Juli 2006 |
060702 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Vattenfall-Konzern muß die Kürzung der von ihm beantragten Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur vorläufig hinnehmen. Ein Antrag der Vattenfall Europe Transmission GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, wurde am 24. Juli vom 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf überwiegend abgelehnt.
Die Bundesnetzagentur hatte dem Antrag der Vattenfall-Netzgesellschaft auf Genehmigung der kostenorientierten Entgelte für den Zugang zu ihrem Stromübertragungsnetz in den neuen Bundesländern und Berlin sowie Hamburg nicht entsprochen, sondern die angemeldeten Netzkosten um rund 18 Prozent gekürzt (060601). Nach Auffassung von Vattenfall war diese Festsetzung offensichtlich fehlerhaft.
Der Senat hätte nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur anordnen können, wenn er nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung entweder zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung in dem Sinne bestehen, dass Vattenfall ein höheres Netzzugangsentgelt zu genehmigen gewesen wäre, oder zu dem Schluss, dass die Vollziehbarkeit der Verfügung für Vattenfall eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides hat der Kartellsenat verneint.
Die von Vattenfall erhobenen rechtlichen und tatsächlichen Rügen gegen eine Vielzahl von Erlös- und Kostenpositionen machten nach Auffassung des Senats weder einzeln noch in der Gesamtschau hinreichend wahrscheinlich, dass sich am Ende des Beschwerdeverfahrens ein für Vattenfall günstigeres Netzzugangsentgelt ergeben wird. Trotz der deutlichen Entgeltabsenkung stelle der Sofortvollzug für das betroffene Unternehmen auch keine unbillige Härte dar. Mit Blick auf das hoch anzusiedelnde öffentliche Interesse an einer effizienten Durchführung der Netzentgeltregulierung müsse der Rechtsschutzanspruch des Privaten bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage einstweilen zurückstehen.
Der Beschluss ist auch nicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar,
weil die Rechtsbeschwerde gemäß §
86 Absatz 1 EnWG nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts stattfindet. (AZ VI-3 Kart 289/06 (V))