Februar 2011

110216

ENERGIE-CHRONIK


Verkabelung von Hochspannungsleitungen erfolgt jetzt auf behördliche Anweisung

Die Erdverkabelung von Hochspannungsleitungen, die das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) für insgesamt fünf namentlich aufgeführte Pilotprojekte auf Teilstrecken zuläßt, bleibt künftig nicht mehr der Entscheidung der Netzbetreiber überlassen, sondern erfolgt auf behördliche Anweisung. Am 27. Januar beschloß der Bundestag eine entsprechende Änderung von § 2 Abs. 2 des Gesetzes.

Wie es in der Beschlußempfehlung heißt, sollen mit der Änderung langwierige Auseinandersetzungen darüber vermieden werden, ob der Netzbetreiber oder die zuständige Behörde die zu verkabelnden Teilabschnitte auf den Pilotstrecken bestimmt. Der im Energieleitungsausbaugesetz verwendete Begriff "technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt" sei dabei so zu verstehen, daß die Erdverkabelung mindestens über eine Strecke von drei Kilometern erfolgt, auch wenn die im Gesetz genannten Bebauungsabstände nur auf einem Teil dieser Strecke unterschritten werden.

Die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie wurde mit den Stimmen von Union und FDP gegen die Stimmen von Linken und Grünen bei Enthaltung der SPD angenommen. Zuvor hatte der Ausschuß einen alternativen Antrag der Grünen abgelehnt. Er sah vor, "eine sinnvolle Teilerdverkabelung der 380-kV-Höchstspannungseben auch jenseits der Pilotprojekte voranzutreiben" und die unterirdische Verlegung von 110-kV-Hochspannungsleitungen zum Regelfall zu machen.

Verordnungsermächtigung zur technischen Sicherheit von Energieanlagen neu gefaßt

Zugleich verabschiedete der Bundestag eine Neufassung von § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der das Bundeswirtschaftsministerium ermächtigt, die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen per Verordnung zu regeln. Die Neufassung soll klarstellen, daß diese Ermächtigung sich nicht nur auf materielle Anforderungen an die technische Sicherheit bezieht. Sie umfaßt nun explizit auch Regelungen zum Verfahren der Überprüfung der technischen Sicherheit, zur Überwachung der Anlagen, zu behördlichen Anordnungen sowie zu Auskunfts- und Meldepflichten.

Laut Beschlußempfehlung wurde diese Konkretisierung von § 49 Abs. 4 EnWG notwendig, um die aus dem Jahr 1974 stammende Verordnung über Gashochdruckleitungen unter Beibehaltung der bisherigen Regelungen den mittlerweile geltenden EU-Richtlinien anpassen zu können. Die alten Ermächtigungsgrundlagen seien zum Teil nicht mehr existent oder nicht mehr anwendbar.

Ferner wurde dem § 49 EnWG ein neuer Absatz 4a eingefügt. Er ermöglicht die Einsetzung eines Ausschusses, der das Bundeswirtschaftsministerium zu technischen Fragen von Gashochdruckleitungen berät und Vorschläge zur Konkretisierung des in der Gashochdruckleitungsverordnung zu regelnden Anforderungsprofils an Sachverständige machen kann. Auch diese Regelung erfolgt mit Blick auf die Neufassung der Verordnung über Gashochdruckleitungen.

Änderungen des Energierechts wurden kurzfristig einem Artikelgesetz hinzugefügt

Der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie hatte die Änderungen von § 2 EnLAG und § 49 EnWG kurzfristig dem seit zwei Monaten vorliegenden Entwurf eines Artikelgesetzes der Bundesregierung hinzugefügt. Den Bundestag passierten sie deshalb als Teil des "Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes". Die Verabschiedung erfolgte ohne Debatte.

Links (intern)