sich beide Seiten bereits über den Inhalt des Vertrags und die damit verbundenen Entschädigungszahlungen geeinigt haben. Noch vor der endgültigen Beschlussfassung über das Gesetz teilte die Bundesregierung am 24. Juni mit, dass sie den Wirtschaftsminister zur Unterzeichnung ermächtigt habe, sobald auch der Bundestag und die EU-Kommission grünes Licht gegeben haben.
Damit wurde auch § 43 des ursprünglichen Gesetzentwurfs überflüssig, der die Bundesregierung ermächtigt hätte, die Beendigung der Kohleverstromung notfalls auf dem Verordnungswege durchzusetzen, "sofern die Verhandlungen zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags scheitern oder bis zum 30. Juni 2020 keine Einigung erzielt wird". In der nun verabschiedeten Fassung des Gesetzes entfällt diese Drohkulisse komplett.
Ein spezielles Geschenk an RWE und die nordrhein-westfälische Landesregierung enthält der neu eingefügte § 48. Er trifft aus bundespolitischer Sicht die Feststellung, dass der Tagebau Garzweiler II für eine sichere und zuverlässige Energieversorgung unentbehrlich sei. Damit wird die weitere Ausbeutung dieser Kohlegrube unter den Schutz des Gesetzgebers gestellt und bis zum Ende der Braunkohleverstromung für sakrosankt erklärt. Insoweit ist das Kohleausstiegsgesetz eben nicht nur ein Ausstiegsgesetz. Zugleich garantiert es den Großstromerzeugern den weiteren Betrieb ihrer Anlagen bis zu den angegebenen Terminen.
Der Steinkohleverstromer Steag ist mit den jetzt vorgenommenen Verbesserungen nicht zufrieden. Am 30. Juli teilte das Unternehmen mit, es habe einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um noch vor der am 1. September stattfindenden ersten Auktion eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens um rund zwanzig Prozent zu erreichen. Ferner soll das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die Zuschläge hinsichtlich ihrer Höhe nur vorläufig sind und ihre Angemessenheit im eigentlichen Klageverfahren überprüft werden kann. Zu diesem Zweck will die Steag zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Verfassungsbeschwerde erheben.
Die Steinkohlen-Elektrizität AG (Steag) entstand 1937 als Verstromungsunternehmen des Ruhrbergbaues. Seit 2011 gehört sie mehrheitlich den sechs Stadtwerken Dortmund, Essen, Bochum, Oberhausen, Duisburg und Dinslaken (101203), die 2014 auch die restlichen Anteile übernahmen (140814). Der vermeintlich lukrative Einstieg in die Kohleverstromung wurde für die sechs Ruhrgebiets-Kommunen aber zu einer großen Belastung (130110, 160908, 161115). Bis 2018 haben sie von insgesamt 17 Steag-Blöcken sieben stillgelegt und für vier weitere die Stilllegung beantragt (180312).