Juli 1999 |
990718 |
ENERGIE-CHRONIK |
Am 31.7. trat eine Änderung der Konzessionsabgabenverordnung in Kraft, die es den Stadtwerken ermöglicht, die Konzessionsabgabe bei der Berechnung des Durchleitungsentgelts in voller Höhe miteinzubeziehen. Bisher konnten sie, wenn sich frühere Tarifkunden einen neuen Lieferanten suchten, nur maximal 0,22 Pf/kWh Konzessionsabgabe für die Durchleitung berechnen, da diese nunmehr als Sonderkunden galten. Nunmehr dürfen sie auch in solchen Fällen weiterhin bis zu 4,69 Pf/kWh Konzessionsabgabe für die Durchleitung an den ehemaligen Tarifkunden verlangen.