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ENERGIE-CHRONIK |
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vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), in der geänderten Fassung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1946) mit den Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 310).
Auf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der
Verordnung zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S.
2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
§ 1 Vortägige und untertägige
Vermarktung
(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede
Stunde
des Folgetages
die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach §
16 oder §
35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu
veräußern. Sämtliche
Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.
(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertägigen
Prognosen
ergebenden
Einspeiseleistungen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits
veräußerten
Strommengen sind über den untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu
erwerben oder zu
veräußern.
(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 16 oder §
35
des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von
Wissenschaft und
Technik zu erstellen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung
zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus schließt die
Möglichkeit ein,
Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im
Rahmen eines
Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.
§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten auf
einer gemeinsamen
Internetseite in einheitlichem Format zu veröffentlichen:
1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie
in
ihrer
Regelzone in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis
18 Uhr zu
veröffentlichen;
2. die auf Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen
Referenzanlagen
erstellte Online-Hochrechnung der tatsächlichen Einspeisung von
Windenergie in
der Regelzone; sie ist unverzüglich und in gleicher zeitlicher
Auflösung wie die
Vortagesprognose zu veröffentlichen;
3. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse
beschaffte
oder veräußerte Strommenge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr
zu
veröffentlichen;
4. eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Angebote von
EEG-Reserve mit Angabe
der Angebotsleistung und des Leistungspreises; sie ist unverzüglich
nach der
Ausschreibung zu veröffentlichen;
5. die abgerufene EEG-Reserve mit Angabe der Abrufleistung und des
Erbringungszeitraums in stündlicher Auflösung; sie ist spätestens am
Folgetag bis
18 Uhr zu veröffentlichen;
6. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellen
Einspeiseprognose
insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt über
den vorund
untertägigen Spotmarkt oder über den Abruf von EEG-Reserve beschafften
oder
veräußerten Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spätestens
am Folgetag
bis 18 Uhr zu veröffentlichen;
7. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des
EEG-Bilanzkreises
in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage
der
Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen.
§ 3 Transparenz der EEG-Umlage
(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung der jeweils
aufgeschlüsselten
monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 4
Nummer 1 der
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
umfasst auch
die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden
Positionen. Die
aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der
tatsächlichen
Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen
Kontostand
unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, zu
veröffentlichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15.
Oktober eines
Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende
Kalenderjahr
transparent zu veröffentlichen. Die Angaben müssen einen sachkundigen
Dritten
in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der
EEG-Umlage
vollständig nachzuvollziehen. Die Veröffentlichungspflicht umfasst
insbesondere die
Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die
in die Ermittlung
eingeflossen sind.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15.
November eines
Kalenderjahres die realistische Bandbreite der EEG-Umlage des
übernächsten Jahres
zu prognostizieren und die Prognose zu veröffentlichen. Absatz 2 Satz 2
und 3
gilt entsprechend. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik zu
erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Prognose
für
die folgenden
fünf Kalenderjahre bis zum 15. November eines Kalenderjahres nach
folgenden Maßgaben
zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Entwicklung der installierten
Leistung,
der Volllaststunden, der eingespeisten Jahresarbeit, der
durchschnittlich an die
Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen sowie der Höhe der
vermiedenen Netzentgelte
ist getrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten
Energieträger zu
prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Strommengen, die
voraussichtlich nach § 17
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, sind zu
berücksichtigen.
Die Energieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:
1. Windenergie
a) nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
b) nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
2. Geothermie nach § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
3. solare Strahlungsenergie
a) nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
unter Angabe
der Annahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach § 33 Absatz 2 des
Erneuerbare-
Energien-Gesetzes,
b) nach § 32 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
4. Biomasse nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
5. Wasserkraft nach § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
6. Gase nach den §§ 24 bis 26 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Darüber hinaus sind der Letztverbraucherabsatz sowie der privilegierte
Letztverbraucherabsatz zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die
Prognose ist nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten
Prämissen sind
anzugeben.
(5) Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden Absätzen und nach
§
7 Absatz 4
Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus
sind auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format
vorzunehmen. Eine
Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer
Übertragungsnetzbetreiber ist
zulässig.
(1) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils aufgeschlüsselten
Einnahmen
und Ausgaben
des Vorjahres gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur
Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus umfasst auch die nach § 6 Absatz 1
und 3 als
Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, der
Bundesnetzagentur bis zum
15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das
folgende
Kalenderjahr transparent mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht umfasst
insbesondere die
Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die
in die Ermittlung
eingeflossen sind.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf
Aufforderung
der
Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines
Kalenderjahres, für das
Vorjahr folgende Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
1. Preise, Mengen und Stunden des im börslichen Handel beschafften
oder
veräußerten
Stroms,
2. Arbeitspreise, Mengen, Anbieter und Stunden der in Anspruch
genommenen EEG-Reserve.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den
Absätzen 2 und
3 und die nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur
Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus mitzuteilenden Daten einschließlich
der zu ihrer
Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. Soweit die
Bundesnetzagentur
Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in
dieser Form zu
übermitteln. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die
Lage versetzen, ohne
weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.
§ 5 Gesonderte Buchführung
und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet,
spätestens
ab dem
1. April 2010 ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der
Verordnung zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und für die
Aufgaben nach
der vorliegenden Verordnung zu führen. Sämtliche zahlungswirksamen
Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur
Weiterentwicklung
des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus und § 6 Absatz 1 und 3 der vorliegenden
Verordnung sind ab diesem
Zeitpunkt über dieses Bankkonto abzuwickeln. Die Einnahmen und
Ausgaben im Sinne
von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos
anfallen, sind nach
der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu
überführen. Die bis zur
Einrichtung des separaten Bankkontos anfallenden Einnahmen und Ausgaben
im Sinne von
Satz 2 sind so zu dokumentieren, dass im Rahmen der Mitteilungen nach §
4 Absatz 2
und nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
bundesweiten
Ausgleichsmechanismus geeignete Nachweise zur Verfügung stehen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der
Verordnung
zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und nach § 6
Absatz
1 und 3 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen
des
Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu sind eine
gesonderte
Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. Diese müssen es
ermöglichen, diejenigen
Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur
Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser
Verordnung, bei
denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar
abzuleiten. Zu
den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen
für Infrastruktur
der Informationstechnologie und Zuführungen zu
Pensionsrückstellungen.
(3) Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und
Rechnungslegung sind
der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. § 4 Absatz 4 gilt
entsprechend.
§ 6 Einnahmen und Ausgaben
im Sinne der EEG-Umlage
(1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur
Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch folgende Positionen,
soweit sie zur
Erfüllung der Aufgaben nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des
bundesweiten
Ausgleichsmechanismus und dieser Verordnung erforderlich sind:
1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich,
3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und
Dienstleistungen,
4. notwendige Kosten für die Erstellung der Prognosen nach § 3
Absatz
3 und 4
und für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der Verordnung
zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus,
5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von
Differenzbeträgen im Sinne
von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
bundesweiten
Ausgleichsmechanismus, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz
den
in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
bundesweiten
Ausgleichsmechanismus vorgesehenen Zinssatz übersteigt,
6. notwendige Kosten für Abweichungen zwischen den nach § 3 Absatz
5
Satz 2
der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus
anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich
angefallenen Erträgen
aus Haben-Zinsen,
7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur
Finanzierung
von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung
zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus,
8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 7 bis 9
5 bis 7.
(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3 der Verordnung zur
Weiterentwicklung
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Einnahmen aus Zinsen
auf
Differenzbeträge im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur
Weiterentwicklung
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der tatsächliche
Zinssatz den
in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
bundesweiten
Ausgleichsmechanismus vorgesehenen Zinssatz übersteigt.
(2) Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1
Nummer 5, 6
und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die
Richtigkeit und
Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt
entsprechend. Die
Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben
zugrunde
liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche
Bewertung wesentlichen
Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die
Kreditlinie, die
Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der
Anwendungsbereich,
die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme,
Kündigungsregelungen und
Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend
gemachten
Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von
Differenzbeträgen
nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
bundesweiten
Ausgleichsmechanismus dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur
hat der
Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der
Verzinsung oder
Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche
Bewertung wesentlichen
Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
(3) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der
Verordnung zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch
Differenzbeträge
zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe
einer
vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 1 der
Verordnung
zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zulässigen
Höhe. Die
Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend
§ 3 Absatz
5 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus
zu verzinsen. Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben
im Sinne
von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
bundesweiten
Ausgleichsmechanismus. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur
eine anderweitige
Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Soweit die
Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder
aufgehoben wird, finden
die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen
der EEG-Umlage
in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung
maßgeblichen
Höhe.
(4) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der
Verordnung
zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus dürfen
diejenigen Einnahmen
und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen
nach § 4 Absatz
2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der
Erlösobergrenzen
Berücksichtigung gefunden haben, nicht angesetzt werden. Hiervon
ausgenommen sind
Einnahmen und Ausgaben, soweit sie aufgrund der Verordnung zur
Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus zusätzlich entstehen. Zusätzliche
Einnahmen und
Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur
nachzuweisen. § 4
Absatz 4 gilt entsprechend.
§
7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
(1) Um Anreize zu
schaffen, den nach § 16 oder § 35 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr
(Anreizjahr) und
Übertragungsnetzbetreiber die individuellen beeinflussbaren Ausgaben
und Einnahmen
pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vergüteten Stroms mit einem individuellen Basiswert verglichen.
(2) Als
beeinflussbare Ausgaben im Sinne von Absatz 1 gelten
1. die
tatsächlichen Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 und 5 der
Verordnung zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu
vermarktender Menge
des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten
Stroms und
2. die
tatsächlichen als Ausgaben geltenden Positionen nach § 6 Absatz
1 Nummer 1 bis
3 sowie Nummer 4 zweite Alternative pro zu vermarktender Menge des nach
§ 16 oder §
35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.
(3) Als
beeinflussbare Einnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten
1. die
tatsächlichen Einnahmen aus der untertägigen Vermarktung nach §
3 Absatz 3
Nummer 1 zweite Alternative der Verordnung zur Weiterentwicklung des
bundesweiten
Ausgleichsmechanismus pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder §
35 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und
2. die
tatsächlichen Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 der
Verordnung zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu
vermarktender Menge
des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten
Stroms.
(4) Zum Ausgleich
etwaiger Schwankungen der Preise für
Ausgleichsenergie werden
die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Verordnung zur
Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3
Nummer 4
der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus mit dem
Quotienten P2010
/ (Pt
) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche
Preis für
Ausgleichsenergie des Jahres 2010 (P2010) stellt dabei stets den Zähler
des Quotienten
dar. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des in Bezug
genommenen
Jahres (Pt) bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnittlichen
Preise für
Ausgleichsenergie berechnen sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber
aus seinen
durchschnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung von
Ausgleichsenergie
für das in Bezug genommene Jahr. Bei der Berechnung sind die auf den
Internetseiten der
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(5) Zum Ausgleich
etwaiger Schwankungen der Preise für die untertägige
Vermarktung
des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten
Stroms werden
die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung zur
Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3
Nummer 1 zweite
Alternative der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus
mit dem Quotienten
Q2010
/ (Qt
)
multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche
untertägige
Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten
genutzten Strombörse
für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets den Zähler dar. Der
durchschnittliche
untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am
meisten
genutzten Strombörse des in Bezug genommenen Jahres (Qt) bildet den
Nenner des
Quotienten. Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise
berechnen sich
für das in Bezug genommene Jahr aus den von der von dem
Übertragungsnetzbetreiber
am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten gemittelten
Stundenpreisen für den
untertägigen Handel.
(6) Der
individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1 bezeichnet den
bisher niedrigsten
Saldo eines Jahres aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren
Einnahmen
im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder §
35 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms. Für das Anreizjahr
2010 beträgt
der Basiswert 384,5 Millionen Euro, wobei die Aufteilung dieser
Kostenposition der
Übertragungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der
zu vermarktenden
Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vergüteten Stroms
erfolgt.
(7) Ist bei einem
Übertragungsnetzbetreiber der Saldo aus
beeinflussbaren Ausgaben
und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 des Anreizjahres
geringer als
der Basiswert, so steht ihm ein Bonus zu. Zur Berechnung des Bonus
werden 25 Prozent
der erreichten Reduktion mit der von dem jeweiligen
Übertragungsnetzbetreiber
zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vergüteten Stroms des Anreizjahres multipliziert.
(8) In dem auf
das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die
Übertragungsnetzbetreiber
die etwaige Bonuszahlung im Rahmen der Ermittlung der EEG-Umlage als
prognostizierte
Ausgabeposition nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur
Weiterentwicklung
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Nummer
8. Übertragungsnetzbetreiber, die einen Bonus geltend machen, müssen
dies der
Bundesnetzagentur – beginnend mit dem Jahr 2011 – jeweils bis zum 31.
März des auf
das Anreizjahr folgenden Jahres anzeigen und die sachliche Richtigkeit
der Berechnung
nachweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(9)
Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten
Monatsraten.
Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das
Anreizjahr.
§7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen.
(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, welche die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet und einer Komponente, welche die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde erfolgt, indem
1. bei untertägiger Beschaffung je Viertelstunde die beschaffte Menge (K) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,
2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VK) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,
3. bei Bezug von (positiver) Ausgleichsenergie je Viertelstunde die bezogene Menge (K) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird,
4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte Menge (VK) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird.
Die beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ermittelt:
K ∙(PUT -PVT)+ VK∙(PVT – PUT)+ K ∙(PAE -PVT) + VK ∙ (PVT -PAE).
(3) Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinne von Absatz 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatz 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines Kalenderjahres mit der innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Abs. 1 EEG vergüteten Stroms zu dividieren. Unter zu vermarktender Menge ist die nach Durchführung des unverzüglichen horizontalen Belastungsausgleichs bei einem Übertragungsnetzbetreiber verbleibende Strommenge zu verstehen.
(4) Der Vergleichswert im Sinne von Absatz 1 ist der Mittelwert der jeweiligen spezifischenbeeinflussbaren Differenzkosten aller Übertragungsnetzbetreiber aus dem Vorjahr. Für die Ermittlung des Bonus für das Jahr 2013 ist der Vergleichswert auf Grundlage der Daten des Jahres 2012 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu bilden.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, sofern seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinne des Absatz 3 Satz 2. Die Auszahlung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro je Kalenderjahr begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers richtet sich nach dem Anteil seiner nach dem horizontalen Belastungsausgleich zu vermarktenden Strommenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungsnetzbetreiber.
(6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung der Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage) als prognostizierte Ausgabenposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6Absatz 1 Nummer 8. Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 erhalten haben, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf
gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des
übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.
§ 8 Preislimitierung in
Ausnahmefällen
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann für diejenigen Stunden des
folgenden Tages,
für die im Fall von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur
zweiten Auktion
ergeht, von der Verpflichtung abweichen, die vollständige in der
Vortagesprognose
vorhergesagte Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem
vortägigen Spotmarkt
einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern. Der
Übertragungsnetzbetreiber hat
der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in denen er von der
Befugnis nach Satz 1
Gebrauch macht, unverzüglich anzuzeigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber
berechtigt,
preislimitierte Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse
abzugeben. Die zu
veräußernde Strommenge ist in zehn gleich große Tranchen aufzuteilen
und jeweils mit
einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits müssen bei
mindestens –350 Euro
je Megawattstunde und höchstens –150 Euro je Megawattstunde liegen.
Jeder Betrag in
Schritten von je einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird
zufallsgesteuert mit gleicher
Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die Preislimits müssen für
jeden Fall des
Absatzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur
Veröffentlichung nach
Satz 7 vertraulich zu behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist
verpflichtet,
zwei Werktage nach Ende der Auktion am vortägigen Spotmarkt auf seiner
Internetseite
Folgendes bekannt zu geben:
1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot abgegeben hat;
2. Höhe der Preislimits jeder Tranche;
3. am vortägigen Spotmarkt unverkaufte Energiemenge.
(3) Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die nach der
Vortagesprognose
zu erwartende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden,
weil der
börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits
liegt, hat eine
notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich am
untertägigen
Spotmarkt einer Strombörse zu erfolgen. Der Übertragungsnetzbetreiber
ist verpflichtet,
gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner
Internetseite bekannt
zu geben:
1. Stunden, für welche Energie am untertägigen Spotmarkt unverkauft
geblieben ist;
2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unverkauften Energie.
(4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwarten, dass eine
Veräußerung nach
Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich
unterhalb
der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann
der
Übertragungsnetzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise
Vereinbarungen
nutzen, in denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf
Aufforderung des
Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder
teilweise zu unterlassen
oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf
Aufforderung des
Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu
erhöhen. Die
für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht
höher sein als die
Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende Stunde
eingestellt hätten,
wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen
Übertragungsnetzbetreibern
abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die Preisbildung des
vortägigen Spotmarkts
eingegangen wären. Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit
Stromerzeugern, die im
Falle der Einspeisung eine Vergütung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten,
dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen
Stromerzeugern oder
Stromverbrauchern vollständig ausgenutzt wurden. Der
Übertragungsnetzbetreiber hat
eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in
welcher Weise er von
den Vorschriften dieses Absatzes Gebrauch machen wird. Die
Verfahrensanweisung und
etwaige Änderungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der
erstmaligen Anwendung
anzuzeigen. Die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen sind der
Bundesnetzagentur
auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist
verpflichtet,
gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner
Internetseite bekannt
zu geben, für welche Stunden und für welche Energiemenge in der
jeweiligen Stunde er
von Vereinbarungen im Sinne des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.
(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden
Kosten
gelten als Kosten
für den untertägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 4 der
Verordnung zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Sie können
nur dann in die
EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen
enthaltenen
Vorschriften oder die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur
enthalten Maßgaben
eingehalten wurden.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. § 8 tritt am 28. Februar 2013 2015 außer Kraft.