April 1998 |
980401 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Artikelgesetz zur Novellierung des Energierechts, das der Bundestag im November vorigen Jahres verabschiedete (971101), ist am 24.4. von Bundespräsident Roman Herzog unterzeichnet worden. Eswurde daraufhin am 28.4. im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. Ursprünglich sollte das Gesetz schon zum 1. April in Kraft treten. Die Verzögerung wird auf juristische Bedenken zurückgeführt, die im Bundespräsidialamt hinsichtlich von Teilen des Gesetzes auftauchten. Der Bundespräsident, der selbst ein renommierter Verfassungsrechtler ist, hat sich diesen Bedenken indessen nicht angeschlossen (Tagesspiegel, 25.4.; Hann. Allgemeine, 6.4.).
Der erste der ingesamt fünf Artikel ersetzt
das bisher geltende Energiewirtschaftsgesetz. Er beseitigt die geschlossenen
Versorgungsgebiete und andere Hemmnisse, die einem Wettbewerb bei den leitungsgebundenen
Energieträgern Strom und Gas entgegenstanden. Damit setzt er die EU-Richtlinien
zur Liberalisierung des Strommarktes (siehe 960601)
in nationales Recht um. Er geht aber noch darüber hinaus, indem er
keine Zutrittsschwelle für die Zulassung zum Wettbewerb um Endkunden
vorsieht. Die Netzbetreiber werden verpflichtet, den Strom anderer Anbieter
durch ihre Netze zu leiten. Sie dürfen die Durchleitung nur verweigern,
wenn keine Kapazitäten vorhanden sind oder wenn dadurch erneuerbare
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefährdet würden.
Den Kommunen bzw. Versorgern von Letztverbrauchern wird vorerst bis 2005
der Alleinkäufer-Status als Alternative zum verhandelten Netzzugang
zugestanden. Der Endkunde rechnet aber direkt mit dem Erzeuger ab und zahlt
zusätzlich die Durchleitungsgebühr an den Alleinkäufer.
Die Kommunen dürfen keine exklusiven Wegerechte mehr vergeben, können
aber weiterhin Konzessionsabgaben verlangen.
Der zweite Artikel der Energierechtsnovelle hebt die kartellrechtlichen Ausnahmebestimmungen für die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf. Im dritten Artikel wird das Stromeinspeisungsgesetz neu gefaßt, wobei die wesentlichste Änderung eine Präzisierung der sogenannten Härteklausel ist. Der vierte Artikel enthält Übergangsvorschriften, die vor allem der ostdeutschen Braunkohleverstromung zugute kommen sollen. Der fünfte Artikel setzt das bisherige Energiewirtschaftsgesetz sowie die Bundestarifordnung Gas außer Kraft.
Das Bundesgesetzblatt vom 28.4. mit dem neugefaßten
Energierecht ist erhältlich beim Verlag Bundesanzeiger, Postfach 1320,
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