Juni 2006

060601

ENERGIE-CHRONIK


Regulierungsbehörde kürzt Netzentgelte von Vattenfall um 18 Prozent

Die Bundesnetzagentur erteilte am 6. Juni dem Übertragungsnetzbetreiber Vattenfall Europe Transmission GmbH (VET) die erste Strom-Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG. Sie hat jedoch die von Vattenfall beantragten Netzentgelte nicht in vollem Umfang anerkannt, sondern um 18 Prozent gekürzt. Gegenüber dem bisher verlangten Netzentgelt beträgt die Kürzung 11,7 Prozent. Die seit der Antragstellung im November 2005 zuviel einbehaltenen Netzentgelte werden gemäß § 33 EnWG von der Regulierungsbehörde zugunsten der Netznutzer abgeschöpft und in der nächsten Genehmigungsperiode ab 1. Januar 2007 kostenmindernd berücksichtigt. Die jetzt ausgesprochene Genehmigung gilt ab 1. Juli 2006 und ist bis 31. Dezember 2006 befristet.

Vattenfall will Beschwerde gegen den Bescheid der Netzagentur einlegen. "Dieser Beschluss würde dem Netzbetreiber die wirtschaftliche Grundlage entziehen", hieß es in einer Stellungnahme des Konzerns. Er bedeute eine Ertragsminderung um 115 Millionen Euro. Die Kalkulationsmethoden der Bundesnetzagentur seien weder sachgerecht noch wirtschaftlich akzeptabel. Der Bescheid der Bundesnetzagentur sei "auf einen kurzfristig populistischen Erfolg ausgerichtet" und gefährde die Versorgungszuverlässigkeit in Deutschland.

"Wenn das betroffene Unternehmen mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sein sollte, steht ihm selbstverständlich der Rechtsweg offen". meinte dazu der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth. Eine "diffuse Stimmungsmache, die Investitionsfähigkeit in der Stromnetzwirtschaft könne beeinträchtigt werden", sei aber nicht akzeptabel. Der Bescheid der Bundesnetzagentur gründe sich auf überhöht angesetztes Vermögen und nicht nachgewiesene Kosten im Antrag von Vattenfall. Im übrigen habe VET wie alle Netzbetreiber in den vergangenen Jahren aufgrund des bis dahin anerkannten Prinzips der Nettosubstanzerhaltung – das jetzt nur noch für bis Ende 2005 getätigte Investitionen gilt – , erhebliche Rücklagen für Ersatz- und Erhaltungsinvestitionen bilden können. Auch das nunmehr gültige Prinzip der Realkapitalerhaltung gewähre für Neuinvestitionen auskömmliche Eigenkapitalrenditen mit 7,91 Prozent Eigenkapitalverzinsung, hob Kurth hervor.

Abstriche um 6,5 Prozent bei kommunalen Netzbetreibern

Die Sächsische Landesregulierungsbehörde genehmigte im Juni die Netznutzungsentgelte für 20 von 30 Netzbetreibern, die nach § 54 Abs. 2 EnWG ihrer Zuständigkeit unterliegen, weil das Netz weniger als 100 000 Kunden bedient und die Landesgrenze nicht überschreitet. Die genehmigten Entgelte lagen im Durschnitt um 4,5 Prozent unter den beantragten und um 6,5 Prozent unter den bisher gültigen Netzentgelten. (DPA, 9.6.)