Januar 2003

030105

ENERGIE-CHRONIK


Konzessionsabgabe trifft 2003 fast alle Sondervertragskunden

Das Statistische Bundesamt hat als Grenzpreis für das Jahr 2003 den Wert von 5,32 Cent/kWh ermittelt. Dies bedeutet, daß Sondervertragskunden die nach der Konzessionsabgabenverordnung zulässige Konzessionsabgabe von bis zu 0,11 Cent/kWh nur dann bezahlen müssen, wenn die Strombelieferung zu diesem oder einen höheren Preis erfolgt. Gegenüber dem Vorjahr (5,11 Cent/kWh) ist der Grenzpreis um 0,21 Cent/kWh gestiegen. Dennoch werden nicht mehr, sondern bedeutend weniger Sondervertragskunden in den Genuß der Befreiung kommen. Der Grund dafür liegt in der Neuregelung der sogenannten ökologischen Steuerreform, die zum 1. Januar 2003 in Kraft trat und den ermäßigten Stromsteuersatz für das produzierende Gewerbe von bislang 0,36 auf 1,23 Cent/kWh anhob (021102). Infolge dieser Verteuerung des Strombezugspreises um 0,87 Cent/kWh wird es 2003 kaum noch Sondervertragskunden geben, die ihren Strom unterhalb des Grenzpreises beziehen. Die meisten haben nun zusätzlich zur drastischen Anhebung der Stromsteuer auch noch die Konzessionsabgabe zu tragen.

Der Grenzpreis errechnet sich aus dem Durchschnittserlös, den die Stromversorger mit der Belieferung sämtlicher Sondervertragskunden im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielten. Für das Jahr 2003 ist somit der Durchschnittspreis des Jahres 2001 maßgeblich. Die Grenzpreis-Regelung ist Bestandteil der seit 1992 geltenden Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Sie soll Lieferungen an besonders stromintensive Unternehmen, die pro Kilowattstunde ohnehin kaum ein Gewinnmarge zulassen, von der Konzessionsabgabe befreien.

Eine sprudelnde Einnahmequelle für die Kommunen

Konzessionsabgaben sind in Deutschland seit Beginn der Elektrifizierung üblich. Sie wurden von den Gemeinden als Gegenleistung verlangt, wenn sie einem nicht in kommunaler Regie tätigen Unternehmen die Stromversorgung bzw. die Nutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Leitungen überließen. In der Regel bekam der Stromversorger dafür das exklusive Recht zur Verlegung von Leitungen und ein faktisches Versorgungsmonopol. Eine gesetzliche Regelung erfolgte erstmals 1941. Dabei wurden Höchstsätze für Tarif- und Sondervertragskunden festgelegt, die einen bestimmten prozentualen Anteil am Strompreis nicht übersteigen durften. Ebenfalls mit dem Ziel der Eindämmung als Strompreisfaktor wurden neue Konzessionsverträge generell untersagt. An dieser Praxis hielt auch die Bundesrepublik fest, so daß es jahrzehntelang kaum zur Veränderung bestehender oder zum Abschluß neuer Konzessionsverträge kam.

Dies änderte sich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im November 1990 grünes Licht für den Abschluß neuer Konzessionsverträge gegeben hatte (910803). Eine neue Verordnung erlaubte ab 1992 sämtlichen Gemeinden die Erhebung von Konzessionsabgaben. Sie legte absolute Höchstsätze fest, die für Haushaltskunden je nach Gemeindegröße zwischen 2,6 und 4,69 Pfennig/kWh, für Schwachlaststrom bei 1,20 Pfennig/kWh und für Sondervertragskunden bei 0,22 Pfennig/kWh liegen ( 911207). Obwohl den Kommunen kein automatischer Anspruch auf Ausschöpfung der Höchstgrenzen zustand (960310), entwickelte sich die Konzessionsabgabe damit zu einer sprudelnden Einnahmequelle für die Stadtkassen ( 940410). Nicht zuletzt machten viele Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre bisherigen städtischen Eigenbetriebe in formal selbstständige Versorgungsunternehmen umzuwandeln, um ihnen ebenfalls die Konzessionsabgabe berechnen und so quasi eine Art kommunaler Stromsteuer erheben zu können.

Die Energierechtsreform von 1998 beseitigte die Vergabe exklusiver Wegerechte durch die Gemeinden, beließ ihnen aber die Möglichkeit, die Konzessionsabgaben weiterhin für die Einräumung des einfachen Wegerechts zu erheben (980401). Allerdings erlangten nun Haushaltskunden, die von ihrem traditionellen Anbieter zu einem neuen Lieferanten wechselten, formal den günstigeren Status von Sondervertragskunden. Es bedurfte einer Änderung der Konzessionsabgabenverordnung, um sie weiterhin mit den höheren Sätzen belasten zu können (990718). Zugleich wurde in der Ersten Verordnung zur Änderung des Konzessionsabgabenverordnung vom 22. Juli 1999 klargestellt, daß der Grenzpreisvergleich unter Einschluß der Netznutzungsentgelte zu erfolgen hat.

Die Konzessionsabgabe wird in ähnlicher Form auch für Gaslieferungen erhoben, wobei die Sätze pro Kilowattstunde jedoch wesentlich niedriger sind. Im Jahr 1999 belief sich das Gesamtaufkommen an Konzessionsabgaben in allen Bundesländern (außer Stadtstaaten) auf 6,35 Milliarden Mark.