April 2014 |
140404 |
ENERGIE-CHRONIK |
Alle Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien werden künftig lückenlos erfaßt. Dies sieht die EEG-Novelle vor, die das Bundeskabinett am 8. April beschloß (140403). Das neue Register enthält detaillierte Angaben zu Standorten, Energieträgern, installierten Leistungen, Betreibern, Inbetriebnahmen oder Stillegungen. Es handelt sich um den ersten Schritt zu einer noch umfassenderen Energiedatenbank, die alle für den Netzbetrieb relevanten Daten auf dem jeweils neuesten Stand erfassen wird.
Die EEG-Novelle beauftragt in § 6 die Bundesnetzagentur mit der Einrichtung eines solchen Anlagenregisters für die Erneuerbaren und verpfllichtet die Betreiber zur Erteilung der verlangten Auskünfte. Das Nähere regelt eine Verordnung, die das Kabinett zusammen mit dem Gesetzentwurf vorgelegt hat (siehe Wortlaut). Sie soll zusammen mit der EEG-Novelle ab August in Kraft treten. Laut § 11 dieser Verordnung hat die Bundesnetzagentur die Daten der registrierten Anlagen mindestens monatlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist der Standort aber nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeindeschlüssel anzugeben.
Das Anlagenregister soll dafür sorgen, daß künftig aktuellere und detailliertere Daten über Bestand und Zubau vorliegen. Es schafft die Voraussetzungen für den EEG-Erfahrungsbericht nach § 93 und den Monitoringbericht nach § 94 des neuen EEG. Die genauere Erfassung der Erneuerbaren-Daten soll es auch ermöglichen, die Ausnahmeregelungen für den Zubau bei Windkraft- und Biomasseanlagen in die Praxis umzusetzen, die das neue EEG nach § 28 und § 25 Abs. 2 vorsieht. Die Kosten für die Einrichtung und die jährliche Fortschreibung des Registers werden mit jeweils rund einer Million Euro veranschlagt. Bei der Bundesnetzagentur entstehen dadurch acht weitere Planstellen.
Neben dem Anlagenregister für die Erneuerbaren ist die Einrichtung einer noch umfassenderen Energiedatenbank geplant. Die rechtlichen Grundlagen dafür schafft ebenfalls das vom Kabinett beschlossenen Artikelgesetz, das neben dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Artikel 1) noch 23 weitere Gesetze und Verordnungen ändert. In Artikel 6 fügt es dem Energiewirtschaftsgesetz einen neuen Paragraphen (53b) ein, der das Bundeswirtschaftsministerium ermächtigt, die Einrichtung eines "Gesamtanlagenregisters" per Verordnung zu regeln. Dieses Register wird die Stammdaten sämtlicher Stromerzeugungsanlagen enthalten, einschließlich der konventionellen Kraftwerke sowie der Speicher und abschaltbaren Lasten. Das Anlagenregister für die Erneuerbaren soll perspektivisch mit dem Gesamtanlagenregister verschmolzen werden, dessen Führung ebenfalls der Bundesnetzagentur obliegt.
Die Regulierungsbehörde übernimmt damit auch die Aufgabe, alle für den Stromnetzbetrieb relevanten Daten zu erheben und auszuwerten. Bisher sind diese Daten nur unvollkommen verfügbar. Im wesentlichen beruhen sie auf den in verschiedenen Gesetzen festgelegten Informationspflichten gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesnetzagentur, die insgesamt aber zu fragmentarisch oder zu wenig aktuell sind, um jederzeit verläßlich auf sie zurückgreifen zu können.
Unzureichend ist die Datenerfassung sogar bei der Photovoltaik, wo seit Anfang 2009 alle neu in Betrieb genommenen Anlagen direkt der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen, um die EEG-Förderung beanspruchen zu können (090813). Die Behörde kann so feststellen, wieweit der Zubau den für Solaranlagen geltenden "Zielkorridoren" entspricht und gegebenenfalls durch eine stärkere Absenkung der Vergütungssätze gebremst werden muß (130706). Seit August 2012 ist die Bundesnetzagentur außerdem nach 61 Abs. 1c des EEG verpflichtet, monatlich die neu Installierte Leistung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (120301). Bisher gilt diese Meldepflicht aber nur für neue EEG-Anlagen, nicht für die solare Eigenstromversorgung, die künftig eine größere Rolle spielen könnte. Auch mögliche Stillegungen und Ersetzungen von Bestandsanlagen werden nicht hinreichend erfaßt.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht außerdem seit 2011 eine Kraftwerksliste, die alle größeren Kraftwerke enthält (111014). Anfangs beschränkte sie sich auf Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 20 Megawatt (MW). Inzwischen werden alle Kraftwerke bzw. Windparks ab 10 MW einzeln aufgeführt. Anlagen mit geringerer Leistung werden summarisch nach Energieträgern und Bundesländern aufgelistet. Anfang April erfaßte diese Kraftwerksliste eine Netto-Nennleistung von insgesamt 188,4 Gigawatt (GW). Davon entfielen 83,2 GW auf erneuerbare Energieträger. Nach dem EEG vergütungsfähig waren 78,6 GW.