November 2016

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ENERGIE-CHRONIK


Eprimo darf bei Kundenwerbung nicht täuschen

Das Landgericht Karlsruhe hat dem RWE-Vertrieb Eprimo per einstweiliger Verfügung untersagt, Kunden der Stadtwerke Heidelberg ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen. Insbesondere riskiert Eprimo ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, wenn seine Werber weiterhin versuchen, die Kunden des kommunalen Energieversorgers durch Täuschung abzuwerben. (Az.: 18 O 41/16)

Anklicken eines Links führte zum Vertragsabschluß

Im Juli dieses Jahres hatte der Mitarbeiter eines Callcenters im Auftrag von Eprimo bei Stadtwerke-Kunden der Stadtwerke Heidelberg ohne deren ausdrückliche Zustimmung angerufen. In dem konkret verhandelten Fall hatte er eine Kundin aufgefordert, im Internet auf einen Link zu klicken. Dabei versicherte er ihr, es gehe lediglich um eine Änderung ihres Tarifs bei den Stadtwerken, nicht jedoch um einen Anbieterwechsel. Tatsächlich wurde aber ein Vertragswechsel zu Eprimo eingeleitet, was die Kundin erst zu ahnen begann, als der Klick auf den Link mit dem Satz "Vielen Dank für Ihren Auftrag" quittiert wurde und das Telefonat plötzlich beendet war. Die Kundin konnte den unwissentlich abgeschlossenen Vertrag erst im nachhinein widerrufen.

Eprimo wollte Untersagung von Täuschung nicht akzeptieren

Die Stadtwerke verlangten von Eprimo vergebens die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Landgericht Karlsruhe erließ daraufhin am 15. August eine einstweilige Verfügung, mit der Eprimo unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro untersagt wurde, weiterhin Kunden der Stadtwerke ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen bzw. anrufen zu lassen. Außerdem wurde dem RWE-Stromvertrieb und seinen Dienstleistern die Abwerbung von Kunden untersagt, wenn dies durch Täuschung geschieht.

Ausgerechnet gegen dieses Verbot der Täuschung – das eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist – legte der Stromvertrieb Widerspruch ein. Er akzeptierte lediglich das Verbot unerwünschter Telefonwerbung, das sowieso gesetzlich fest verankert ist, obwohl in der Praxis täglich tausendfach dagegen verstoßen wird, und das in diesem Fall unstrittig verletzt worden war.

Der Antrag der Stadtwerke, auch die Täuschung des Kunden zu untersagen, ging dagegen nach Ansicht des Eprimo-Anwalts zu weit: Er sei mangels Bestimmtheit unzulässig, zumindest aber zu weit gefaßt und damit wegen fehlender Konkretisierung unbegründet. In dem verhandelten Fall habe außerdem gar keine Täuschung vorgelegen: Entgegen der Darstellung der Stadtwerke-Kundin habe der Anrufer deutlich gemacht, daß er für Eprimo werbe. Er habe auch nie behauptet, von den Stadtwerken zu sein, sondern im Rahmen des Gesprächs lediglich Verbrauchsdaten erfragt, um einen entsprechenden Eprimo-Tarif anbieten zu können. Ebensowenig stimme die Schilderung der Kundin, wonach der Werber lediglich von einer Tarifänderung gesprochen habe, die am Strombezug von den Stadtwerken nichts ändere.

Stadtwerke konkretisierten Tatbestand der Täuschung und bekamen Recht

Die Stadtwerke Heidelberg verwiesen dagegen auf die eidesstattliche Versicherung ihrer Kundin und beantragten die Bestätigung der getroffenen Entscheidung unter Präzisierung des Tatbestands der Täuschung. Insbesondere liege eine Täuschung dann vor

Das Landgericht Karlsruhe wies daraufhin am 26. Oktober den Widerspruch von Eprimo ab. Die von Eprimo als zu unbestimmt beanstandeten Täuschungshandlungen seien nunmehr konkret beschrieben worden. Es gebe keine Zweifel an den Angaben der Kundin, die völlig plausibel seien. Außerdem könne die Kundin kein Interesse daran haben, sich einem gerichtlichen Verfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung auszusetzen.

Für die von dem Eprimo-Werber vorgelegte eidesstattliche Versicherung treffe dies dagegen nicht zu. Sie erschöpfe sich in allgemeinen Angaben wie der Beteuerung, daß er sich stets an einen vorgeschriebenen "Gesprächsleitfaden" halte. Auf den wichtigen Täuschungsvorwurf mit der E-Mail und dem Anklicken des Links gehe er mit keinem Wort ein. Insgesamt sei die eidesstattliche Versicherung des Eprimo-Werbers völlig unzureichend, um die Darstellung der Kundin erschüttern zu können, zumal sie dem Gericht nur als unbeglaubigte Kopie vorgelegt worden sei.

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