Januar 2025 |
250109 |
ENERGIE-CHRONIK |
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Das erste Pilotprojekt zur Verkabelung von 380-kV-Drehstromleitungen war ein 3,4 Kilometer langer Abschnitt bei der Gemeinde Raesfeld im Münsterland, den Amprion 2015 fertigstellte. Foto: Amprion
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am 8. Januar drei Klagen gegen die teilweise Verkabelung einer 380-kV-Höchstspannungsleitung zurück, die in Norddeutschland zwischen Wehrendorf und Gütersloh errichtet werden soll. Die Bezirksregierung Detmold war beim Planfeststellungsverfahren dem Vorschlag des Netzbetreibers Amprion gefolgt, diese Leitung im Bereich der Stadt Borgholzhausen auf einer Strecke von 4,2 Kilometer als Erdkabel zu verlegen. Dagegen wandten sich die Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die lieber eine Freileitung wollten. Unter anderem befürchteten sie eine Erwärmung des Bodens und daraus resultierende Nachteile für die Nutzung der Flächen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Leitung zu den in § 2 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) aufgelisteten sechs von insgesamt 22 Projekten gehört, die auf Verlangen der zuständigen Behörde per Verkabelung errichtet und betrieben dürfen, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Sie erfülle auch die dort genannten weiteren Kriterien, etwa zum Naturschutz und hinsichtlich des Abstands zur Wohnbebauung. Ein originäres Verlangen der Planfeststellungsbehörde nach einer Verkabelung sei nicht erforderlich gewesen. Es reiche aus, dass der Netzbetreiber ein Erdkabel geplant und die Bezirksregierung sich diese Planung "abwägend zu eigen gemacht" habe.
Insgesamt sei der Planfeststellungsbeschluss "frei von beachtlichen Abwägungsfehlern". Die Führung als Erdkabel schütze das Wohnumfeld etlicher Wohngebäude, die sich in einem Abstand von weniger als 400 Metern zur Bestandstrasse befinden und bei einem Neubau als Freileitung durch höhere Masten stärker als bisher belastet würden. Zudem komme das Erdkabel dem Schutz von Biotopen zugute. Dem Bodenschutz und den Interessen der Landwirtschaft trage der Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Da der Gesetzgeber die Führung von Höchstspannungsleitungen als Erdkabel erlaube, sei davon auszugehen, dass er vorübergehende Schädigungen des Bodens durch Bauarbeiten grundsätzlich für hinnehmbar halte. Das in der Planfeststellung enthaltene Bodenschutzkonzept stelle ausreichend sicher, dass die Böden nach der Bauphase sowohl in ihrer Struktur als auch in ihren Funktionen weitgehend wiederhergestellt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen könnten die Flächen wieder bewirtschaftet werden. Ausgeschlossen sei nur Vegetation, die tiefer als 1,10 Meter wurzelt. Den Gefahren einer Bodenerwärmung sei der Planfeststellungsbeschluss ausreichend nachgegangen, als er diese als gering einschätzte.
In einem Interview mit der "Frankfurter Allgemeinen" (20.1.) wandte
sich der Chef des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz, Stefan Kapferer (190613,
160115), gegen die vorrangige Verkabelung von HGÜ-Trassen,
wie sie seit neun Jahren vorgesehen ist (151203). Seiner
Ansicht nach sollte diese Regelung bei der anstehenden Novellierung des Bundesbedarfsplangesetzes
revidiert werden. Dadurch ließen sich in erheblichem Umfang Kosten einsparen.
Ferner plädierte Kapferer für eine "Debatte darüber, ob man Netzausbauprojekte
zeitlich strecken kann", da sich der Stromverbrauch bis 2030 nicht so dynamisch
entwickeln werde, wie man früher angenommen habe.