August 2008

080803

ENERGIE-CHRONIK


Vattenfall muß 50 Millionen Euro an Netzentgelten zurückzahlen

Die Rechtmäßigkeit der ersten Stromnetzentgelt-Genehmigung, die von der Bundesnetzagentur im Juni 2006 erteilt wurde, ist am 14. August auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Die Behörde hatte damals der Vattenfall Europe Transmission GmbH die beantragten Entgelte um 18 Prozent gekürzt. Gegenüber den bisher verlangten Netzentgelten betrug die Kürzung 11,7 Prozent (060601). Eine Vattenfall-Beschwerde gegen diese Entscheidung war vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen worden (070512). Mit der Beschwerde beim Bundesgerichtshofs handelte sich der Stromkonzern jetzt eine noch größere Niederlage ein. Dessen Kartellsenat bestätigte nicht nur weitgehend die Berechnungen der Bundesnetzagentur, sondern verfügte auch die Rückzahlung der überhöhten Netzentgelte, die Vattenfall vom Inkrafttreten des neuen Energierechts (050701) bis zur ersten Genehmigung durch die Bundesnetzagentur verlangt hat. Da eine Rückabwicklung der betroffenen Vertragsbeziehungen nicht in Betracht kommt, muß Vattenfall diese Summe - es handelt sich um rund 50 Millionen Euro - in der nächsten Kalkulationsperiode entgeltmindernd berücksichtigen und so den Netznutzern zugute kommen lassen.

Stromnetzentgeltverordnung galt bereits vor Tätigwerden der Bundesnetzagentur

Da die Bundesnetzagentur die erste Genehmigungsrunde erst 2007 abschließen konnte, werden sich nun auch andere Netzbetreiber auf Rückzahlungen gefaßt machen müssen. Denn die Bundesnetzagentur hat in aller Regel sowohl die beantragten Netzentgelte gekürzt als auch Abstriche gegenüber den bisher verlangten Entgelten vorgenommen. Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs hätten die Netzbetreiber ihre Entgelte unverzüglich der neu in Kraft getretenen Stromnetzentgeltverordnung anpassen müssen, statt auf die Kürzung ihrer Anträge und der bisher verlangten Sätze durch die Bundesnetzagentur zu warten.

Mit der Zurückweisung der Vattenfall-Beschwerde entschied der Bundesgerichtshof zugleich über fünf ähnlich gelagerte Klagen, die kommunale Versorger gegen die Netzentgelt-Genehmigungen der für sie zuständigen Landesregulierungsbehörden von Rheinland-Pfalz (4) und Baden-Württemberg (1) angestrengt hatten. Er billigte die Berechnungen der Regulierungsbehörden weitgehend. Insbesondere bestätigte er die von den Behörden im Rahmen der Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV gewählten Ansätze, was zu Abzügen bei den Kostenpositionen "kalkulatorische Abschreibung" und "kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung" führt. Weitere Einschränkungen für die Höhe der Entgelte ergeben sich aus der sogenannten doppelten Deckelung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Rahmen von § 7 StromNEV sowie der lediglich kalkulatorischen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV. Die Netzbetreiber konnten sich nur in einzelnen Punkten durchsetzen. So sind geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau bei der Ermittlung des zu verzinsenden Eigenkapitals zu berücksichtigen. Zudem können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr auch bei der so genannten Verlustenergie nach § 10 StromNEV kostenmäßig angesetzt werden.

Behörde kürzte beantragte Stromnetzentgelte um insgesamt 3,4 Milliarden Euro

In der zweiten und letzten Genehmigungsrunde vor Beginn der Anreizregulierung hat die Bundesnetzagentur die beantragten Kosten der Stromnetzbetreiber um eine weitere Milliarde Euro gekürzt. Wie ihr Chef Matthias Kurth gegenüber der "Frankfurter Allgemeinen" (23.8.) sagte, summieren sich damit die Kürzungen seit Beginn des Verfahrens vor zwei Jahren auf insgesamt rund 3,4 Milliarden Euro. Vor allem in der ersten Genehmigungsrunde hätten die Stromnetzbetreiber überhöhte Kosten geltend zu machen versucht.

Nur geringe Abstriche gab es dagegen bei den Gasnetzbetreibern, deren Anträge im Vorjahr noch um 450 Millionen Euro gekürzt wurden. Die Ergebnisse der ersten Kostenprüfung hätten sich auch in der zweiten Genehmigungsrunde weitgehend bestätigt, sagte Kurth.

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