| Mai 2007 | 070512 | ENERGIE-CHRONIK | 
Die erste Stromnetzentgelt-Genehmigung vom 6. Juni 2006, mit der die Bundesnetzagentur 
dem Transportnetzbetreiber Vattenfall die beantragten Netzentgelte um 18 Prozent kürzte 
(060601), war rechtlich einwandfrei. Das Oberlandesgericht 
Düsseldorf wies am 9. Mai die Vattenfall-Beschwerde gegen diese Entscheidung 
zurück, nachdem es bereits den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde 
abgelehnt hatte (060702). Wegen der grundsätzlichen 
Bedeutung des Beschlusses ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof 
zu. Ein Vattenfall-Sprecher kündigte an, davon Gebrauch zu machen. (3. Kartellsenat; 
Beschluss vom 9. Mai 2007 – VI-3 Kart 289/06 (V)
Die Bundesnetzagentur hatte verschiedene Kostenansätze beanstandet, mit denen 
die Vattenfall Europe Transmission GmbH die geplante Höhe des Netzentgelts zu 
begründen versuchte. Hierzu gehörten etwa die Investitionskosten für 
einen noch nicht fertiggestellten Ausbau des Netzes. Die größten Differenzen 
gab es bei der kalkulatorischen Berechnung des hoch zu verzinsenden zulässigen 
Eigenkapitalanteils. Nach den Berechnungen der Bundesnetzagentur lagen die Netzkosten 
für den Genehmigungszeitraum des zweiten Halbjahres 2006 um insgesamt 50 Millionen 
Euro niedriger als Vattenfall angegeben hatte. Gegenüber den beantragten Netzentgelten 
ergab sich so eine Kürzung um 18 Prozent und gegenüber den bisher verlangen 
Netzentgelten um 11,7 Prozent. 
 Mittlerweile durfte der Vattenfall-Konzern seine Netzentgelte allerdings wieder 
kräftig anheben: Nach Ablauf der umstrittenen Genehmigung für das zweite 
Halbjahr 2006 gestand ihm die Bundesnetzagentur für das Jahr 2007 eine Erhöhung 
"um deutlich über 20 Prozent" zu (061204). 
Wenn die von Vattenfall geltend gemachten Kosten in vollem Umfang anerkannt worden 
wären, hätte die Erhöhung sogar deutlich über dreißig Prozent 
betragen.