März 2008 |
080302 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesregierung will im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes auch den Ausbau von Wärmenetzen (Nah- und Fernwärme) fördern. In die Förderung einbezogen wird ferner solcher Strom, den industrielle Eigenversorger aus ihren KWK-Anlagen an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes liefern. Außerdem werden die Netzbetreiber verpflichtet, den in KWK-Anlagen erzeugten Strom "vorrangig" abzunehmen. Dies sind die wichtigsten Neuerungen einer Novellierung des seit 1. April 2002 geltenden KWG-Gesetzes (020101), über die Bundestag am 6. März in erster Lesung beriet.
Die bisherige Regelung vergütet nur solchen KWK-Strom, der in Netze der öffentlichen Stromversorgung eingespeist wird. Die Ausweitung der Förderung auf KWK-Strom aus Anlagen der Eigenversorgung, der in ein nicht-öffentliches Netz eingespeist wird, war im ursprünglichen Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums auch nicht vorgesehen. Sie wurde erst auf Wunsch der KWK-Lobby und des Bundesrats mitaufgenommen. Zur Begründung hieß es, daß andernfalls das erklärte Ziel des Gesetzes, den Anteil von KWK-Anlagen an der Stromerzeugung bis 2020 auf etwa 25 Prozent zu verdoppeln, nicht erreicht werden könne. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags hat in diesem Fall der Netzbetreiber, der mit dem nicht-öffentlichen Netz "unmittelbar verbunden" ist.
Die Zuschläge werden weiterhin von den jeweils zuständigen Netzbetreibern gezahlt und über die Netzentgelte letztendlich von den Stromverbrauchern getragen. Um die Strompreise durch staatlich auferlegte Belastungen nicht noch weiter in die Höhe zu treiben, begrenzt die Novellierung die Kosten der Förderung von KWK-Strom und Wärmenetzen auf 750 Millionen Euro jährlich und damit etwa auf das bisherige Niveau. Die Belastung durch die Förderung von Wärmenetzen darf bis zu 150 Millionen Euro jährlich ausmachen. Nichtausgeschöpfte Teile dieses Betrags werden dem Budget für KWK-Strom gutgeschrieben.
Die mit der Novellierung vorgesehene Förderung umfaßt neue bzw. modernisierte KWK-Anlagen, die bis Ende 2014 den Betrieb aufnehmen, sowie neue bzw. ausgebaute Wärmenetze, die bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden. Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 MW beträgt der Zuschlag 2,1 Cent/kWh, für größere Anlagen 1,5 Cent/kWh. Die Förderung wird für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden fünf Kalenderjahre gewährt, wobei jedoch die Zahl von 30.000 Vollbenutzungsstunden nicht überschritten werden darf.
Kleinanlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt erhalten über acht Jahre konstant einen Zuschlag, der nach dem Jahr der Inbetriebnahme gestaffelt ist. Wenn sie die Brennstoffzellen-Technologie nutzen, werden sie mit zehn Jahre lang mit einem gleichbleibenden Zuschlag von 5,11 Cent/kWh gefördert.
Die Novellierung des KWK-Gesetzes ist Bestandteil der 14 Gesetzesvorhaben zum Klimaschutz, die das Bundeskabinett im Dezember 2007 beschloß (071204). Sie wurde deshalb im Parlament zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Liberalisierung des Meßwesens bei Strom und Gas (080301) beraten, den die Bundesregierung wegen der davon erhofften höheren Energieeffizienz ebenfalls in diesen Katalog aufgenommen hat. Zugleich wird damit das KWK-Gesetz der EU-Richtlinie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 21. Februar 2004 angepaßt (040206).
Bei der ersten Lesung im Bundestag ging vor allem der SPD-Abgeordnete Rolf
Hempelmann ausführlicher auf die KWK-Novellierung ein. Er schlug dabei vor,
auch die Lieferung von KWK-Strom aus industriellen Eigenerzeugungsanlagen an Handel,
Gewerbe und Dienstleistungssektor in die Förderung einzubeziehen. Die jetzt vorgesehene
Beschränkung auf das Produzierende Gewerbe sei wenig sinnvoll. Für die Grünen
sprach sich Bärbel Höhn gegen die geplante Deckelung
der Förderbeträge aus. Zum Teil signalisierten die Redner der Regierungsparteien
Bereitschaft, die Deckelung flexibler zu handhaben, indem auf eine strikte Bindung
an das Kalenderjahr verzichtet wird. Auf Ablehnung stieß der Gesetzentwurf nur
bei der FDP: Die Abgeordnete Gudrun Kopp kritisierte,
daß sich das KWKG zu einem "Dauersubventionsinstrument" entwickele,
das die Energiekunden bis 2010 mit Zusatzkosten im Umfang von 5,6 Milliarden Euro
belaste.