März 2008 |
080306 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Erzeuger von sogenanntem Bioerdgas haben künftig einen Anspruch auf vorrangige Einspeisung in die Erdgasnetze. Das Bundeskabinett verabschiedet am 12. März eine entsprechende "Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung". Die Verordnung zur Förderung der Biogaseinspeisung ist Bestandteil der 14 Gesetzesvorhaben zum Klimaschutz, die das Kabinett im Dezember 2007 beschloß (071204). Sie soll die bundesweite Vermarktung von Biogas ermöglichen, das bis vor kurzem nur dezentral für die Erzeugung von Strom oder Wärme verwendet wurde, da seine Qualität nicht der des Erdgases entspricht und die Einspeisung in die bestehenden Netze für H- und L-Gas eine technisch aufwendige und kostspielige Aufbereitung voraussetzt. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bis 2030 rund zehn Prozent des heutigen Erdgasverbrauchs durch Biogas zu decken. Damit soll nicht nur ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet, sondern auch die Abhängigkeit von ausländischen Gaslieferungen verringert werden.
Die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität ist technisch aufwendig und teuer. Die Einspeisung in die Pipelines lohnt sich deshalb nur für größere Mengen und mit Hilfe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Nach § 8 Abs. 1 EEG gilt aus einem Gasnetz entnommenes Gas als Biomasse, "soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht". Die Mindestvergütungen erhöhen sich um weitere Beträge, wenn das eingespeiste Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen stammt (Pflanzen, Gülle), als Brennstoff für KWK-Anlagen dient oder auf Erdgasqualität aufbereitet wurde. Im Idealfall profitiert Bioerdgas zuzüglich zur Grundvergütung von allen drei Sonder-Boni. Je nach Leistung der Stromerzeugungsanlage beträgt dann im laufenden Jahr die EEG-Vergütung zwischen 20,83 Cent/kWh (bis 150 kW) und 9,91 Cent/kWh (bis 20 MW).
Der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (050701) wird nun eine Sonderregelung eingefügt, um Biogas verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff einsetzen zu können. Netzbetreiber haben solche Anlagen vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluß sind vom Anschlußnehmer und vom Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlußnehmer die Mehrkosten zu tragen.
Weiterhin sind die Netzbetreiber verpflichtet, Ein- und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel sind. Das Biogas muß am Einspeisepunkt den Qualitätsanforderungen entsprechen, die von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. festgelegt werden. Bei der Aufbereitung darf für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung die maximale Methanemission in die Atmosphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen. Danach darf die maximale Methanemission den Wert von 0,5 Prozent nicht übersteigen.
Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das
Erdgasnetz werden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetzagentur legt
hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht
vor.