Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich
(Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586).)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz -EEG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Abnahme- und Übertragungspflicht
§ 5 Vergütungspflicht
§ 6 Vergütung für
Strom aus Wasserkraft
§ 7 Vergütung für
Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
§ 8 Vergütung für
Strom aus Biomasse
§ 9 Vergütung für
Strom aus Geothermie
§ 10 Vergütung für
Strom aus Windenergie
§ 11 Vergütung für
Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 12 Gemeinsame Vorschriften
für Abnahme, Übertragung und Vergütung
§ 13 Netzkosten
§ 14 Bundesweite Ausgleichsregelung
§ 15 Transparenz
§ 16 Besondere Ausgleichsregelung
§ 17 Herkunftsnachweis
§ 18 Doppelvermarktungsverbot
§ 19 Clearingstelle
§ 20 Erfahrungsbericht
§ 21 Übergangsbestimmungen
Anlage (zu § 10 Abs.1 und
4)
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schonen
schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile
Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen,
den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010
auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent
zu erhöhen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1.den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen,
die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land
gehören und die bis zum [einsetzen:Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ] in
Betrieb genommen worden sind..
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich
der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten und
Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie,
Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas
sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten
und Industrie. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biogas,
soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der
Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz
eingespeistem Biogas entspricht.
(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen .
(3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.
(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung,
die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger
geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche Einschränkung am
Verknüpfungspunkt mit dem Netz technisch erbringen kann.
Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden
Leistung bleibt die nur zur Reserve oder nur zur Erhöhung
der Regelfähigkeit kurzzeitig genutzte Leistung unberücksichtigt.
(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
(7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen
aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.
Übertragungsnetzbetreiber sind die regelverantwortlichen Netzbetreiber
von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
§ 4 Abnahme- und Übertragungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich
vorrangig
an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen
Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen
und zu übertragen. Die Verpflichtung zur Abnahme
nach Satz 1 besteht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15
Abs. 3 nur, wenn der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das
Register beantragt
hat. Unbeschadet des
§ 12 Abs.1 können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich
vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn dies der besseren Integration
der Anlage in das Netz dient. Netzbetreiber können
infolge der Vereinbarung nach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen
Umfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist, es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anlagenbetreibers verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer Berechnungen nachzuweisen.
(3) (4)
Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen
sowie für die Feststellung der Eignung des Netzes erforderlich ist,
sind auf Antrag die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung
erforderlichen Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht Wochen vorzulegen.
(4) (5)
Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung nach Absatz
1 Satz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers
oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von §3 Abs.7
ist, angeschlossen und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller
Durchleitung durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten
wird.
(5) (6)
Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen Abnahme
und Übertragung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 4 aufgenommenen
Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers
kein inländische Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht
zur Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen
Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber
entsprechend.
§ 5 Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der
in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien
oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs.1 oder Abs. 45
abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab
500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 56
abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge
entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet.
Von
den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden
vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs.
56
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500
Kilowatt mindestens 7,67 9,67
Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer
Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 20052007
genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie im räumlichen
Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet
worden sind
1. im räumlichen Zusammenhang
mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen
Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu errichteten Staustufe
oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer
Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen
Zustand wesentlich verbessert worden ist.
(2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet, wenn
1.die Anlage zwischen dem [einsetzen:Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und dem 31. Dezember 2012 erneuert worden ist,
2. die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt hat sowie
3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genommen. Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage.
Vergütet wird nur die zusätzliche Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist. Die Vergütung beträgt
1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowattstunde und
5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn die Anlage vor dem [einsetzen:Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz
2 sowie nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 und 3 hat der Anlagenbetreiber gegenüber
dem Netzbetreiber nachzuweisen. Die Nachweise hat der Anlagenbetreiber
auf Verlangen den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten Vereinen sowie den gemäß § 3 des Unterlassungsklagengesetzes
anspruchsberechtigten Stellen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und
2 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils
für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils
ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen
maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma
gerundet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
auf Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird.
§ 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas,
Klärgas und Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die Vergütung
1.bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär- oder Grubengas entspricht.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz
1 erhöhen sich um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom
mittels Brennstoffzellen gewonnen wird.
(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satz 1 auszunehmen.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem
Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei1,5
Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen
Werte gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne
der nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung, der in Anlagen mit einer
Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, beträgt
die Vergütung
(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz
1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils 2,5 Cent pro Kilowattstunde,
wenn
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen,
die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der
Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen
wurden,
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG)Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S.1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S.1), oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert worden ist, angefallener Schlempe, für die keine anderweitige Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, oder
c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,
2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist, oder soweit eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
3. auf dem selben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird.
Satz 1 gilt nicht für Strom aus Biogas,
soweit er in Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 erzeugt wird. Die Verpflichtung
zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt,
von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, entfällt
der Anspruch auf erhöhte Vergütung endgültig.
Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattsunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Vergütung endgültig.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz
1 Nr.1 bis 3 erhöhen sich um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation
umgewandelt oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren,
Organic-Rankine-Anlagen, Kalina-Cycle-Anlagen oder Stirling-Motoren gewonnen
wird. Satz 1 findet ebenso Anwendung, soweit e sich um Strom im Sinne von
§ 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem
Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in dem von der Arbeitsgemeinschaft
Fernwärme e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung
von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom August 2001 (BAnz.Nr.169
a vom 8.September 2001) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz
2 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen
mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers
vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie
die Stromkennzahl hervorgehen.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW -e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218 a vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem
Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei1,5
Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen
Werte gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(5) Die Pflicht zur Vergütung entfällt
für Strom aus Anlagen, die nach dem 31.Dezember 2006 in Betrieb genommen
worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung
nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach
Absatz 6 7 oder Pflanzenölmethylester
verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen
worden sind, gilt der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und
Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember 2006 als
Strom aus Biomasse.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestags bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.
(7) Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften
darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift
gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden
dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.
§ 9 Vergütung für Strom aus Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 5
Megawatt mindestens 15 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von
10 Megawatt mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von
20 Megawatt mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens
7,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab diesem
Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für
die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes
gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 10 Vergütung für Strom aus
Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt
die Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens 5,5 Cent pro
Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung nach Satz
1 um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser
Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag)
nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erzielt
haben. Für sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei
Monate je 0,75 0,850,75
Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages
unterschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die
1.im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum 31.Dezember 1995 in Betrieb genommen worden sind, ersetzen oder erneuern und
2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache erhöhen (Repowering-Anlagen)
um zwei Monate je 0,6 0,70,6
Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages
unterschreitet.
(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in
einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den
zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basisliniender
Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind (Offshore-Anlagen),
beträgt die Vergütung mindesten 6,19 Cent pro Kilowattstunde.
Als
Küstenlinie gilt die in der Karte Nr. 2920 "Deutsche Nordseeküste
und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte
Nr. 2921 "Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe
1994, XII., des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie.
Für
Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in
Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf
Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Vergütung
nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert
sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens
12 Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet
worden sind, für jede über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile
Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter
Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3a) Abweichend von §
5 Abs. 1 sind Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten,
für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem
geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen
können. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber
durch Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem
Gesetz erstellten Gutachtens eines im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber
beauftragten Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber
sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des
Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbundesamt den Sachverständigen
nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW).
Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber jeweils zur
Hälfte.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind
Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für
die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten
Standort mindestens 65 Prozent des Referenzertrages erzielen können.
Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber
durch Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem
Gesetz erstellten Gutachten eines im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber
beauftragten Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber
sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des
Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbundesamt den Sachverständigen
nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW).Die
Kosten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.
(5) (4)
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1.Januar
2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1.
Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei Prozent des für die im Vorjahr
neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und
auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6) (5) Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 bis 4 durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu erlassen.
(7) (6)
Die Absätze 1 bis 6 5 finden
keine Anwendung auf Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem
1. Januar 2005 genehmigt und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
in einem Gebiet errichtet worden sind, das nach § 38 in Verbindung
mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu einem geschützten
Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. deren
Errichtung nach dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach
§ 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft
erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung
auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als europäische
Vogelschutzgebiete benannt hat.
§ 11 Vergütung für Strom aus
solarer Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder
auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, erhöht
sich beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30
Kilowatt um mindestens 11,7 57,4
Cent pro Kilowatt
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um
mindestens 8,9 54,6 Cent
pro Kilowattstunde und
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt um
mindestens 8,3 54,1 Cent
pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet. Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1.Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplan im Sinne des §30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.
(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplan errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1.September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplan als Ackerland genutzt wurden.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Beginnend mit dem 1. Januar 2006 erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten
mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude
befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in
Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe
nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage
auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den
Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar
verbunden sind.
§ 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme,
Übertragung und Vergütung
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungssätze festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. Als Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerte der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3 Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder 5 abzunehmenden Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Stillegung der Anlage.
(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt
der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren
zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von
Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom aus Anlagen nach
§ 6 Abs. 2 sowie nach den §§ 7 und 8 für die Dauer
von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.Abweichend
von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom aus Anlagen
nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von 30 Jahren und für Strom
aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für die Dauer von 15 Jahren jeweils
zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Satz
2 findet auf Strom aus Deponiegasanlagen nur Anwendung, wenn sie nach dem
31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind; auf Strom aus Biomasseanlagen
findet Satz 2 nur Anwendung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 in Betrieb
genommen worden sind.
(4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrechnungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, findet keine Anwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
(5) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage vorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(5) (6)
Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe
differenzierter Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage
maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für
die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen errechnen, über
eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung
der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen
Referenzerträge.
(6) (7)
In den Mindestvergütungen nach den §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer
nicht enthalten.
§ 13 Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. Bei einer oder mehren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu
anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise
erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder
aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs.
2 zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien
trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Er
muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten
im Einzelnen darlegen. Der Netzbetreiber kann den auf ihn entfallenden
Kostenanteil die auf ihn entfallenden Kosten
bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
§ 14 Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs.2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abgenommen und vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für
sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1
und 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig
bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in
Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten.
Satz
1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die, bezogen auf die gesamte
von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der
§§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil
wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht
(Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs.
2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher
abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich
aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit
der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten
Vergütungen abzüglich der nach § 5
Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die Übertragungsnetzbetreiber
sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nach Satz 1, die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis zum
31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen.
Der tatsächliche Ausgleich der Energiemengen und Vergütungszahlungen
erfolgt im Folgejahr bis zum 30.September in monatlichen Raten. Der nach
Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 4 gezahlten Vergütung
verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als
diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(4) (5)
Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge
zu leisten.
(5) (6)
Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, die für die Berechnungen nach Absatz 1 bis 4 erforderlichen
Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und bis zum 30. April
eine Endabrechung für das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30.
Juni und nach Absatz 2 bis zum 31.Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer testiert bescheinigt
werden. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für
die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar
des Folgejahres zur Verfügung zustellen.
(7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur Ermittlung des Profils nach Absatz 3, zum Zeitpunkt und
zur Art und Weise der Bekanntgabe dieses Profils sowie zur näheren
Bestimmung der nach Absatz 5 erforderlichen Daten und zur Art und Weise
der Bereitstellung dieser Daten zu erlassen.
(8) Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
1. organisatorischen und
zeitlichen Abwicklung des Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestimmung
des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstellung bestmöglicher
und gleicher Prognosemöglichkeiten hinsichtlich der auszugleichenden
Energiemengen und Lastverläufe,
2. Festlegung oder Ermittlung
eines einheitlichen Profils nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich
des zeitlichen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe dieses Profils
und der zugrunde liegenden Daten sowie
3. näheren Bestimmung
der nach Absatz 6 erforderlichen Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung
dieser Daten
zu erlassen.
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse
sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz
1 und 5 gezahlten Vergütungen und den durchschnittlichen Strombezugskosten
pro Kilowattstunde des Elektrizitätsversorgungsunternehmensoder
der durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr
Netz angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber
Dritten anzuzeigen, soweit sie diese durch ein zu veröffentlichendes
Testat wenn sie diese durch eine zu veröffentlichende
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
oder vereidigten Buchprüfers nachweisen.Bei
der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig die der Berechnung nach
Satz 1 zugrunde liegende Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und Weise anzuzeigen.
Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können,
dürfen nicht gesondert angezeigt werden.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für
die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen
nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres
zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit
der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen
und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder sie selbst verbraucht
hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der
Veröffentlichungspflicht zu regeln.
(3) Zum Zweck der Erhöhung
der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichmechanismus
kann
durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet
werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für
die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Satz 3 erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten Bundesbehörde
zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen
sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters,
die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung,
den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Erhebung der
Gebühren sowie deren Höhe zu bestimmen.
§ 16 Besondere Ausgleichsregelung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach §14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetze nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Die Begrenzung darf bei
einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit
das
Unternehmen es nachweist, dass und
inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. sein Stromverbrauch aus dem Netz für
die allgemeine Versorgung der von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene
und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden
überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4 , Reihe 4.3 vom Juni 2003, 15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist und
4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs.1 entrichtet hat.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf
Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge
und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung
der Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage eines
Testats einer Bescheinigung eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für
das
Testat die Bescheinigung hat das
letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis der Voraussetzungen
von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage des
Testats der Bescheinigung; der Nachweis
der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge
und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers
auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden
elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände,
das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers
verbunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige
Teile des Unternehmens entsprechend.
(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1
Nr. 1, 3 und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen,
die unmittelbar für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
(3) (4)
Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung
für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 oder Absatz 3 Nr.
2 ein bestimmter Prozentsatz des gesamten über 10 Prozent
des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr hinaus aus dem Netz für
die allgemeine Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezogenen und selbst
verbrauchten Stroms an der betreffenden Abnahmestelle festgesetzt.
Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für
die anteilig weitergereichte Strommenge bezogen auf die gesamte
über 10 Prozent des Vorjahresbezugs hinausgehende Strommenge
unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 zu erwartenden
Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für
Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Absatz
2 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden,oder
deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter
20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich
des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
an der betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz
3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des
Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz
2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises
nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen
beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser
Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des
Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an
dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung
zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende
Begünstigung für alle Schienenbahnen in der Summe 20 Millionen
Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 2 der Prozentsatz
für die Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe
nicht überschritten wird.
(4) (5)
Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14 Abs. 3 Satz 34
und der Durchschnittsvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 45
für die von dieser Regelung nicht begünstigten Letztverbraucher
infolge der Anwendung dieser Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf
die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres steigen würde,
ist der Prozentsatz nach Absatz 34
Satz 2, für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz
56
die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllen,
unbeschadet
des Absatz 4 Satz 5 einheitlich so zu bestimmen, dass dieser Wert
nicht überschritten wird. Die Strommenge, die bereits durch eine über
den 31.Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im Sinne des § 21
Abs. 45
begünstigt ist,
ist zu berücksichtigen.
(5) (6)
Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen
nach Absatz 2 oder 3 und der Angabe der des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden
Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung
gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird
zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam.
Die
durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben
bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer Betracht.
(6) (7)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung
der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(7) (8)
Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher an der
betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
aus § 14 Absatz 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nach Absatz 1 bis 5 6
begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im
Rahmen von § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(8) Die Anwendung der Absätze 1 bis 78
ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 20.
§ 17 Herkunftsnachweis
(1)Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S.33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 16.April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S.586), handelt,
2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich
um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 67
handelt,
3. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist, sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger
Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
§ 18 Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas
sowie in ein Gasnetz eingespeistes Biogas Deponie-,
Klär- oder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht
mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden.
(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach
den §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben. Gibt
ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung
nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden.
§ 19 Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen
dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an der die betroffenen
Kreise beteiligt werden können.
§ 20 Erfahrungsbericht
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Markteinführung
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas
sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu berichten,
sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen
nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend
der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt
in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts
ist auch die Bewertung der von ebenerdigen Fotovoltaikanlagen ausgehenden
Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Gegenstand
des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien sowie die ökologische
Bewertung der von der Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen
auf Natur und Landschaft.
(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem [einsetzen:Tag
des Inkrafttretens des Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind
und die eine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch
genommen haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen
Ermittlung der Stromgestehungskosten im Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung
der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14 verpflichtet,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und seinen Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der Grundsätze
des Datenschutzes wahrheitsgemäß Auskunft über
sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten
sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen nach
§ 14 erheblich ein können. Soweit es sich bei den Anlagen- und
Netzbetreibern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, sind
darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher offen zu legen,
soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für
die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen
und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die
Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.
§ 21 Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum [einsetzen:Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze, über die Dauer des Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen gilt die bisherige Regelung nur bei einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt.
2. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6, wenn die Anlage modernisiert wurde und nach der Modernisierung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten diese Anlagen mit Abschluss der Modernisierung als neu in Betrieb genommen.
3. Für Strom aus Biomasseanlangen, die auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzen und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genommen worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
2. 4.
Für Strom aus Biomasseanlangen, die nach dem 31. Dezember 2003 in
Betrieb genommen worden sind, gelten ab dem [einsetzen:Tag
des Inkrafttreten dieses Gesetzes] die
Vergütungssätze des § 8 dieses Gesetzes.
3. 5.
Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb
gegangen sind, erhöht sich die Mindestvergütung nach Maßgabe
des § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes.
4. 6.
Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem
[einsetzen:Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind,
findet § 8 Abs. 5 6
Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung.
5. 7.
Für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. März 2000
in Betrieb genommen worden sind, gilt für die Berechnung des Referenzertrages
die Anlage zu § 10 Abs.1 dieses Gesetzes.
6. 8. Für
Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl.I
S. 3074) in der am 22. Juli 2003 geltenden
Fassung anzuwenden.
7. 9.
Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
die nach dem 31.Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29.März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 22. Dezember 2003(BGBl.I
S. 3074) in der am [einsetzen:Tag
des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes]1.
Januar 2004geltenden Fassung anzuwenden, wobei dessen Absätze
3 und 4 nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, die nach dem
30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung.
(2) §10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen,
die nach dem 31. Dezember 2004 in Betrieb genommen worden sind.
(3) Für Windenergieanlagen,
die vor dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind, ist an Stelle
von § 10 Abs. 1 Satz 3 die bisherige Regelung anzuwenden.
(3) § 10 Abs. 3a gilt
nur für Anlagen, die nach dem [einsetzen: Datum desjenigen Tages des
zwölften auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats,
dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder,
wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des
darauffolgenden Kalendermonats] in Betrieb genommen worden sind.
(3) (4)
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 6
7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird,
an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234).
§ 8 Abs. 5 6 bleibt
unberührt.
(4) (5)Abweichend
von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag im Jahr 2004 zum 31. August
zu stellen. Anträge auf Begrenzung des Anteils der Strommenge
im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem [einsetzen:Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] gestellt
worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu
behandeln und zu entscheiden, soweit sie nicht von Unternehmen gestellt
worden sind, für die der Anteil der Strommenge bereits über den
[einsetzen:Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] hinaus begrenzt ist. Entscheidungen
des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung
des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 12
bezeichneten
Vorschriften, die vor dem [einsetzen:Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind,
werden unbeschadet des Satzes 3 4
bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Entscheidungen im Sinne des
Satzes 2 3, die über
den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab dem 1. Januar 2005 unwirksam,
wenn das Unternehmen vor dem 1. Juli 2004 einen Antrag nach § 16 Abs.1
dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht unanfechtbar abgelehnt worden
ist.
Anlage (zu § 10 Abs.1
und
4 und 3a)
1. Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ
einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe
bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort
rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf
Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist zu
ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen
Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, Revision 1, Stand 1. Dezember
2003, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW).Der
Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen,
Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in der zum Zeitpunkt
der Ermittlung des Referenzertrags jeweils geltenden Fassung enthaltenen
Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind.
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden
Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit
und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die
Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß
den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, Revision
13, Stand 1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft
Windenergie e.V. (FGW). Die Leistungskennlinie
ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil
2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt
der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung enthaltenen
Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind.
Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem
1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten
Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001
nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für dieden
sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
5a. Gutachten nach § 10 Abs. 3a zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
6. Gutachten nach § 10 Abs. 4 zum Nachweis,
dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 65 Prozent des Referenzertrages
erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen
enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten
eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische
Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen.
Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung
der Windenergieanlage.
7. 6. Zur
Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und
zur
Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort
nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge
am geplanten Standort nach Nummer 6 sowie
zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort
nach Nummer 5a sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen
berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie "Allgemeinen
Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien" (DIN EN 45001), Ausgabe
Mai 1990, oder der technischen Richtlinie "Allgemeine Anforderungen an
die Kompetenz von Prüf-und Kalibrierlaboratorien" (DIN EN ISO/IEC
17025), Ausgabe April 2000, entsprechend akkreditiert sind."Allgemeine
Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien"
(DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000, entsprechend von einer staatlich
anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle
akkreditiert sind.
Artikel 2
Änderung des Umweltauditgesetzes
Dem § 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I 3490) wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen aufgrund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend."
Artikel
3
Änderung
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird folgender Satz eingefügt:
"Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal."
Artikel 3 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen:
Erster Tag des auf die Verkündung folgenden Monats]Tag
nach der Verkündungin Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) außer Kraft.