März 2025 |
250303 |
ENERGIE-CHRONIK |
Im Zuge der Ermittlungen, die das Bundeskartellamt im November 2023 gegen mehrere Fernwärmeversorger einleitete (231111), hat sich bei vier Unternehmen der Verdacht auf überhöhte Preise erhärtet. Wie die Behörde am 20. März mitteilte, hat sich die Zahl der ins Visier genommenen Unternehmen von ursprünglich sechs auf neun erhöht. Gegen die restlichen fünf werde noch weiter ermittelt. Aus verfahrensrechtlichen Gründen werde man bis zum endgültigen Abschluss der Verfahren jedoch nicht über die Namen der beteiligten Unternehmen oder weitere Details informieren.
So läßt sich nur vermuten, dass zu den vier Unternehmen auch die Fernwärme-Anbieter E.ON und Hansewerk Natur gehören, gegen die der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) schon im November Sammelklagen eingereicht hat (231211). Bei beiden sollen Preisänderungsklauseln nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen haben. So habe E.ON im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl (NRW) den Brutto-Arbeitspreise binnen zwei Jahren von 6,18 Cent/kWh auf 23,24 Cent/kWh erhöht. Die Kläger verlangen, dass E.ON die Abrechnungen rückwirkend korrigiert und die Guthaben den Kunden erstattet.
Für die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen mit privaten Endkunden gibt es rechtliche Vorgaben, die in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) enthalten sind. Danach dürfen die Klauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch den Versorger (sogenanntes Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sogenanntes Marktelement) angemessen berücksichtigen. Kostenelement und Marktelement müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Preisanpassungsklausel grundsätzlich gleichgewichtet sein.
Nach den bisherigen Ermittlungen ist das Bundeskartellamt bei bislang vier Netzen zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass das Marktelement entgegen den rechtlichen Vorgaben zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher zu niedrig gewichtet ist. Außerdem bildete das in den Preisanpassungsklauseln verwendete Kostenelement in den jeweils untersuchten Zeiträumen bei drei dieser vier Netze die Entwicklung der tatsächlichen Kosten des Versorgers bei der Wärmeerzeugung bzw. beim Wärmebezug nicht korrekt ab. So wurden teilweise kostendämpfende Komponenten nicht berücksichtigt. Dadurch sind die Preissteigerungen im jeweiligen Untersuchungszeitraum höher ausgefallen als gesetzlich zulässig gewesen wäre.
"Unsere bisherigen Verfahrensergebnisse machen bereits deutlich, dass
eine intensivere behördliche Befassung mit dem Fernwärmesektor in der Zukunft
geboten ist", erklärte dazu der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas
Mundt. "Angesichts der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Netze wäre
eine echte Regulierung de facto unmöglich. Für eine auf Dauer angelegte, effiziente
und wirkungsvolle Kontrolle wären gesetzliche Konkretisierungen allerdings eine
große Hilfe. Wir brauchen Transparenz nicht nur über die Preise, sondern vor
allem über die Kosten der Unternehmen, klare Vorgaben zur Preisgestaltung und
eine Stärkung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht in diesem Bereich."