April 2018

180407

ENERGIE-CHRONIK


Eprimo darf Problemkunden nicht den Netzbetreibern aufbürden

Ein Grundversorger muss sich regelmäßig auch mit Kunden auseinandersetzen, die nicht zahlen können oder wollen. Dazu gehört notfalls die Veranlassung einer Strombezugssperre. Der Grundversorger darf dieses aufwendig-undankbare Geschäft nicht auf den Netzbetreiber überwälzen, indem er Problemkunden in die auf drei Monate befristete Ersatzversorgung überführt und ihnen anschließend die Wiederaufnahme in die Grundversorgung verweigert. Die energierechtlichen Vorschriften lassen zu keinem Zeitpunkt eine derartige "Zuordnungslücke" zu, weil jede Entnahmestelle für Strom dem Bilanzkreis eines Grundversorgers oder eines anderen Lieferanten zugeordnet sein muss, solange sie nicht gesperrt ist. Schon gar nicht ist es Aufgabe der Netzbetreiber, sich mit Problemkunden auseinanderzusetzen und für deren fortdauernde Stromentnahme die Kosten zu übernehmen. – So lautet die Quintessenz eines 28 Seiten umfassenden Beschlusses, mit dem die Bundesnetzagentur jetzt ein seit zwei Jahren anhängiges Aufsichtsverfahren gegen den Stromvertrieb Eprimo beendete, das von den Stadtwerken Mainz beantragt wurde (160811).

Der bundesweite Stromvertrieb ist in zwei lokalen Netzen zugleich der Grundversorger

Eprimo ist ein bundesweit tätiger Strom- und Gasvertrieb mit über einer Million Kunden, die oft auf sehr fragwürdige Weise geworben werden (160916, 160811, 130113, 101008, 080505). Das Unternehmen ging aus dem Überlandwerk Groß-Gerau (ÜWG) hervor, einem seit über 90 Jahren bestehenden Regionalversorger, der nach der Liberalisierung des Strommarktes auch überregional als Stromanbieter auftrat (990702, 990805). Das ÜWG gehörte zunächst jeweils zur Hälfte den Stadtwerken Mainz und RWE. Aufgrund der vom Energiewirtschaftsgesetz verlangten Entflechtung hat der Regionalversorger 2005 sein Netz- und Vertriebsgeschäft in zwei Töchter unter dem Dach einer Holding aufgespalten. Die Vertriebsfirma hieß Eprimo GmbH und wurde 2007 eine hundertprozentige RWE-Tochter, während die Stadtwerke Mainz im Gegenzug sämtliche Anteile an der ÜWG Netz GmbH bekamen. Der Anlaß für diese Neuordnung der Besitzverhältnisse war ein Beschluß der Rüsselsheimer Stadtverordneten, das örtliche Stromnetz vom ÜWG zurückzukaufen. Damit ging der ÜWG Netz GmbH – die nun samt der ÜWG-Holding von den Stadtwerken Mainz übernommen wurde – rund ein Drittel ihres Netzes verloren (070116). Dieser historische Hintergrund erklärt, weshalb die Eprimo GmbH nicht nur eine bundesweit agierende Stromvertriebstochter des RWE-Konzerns ist (heute zu Innogy gehörig), sondern im früheren ÜWG-Netzgebiet, das inzwischen den Stadtwerken Mainz bzw. den Stadtwerken Rüsselsheim gehört, zugleich die Voraussetzungen eines Grundversorgers erfüllt.

Trotz Protesten der Netzbetreiber trickste Eprimo weiter

In dieser Eigenschaft als Grundversorger in zwei lokalen Netzen hat die Eprimo GmbH von 2014 bis 2016 mehrere hundert problematische Haushaltskunden mit der Begründung "Lieferantenwechsel" von der Grundversorgung abgemeldet und als Ersatzversorger weiter beliefert. Als dann die auf maximal drei Monate befristete Ersatzversorgung endete, hat sie diese Problemkunden bei den beiden Netzbetreibern im Rahmen des Geschäftsprozesses "Lieferende" unter Angabe des Transaktionsgrundes "Z41" ("Ende der Ersatzversorgung ohne Folgebelieferung") bei den Netzbetreibern abgemeldet. Damit überließ sie es diesen, die Kosten einer weiteren Stromentnahme zu übernehmen oder sich mit den Problemkunden auseinanderzusetzen, falls diese Zahlungsaufforderungen ignorieren oder gegen eine Stromsperre klagen.

Obwohl die betroffenen Netzbetreiber protestierten, hielt Eprimo an dieser Verfahrensweise fest. Die Stadtwerke Mainz ließen daraufhin ab Anfang 2016 derartige Abmeldungen nicht mehr gelten, sondern wiesen sie mit der Begründung "Transaktionsgrund unplausibel" zurück. Außerdem beschwerten sie sich bei der Bundesnetzagentur. Nachdem ein Vermittlungsgespräch unter Hinzuziehung der zuständigen 6. Beschlusskammer ergebnislos verlaufen war, eröffnete diese im August 2016 ein förmliches Aufsichtsverfahren nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Bundesnetzagentur bescheinigt Eprimo ein "grundsätzliches Mißverständnis wesentlicher energiewirtschaftlicher Vorgaben"

"Ein Einschreiten der Bundesnetzagentur ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung sowie der Vielzahl der betroffenen Entnahmestellen dringend geboten", heißt es in der jetzt vorliegenden Entscheidung der Beschlußkammer. Bei Eprimo sei ein "grundsätzliches Mißverständnis wesentlicher energiewirtschaftliche Vorgaben" festzustellen. Außerdem sei zu befürchten, daß es sich um keinen Einzelfall, sondern um eine verbreitete Vorgehensweise handele.

Eprimo habe gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergeben. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV sei der Stromvertrieb verpflichtet, jede Einspeise- und Entnahmestelle einem Bilanzkreis zuzuordnen. Aus den Vorgaben von § 36 Abs. 1 und § 38 EnWG ergebe sich die Pflicht des Grundversorgers, zivilrechtlich die Verantwortung für die Belieferung von Letztverbrauchern zu übernehmen, sofern keine anderweitige vertragliche Lieferbeziehung besteht. Auch in der Rolle des Ersatzversorgers bleibe er für die Belieferung von Letztverbrauchern verantwortlich, ohne dass eine Vereinbarung über den Energiebezug besteht. Die Abmeldung eines ersatzversorgten Kunden dürfe erst dann erfolgen, wenn der Kunde aufgrund einer geänderten Lieferbeziehung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet wird oder wenn eine "aktive Versorgungsunterbrechung" (Stromsperre) sicherstellt, dass für den Netzbetreiber keine "Zuordnungslücke" entsteht. Solange dem Grund- bzw. Ersatzversorger keine Bestätigungsanfrage des Netzbetreibers für die Abmeldung eines Kunden vorliege, bleibe er bilanziell für die von diesem entnommenen Strommengen verantwortlich.

Rechtlich irrelevant ist nach Feststellung der Beschlusskammer die Behauptung von Eprimo, gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG ein Ablehnungsrecht wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu haben. Dieses Ablehnungsrecht beziehe sich nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Das besondere Risiko, vermehrt zahlungsunfähige oder -unwillige Kundengruppen versorgen zu müssen, werde dem Grundversorger durch die gesetzliche Regelung sogar ausdrücklich auferlegt. Im Gegenzug sei er berechtigt, allgemeine Preise und Bedingungen festzulegen, die dieses Risiko einkalkulieren, und genieße den Vorteil, dass durch die bloße Stromentnahme an der jeweiligen Entnahmestelle ein Grundversorgungsvertrag zustande kommt. Die Beauftragung einer Sperrung der Stromentnahme bei zahlungsunwilligen Kunden sei ihm regelmäßig zumutbar und liege auch in seinem eigenen Interesse.

 

Links (intern)

Link (extern, ohne Gewähr)