Dezember 2016 |
161212 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Gesetzgeber war berechtigt, mit der 2014 in Kraft getretenen Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Förderung von Biogas auch für Bestandsanlagen in vergleichsweise geringem Umfang einzuschränken. Mit dieser Begründung lehnte das Bundesverfassungsgericht am 20. Dezember die Annahme von drei Verfassungsbeschwerden ab, die etliche Betreiber von Biogas-Anlagen gegen die Neuregelung eingereicht hatten.
Das EEG 2009 hatte den Biogasanlagenbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, durch den Einsatz von gesetzlich nicht näher bestimmtem Landschaftspflegematerial zusätzliche Vergütungsansprüche zu erwerben. Dieser "Landschaftspflegebonus" wurde mit dem EEG 2014 auch für Bestandsanlagen von der Verwendung gesetzlich näher bestimmten Landschaftspflegematerials abhängig gemacht (§ 101 Abs. 2 Nr. 1). Gemäß einer im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD getroffenen Vereinbarung (131101) sollte damit der "Vermaisung" der Landschaft entgegengewirkt werden. Darüber hinaus wurde mit dem EEG 2014 die Strommenge begrenzt, für die Betreiber von Biogas-Bestandsanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können. Dieser Grenzwert liegt entweder bei der höchsten Leistung, die in der Vergangenheit in einem Kalenderjahr erzielt wurde ("Höchstbemessungsleistung"), oder bei 95 Prozent der installierten Leistung. Für die darüber hinaus gehende Stromproduktion erhält der Betreiber lediglich den "Monatsmarktwert", der einem Bruchteil der Förderung entspricht (§ 101 Abs. 1).
Die Betreiber der Biogasanlagen sahen in diesen Neuregelungen eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz und einen Verstoß gegen die Unzulässigkeit rückwirkender Gesetze. Das Bundesverfassungsgericht hielt dagegen ihre Verfassungsbeschwerden überwiegend bereits für unzulässig, weil eine ausreichende Begründung fehle, und im übrigen für unbegründet. Es verwies auf seine ständige Rechtsprechung, die zwischen Gesetzen mit echter und solchen mit unechter Rückwirkung unterscheidet. Die einen sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar, die anderen grundsätzlich zulässig.
In diesem Fall liege eine unechte Rückwirkung vor. Der vom EEG gewährte Vertrauensschutz für Investitionen schließe nicht jegliche Randkorrektur der Gewährungsbedingungen aus, sofern diese sich auf ein berechtigtes öffentliches Interesse stützen kann, die Garantie im Kern unberührt läßt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht unangemessen zurücksetzt. Die Verschärfung der Voraussetzungen für den Erhalt des Landschaftspflegebonus betreffe lediglich einen vergleichsweise geringen Teil des gesamten Vergütungsanspruchs. Den Betreibern drohe dadurch keine Belastung, die etwa die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Anlage insgesamt in Frage stellen würde.
Der Gesetzgeber berücksichtige das berechtigte Vertrauen der Anlagenbetreiber in den Bestandsschutz angemessen dadurch, daß er den bei Inbetriebnahme der Anlage zugesagten Vergütungsanspruch bis zu einer aus dieser Anlage bereits erzielten Höchstleistung weiterhin für 20 Jahre garantiert. Sogar dann, wenn die Höchstleistung einer Anlage in der Vergangenheit atypisch niedrig gewesen sein sollte, gewährleiste die angegriffene Regelung die zugesagte Vergütung für 95 Prozent der installierten Leistung. Soweit die Neuregelung dazu führt, daß nachträgliche Um- und Erweiterungsbauten sich nicht mehr rentieren, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.