August 2009 |
090813 |
ENERGIE-CHRONIK |
Neue Photovoltaikanlagen müssen der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Andernfalls sind die Netzbetreiber nicht zur Vergütung des eingespeisten Stroms verpflichtet. Darauf machte am 4. August der Verein Haus & Grund in Berlin aufmerksam, da noch immer viele Besitzer privater Photovoltaikanlagen die geänderte Rechtslage nicht kennen.
Die Meldepflicht umfaßt Standort und Leistung der Anlage. Sie gilt nur für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen. Dennoch erwartet die Bundesnetzagentur mehrere zehntausend Datenmeldungen pro Jahr. Ein entsprechendes Formular sowie Erläuterungen stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de zur Verfügung.
Die mit der Novellierung des EEG neu eingeführte Meldepflicht für Photovoltaikanlagen hat direkte Auswirkungen auf die Vergütung des eingespeisten Stroms. Denn anhand der gemeldeten Leistung ermittelt die Bundesnetzagentur aufgrund einer Gleitkausel (080601) die Höhe der Degression: Je höher die Gesamtleistung der neu gemeldeten Photovoltaikanlagen ist, umso höher wird die Degression und umso geringer die Vergütung für die im Folgejahr in Betrieb gehenden Anlagen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die von ihr für das Folgejahr ermittelten Degressions- und Vergütungssätze jährlich zum 31. Oktober im Bundesanzeiger.
Zugleich gilt seit diesem Jahr eine neue Regelung für die steuerliche
Behandlung von PV-Anlagen: Bei der degressiven Art der Abschreibung dürfen
nun bis zu 12,5 Prozent des jährlich verbliebenen Nettorestwertes der Anlage
von der Steuer abgesetzt werden. Zuvor waren es 10 Prozent. Zudem wurde eine
einmalige Sonderabschreibung eingeführt. Mit dieser lassen sich nun im
Jahr der Inbetriebnahme 20 Prozent der Kosten für die Anschaffung steuerlich
geltend machen. Alternativ können sich Besitzer von PV-Anlagen auch für
für eine lineare Abschreibung entscheiden und dann über 20 Jahre hinweg
jährlich fünf Prozent der Investitionssumme linear abschreiben.