Juli 2014

140713

ENERGIE-CHRONIK


Bundesgerichtshof hält EEG-Umlage für verfassungsgemäß

Das mittelständische Textilunternehmen Drechsel ist mit seiner Klage gegen die EEG-Umlage jetzt auch vom Bundesgerichtshof abgewiesen worden. In der vom 25. Juni datierten Entscheidung, die Anfang Juli bekannt wurde, bestätigten die Richter das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (130504) und lehnten den Revisionsantrag ab. Das Musterverfahren, das vom Gesamtverband der Textil- und Modeindustrie unterstützt wird, hat damit die letzte Zwischenstation auf dem Weg zu einer Verfassungsbeschwerde erreicht.

Die meisten Textilunternehmen profitieren nicht von der "Besonderen Ausgleichsregelung"

Die Branche hatte vor zwei Jahren beschlossen, den Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht auszuschöpfen (120804). Die mittelständischen Textilunternehmer stoßen sich daran, daß die "Besondere Ausgleichsregelung" im Erneuerbare-Energien-Gesetz nur besonders stromintensive Betriebe begünstigt, während ihre Betriebe mehr oder weniger knapp unter der Verbrauchsgrenze für die Privilegierung liegen, die auch das neugefaßte EEG ziemlich willkürlich bei einer Gigawattstunde zieht (140502). Sie argumentieren damit, daß die EEG-Umlage generell nicht verfassungsgemäß sei, weil sie durch den seit 2010 geltenden neuen "Ausgleichsmechanismus" (091201, 101001) eine unzulässige Sonderabgabe geworden sei. Die Umlage stelle ein staatliches Finanzierungsinstrument dar und wirke wie ein staatliches Sondervermögen. Sie habe Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand, auch wenn die Verrechnung formal zwischen Privatsubjekten erfolge und kein Sonderfonds gebildet werde. Sie sei deshalb verfassungswidrig wie einst der "Kohlepfennig", dessen weitere Erhebung das Bundesverfassungsgericht 1994 untersagt hat (941201).

Richter sehen in der EEG-Umlage keine Sonderabgabe, sondern eine "gesetzliche Preisregelung"

Wie die Vorinstanzen hält der Bundesgerichtshof diese Einwände nicht für begründet. Insbesondere sieht er keinen Verstoß gegen die in Art. 105 ff. des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung. Die EEG-Umlage stelle keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar. Sie sei vielmehr eine gesetzliche Preisregelung. Die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe ließen sich deshalb nicht auf sie anwenden. Ein "Formenmißbrauch" des Gesetzgebers sei ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden.

Die Richter sehen es auch als unerheblich an, daß seit der Einführung des neuen "Ausgleichsmechanismus" die EEG-Umlage nicht mehr die Einspeisungsvergütungen für EEG-Strom abdeckt, sondern die Verluste und Transaktionskosten, die beim Zwangsverkauf an der Börse bzw. beim "Direktmarketing" entstehen. Diese Umstellung des Verfahrens bewirke nicht, daß die dabei fließenden Gelder unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Hand zur Verfügung stünden. Vielmehr bleibe die EEG-Umlage" in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte". Es handele sich nach wie vor um "gesetzliche Preisregelungen für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten, deren Einhaltung die Bundesnetzagentur lediglich als Aufsichtsbehörde überwacht, ohne jedoch Zugriff auf die Finanzströme nehmen zu können".

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