Juni 2004 |
040602 |
ENERGIE-CHRONIK |
Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das der Bundestag am 2. April verabschiedete (040401), die Förderung von Windstrom nun doch wieder von einem Referenzertrag abhängig gemacht. Aufgrund des neu eingefügten Absatz 3a in § 10 EEG sind "Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, daß sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrags erzielen können". Zum Ausgleich für die höheren Anforderungen an die Ertragsleistung wird im selben Paragraphen der Förderzeitraum für solche Anlagen verlängert, die bis zu 150 Prozent des Referenzertrags erreichen.
Eine entsprechende Bestimmung war schon im ersten Entwurf zur EEG-Novelle vom August 2003 enthalten (030803). Auf Beschluß des Kabinetts sollte die Schwelle sogar von 60 auf 65 Prozent des Referenzertrags erhöht werden (031106). In dem kurzfristig geänderten und vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf war das Mindestertrags-Kriterium dann aber entfallen (040401). Seine Wiedereinführung erfolgte auf Verlangen des Bundesrats, der am 14. Mai den Vermittlungsausschuß angerufen hatte (040507). Der Vermittlungsausschuß verabschiedete am 17. Juni einen entsprechenden Kompromißvorschlag, der am folgenden Tag vom Bundestag mit den Stimmen der Regierungsmehrheit gegen Union und FDP gebilligt wurde. Wenn der Bundesrat auf seiner nächster Sitzung am 9. Juli ebenfalls zustimmt, kann das Gesetz zum 1. August in Kraft treten.