November 2003 |
031106 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag verabschiedete am 27. November die sogenannte kleine EEG-Novelle. Sie soll die wirtschaftliche Unsicherheit der Photovoltaik-Branche beseitigen, die mit dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms zur Solarstromerzeugung entstanden ist. Der neu formulierte Paragraph 8 EEG sieht eine differenziertere Vergütung vor: Die Grundvergütung beträgt nun 45,7 Cent pro Kilowattstunde (anstelle von 50,62 Cent/kWh). Wenn die PV-Anlagen an oder auf Gebäuden oder an einer Lärmschutzwand angebracht sind, erhöht sich diese Grundvergütung je nach Leistung der Anlagen um 11,7 Cent (bis 30 kW), 9,3 Cent (ab 30 kW) oder 8,3 Cent (ab 100 kW). Anlagen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, aber einen "wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden" (z.B. Solarfassaden, Solarziegel) erhalten einen Zuschlag von 5 Cent. Für andere PV-Anlagen gelten nach Paragraph 8 erschwerte Anforderungen. Damit soll der Inanspruchnahme anderweitig nutzbarer Flächen durch PV-Anlagen entgegengewirkt werden. Die Mindestvergütungen sinken für neu in Betrieb genommene Anlagen ab 2005 jährlich um fünf Prozent.
Auf Drängen von Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) ist der von Bundesumweltminister Jürgen Trittin (Grüne) vorgelegte Referentenentwurf zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (030803) in etlichen Punkten modifiziert worden. Die am 5. November erzielte Einigung läßt die Grundsystematik des Entwurfs bestehen, stellt aber teilweise höhere Anforderungen an die Effizienz der Anlagen. So werden die Mindestvergütungen für Strom aus neuen Windkraftanlagen ab 2005 um zwei Prozent anstelle von 1,5 Prozent gesenkt. Anlagen an windschwachen Standorten müssen ein Limit von 65 Prozent anstelle von 60 Prozent des Referenzertrags erreichen, um weiterhin in den Genuß der Förderung zu kommen. Bei Biomasse wird anstelle der bisher vorgesehenen Stufen von 75 und 200 kW eine neue Stufe von 150 kW eingeführt und mit 11,5 Cent/kWh vergütet; die Degression der Förderung erhöht sich von ein auf zwei Prozent. Für Solarstrom wird die im Referentenentwurf vorgesehene Grundvergütung von 43,4 auf 45,7 Cent/kWh angehoben. Zugleich sinken aber die zusätzlichen Vergütungen für Anlagen auf Gebäuden von 15,6 auf 11,7 Cent/kWh und von 11,6 auf 9,3 Cent/kWh.
Die im Juli 2003 in Kraft getretene Härtefall-Regelung des § 11 a EEG zur Entlastung stromintensiver Betriebe (030603) soll dauerhaft verankert und mittelstandsfreundlicher werden. Sie gilt nun bereits für Betriebe, die einen Jahresverbrauch von zehn Gigawattstunden bei einem Stromkostenanteil an der Bruttowertschöpfung von mehr als 15 Prozent aufweisen (bisher hundert Gigawattstunden bei einem Stromkostenanteil von mehr als 20 Prozent). Die EEG-Belastung der nicht begünstigten Privatkunden soll durch eine Deckelung auf maximal 1,10 Euro monatlich begrenzt werden.