April 2014 |
140403 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Bundeskabinett verabschiedete am 8. April den Entwurf des "Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts". Hauptbestandteil ist Artikel 1 mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Außerdem ändert das aus 24 Artikeln bestehende Paket noch weitere Gesetze und Verordnungen. Zum Beispiel wird dem Energiewirtschaftsgesetz ein neuer Paragraph eingefügt, der die Errichtung einer umfassenden Energiedatenbank für alle Stromerzeugungsanlagen vorsieht (140404).
An den im Januar vom Kabinett gebilligten Eckpunkten für die EEG-Reform (140101) nimmt der Gesetzentwurf erhebliche Abstriche vor, die zu Lasten jener Stromverbraucher gehen, die den Normalsatz der EEG-Umlage zahlen müssen. Gravierende Änderungen ergeben sich vor allem bei der geplanten Einbeziehung der Eigenstromerzeuger in die EEG-Umlage und bei der Förderung von landgestützten Windkraftanlagen. Außerdem wird die "Besondere Ausgleichsregelung", die industrielle Großverbraucher weitgehend von der EEG-Umlage befreit, in deutlich größerem Umfang beibehalten, als dies aufgrund der Beanstandungen durch die EU-Kommission (131202) zu erwarten war.
Bei der Einbeziehung der Eigenstromerzeuger in die EEG-Umlage ist Bundeswirtschaftsminister Gabriel (SPD) erwartungsgemäß vor der Lobby der industriellen Strom- und Wärmewirtschaft eingeknickt (140203). Die Koalitionsvereinbarung sah vor, Neuanlagen mit 90 Prozent der Umlage zu belasten und auch Altanlagen mit dem jeweiligen Differenzbetrag zur EEG-Umlage des Jahres 2013 (5,28 Cent/kWh) heranzuziehen. Nun verringert sich nach § 58 des Gesetzentwurfs für Neuanlagen des Produzierenden Gewerbes der Normalsatz nicht um zehn, sondern um 85 Prozent. Auf die Art der Stromerzeugung kommt es dabei nicht an. Andere Eigenversorger erhalten einen Nachlaß von fünfzig Prozent, müssen aber nachweisen, daß sie den Strom aus erneuerbaren Energien oder mittels hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugen. Für Altanlagen entfällt die die EEG-Umlage völlig.
Unverändert übernommen wurden nur die geplante Ausnahmeregelung für den Kraftwerkseigenverbrauch und die Bagatellgrenze, die kleine Eigenversorger von der EEG-Umlage befreit, wenn die installierte Leistung nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt und jährlich nicht mehr als 10 Megawattstunden erzeugt werden. In den Genuß dieser Regelung kommen hauptsächlich Eigenheimbesitzer mit kleinen Solar-Dachanlagen. Im übrigen sind neue Anlagen nur dann befreit, wenn keinerlei Netzanbindung besteht und für überschüssigen Strom keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird.
Bei den geplanten Mindestanforderungen an den Ertrag von Windkraftanlagen gab Gabriel dem Druck der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Bayern nach, die auch für relativ ungünstige Standorte eine ausreichende EEG-Förderung verlangten (140102). Der Gesetzentwurf enthält nun keinerlei Begrenzung nach unten mehr und begünstigt die Nutzung ertragsschwacher Standorte. Nach § 47 beträgt die Vergütung für Windkraftanlagen an Land in den ersten fünf Jahren 8,9 Cent/kWh. Diese Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Hinzu verlängert sie sich um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet.
Zum Beispiel verlängert sich so bei 110 Prozent des Referenzwerts die Anfangsvergütung um 56 Monate. Bei 90 Prozent des Referenzwerts ergibt das Zusammenwirken beider Regelungen eine Verlängerung um 132 Monate (111+ 21). Bei 80 Prozent sind es entsprechend 240 Monate. Bei einem Referenzwert von 60 Prozent verlängert sich die Anfangsvergütung sogar um 23 Jahre auf insgesamt 28 Jahre. Erst dann sinkt die Vergütung auf den "Grundwert" von 4,95 Cent/kWh.
Weitere Zugeständnisse machte Gabriel bei der Einhaltung der "Zielkorridore" für den Zubau von Windkraft- und Biomasse-Anlagen, indem die Ersetzung bzw. Erweiterung bestehender Anlagen nicht angerechnet wird. Nach § 28 beträgt der Zielkorridor für den Zubau von Windenergieanlagen an Land - wie vorgesehen – 2400 bis 2600 Megawatt pro Jahr. Es ist aber ausdrücklich vom "Netto-Zubau" die Rede. Das heißt, daß bei der Ersetzung alter durch neue und leistungsstärkere Anlagen ("Repowering") lediglich die Mehrleistung in den Zubau mit eingeht. Eine andere Ausnahmeregelung in § 25 Abs. 2 sorgt dafür, daß bei der Erweiterung bestehender Biomasse-Anlagen die zusätzlich installierte Leistung nicht als "Brutto-Zubau" mitgezählt wird.
In den §§ 60 - 65 des Gesetzentwurfs ist weiterhin die "Besondere Ausgleichsregelung" für stromintensive Unternehmen vorgesehen. Für Schienenbahnen verdoppelt sich die reduzierte EEG-Umlage von zehn auf zwanzig Prozent. Der wichtigste Punkt – die mit der EU-Kommission ausgehandelten Konditionen für die stromintensive Industrie – ist aber noch nicht darin enthalten. Bundeswirtschaftsminister Gabriel kündigte an, diesen Teil des Gesetzentwurfes bis zum Monat Mai nachzuliefern. Die Neuregelung werde für 1600 besonders stromintensive Unternehmen die EEG-Umlage auf 15 Prozent begrenzen, wobei 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung nicht überschritten werden dürfen. Eine Entlastung werde es aber auch für die rund 400 Unternehmen geben, die künftig nicht mehr unter die besondere Ausgleichsregelung fallen. Seinen ziemlich vagen Ausführungen zu diesem Punkt ließ sich ferner entnehmen, daß die Neuregelung praktisch nichts an der Gesamt-Entlastung der Großstromverbraucher und damit an der zusätzlichen Belastung der Normalverbraucher ändern wird, die sich in diesem Jahr auf 5,1 Milliarden Euro beläuft (140204).