November 2023

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ENERGIE-CHRONIK


Kartellamt ermittelt gegen sechs Fernwärme-Unternehmen

Das Bundeskartellamt hat Verfahren gegen insgesamt sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger eröffnet, die im Verdacht stehen, im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023 mißbräuchlich ihre Preise für Fernwärme erhöht zu haben. Die Behörde prüft dabei vor allem die konkrete Ausgestaltung und Anwendung von Preisanpassungsklauseln, mit denen die Fernwärmeversorger die vorgenommenen Preiserhöhungen begründen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die "Preisbremse" von 9,5 Cent pro Kilowattstunde, die ab Januar 2023 für 80 Prozent des prognostizierten Fernwärme-Verbrauchs eingeführt wurde (221203). Die Behörde hegt den Verdacht, dass die Versorger diese Preisbremse ausgenutzt haben könnten, um vom Staat überhöhte Erstattungen zu kassieren.

Betroffen sind neun Fernwärmenetze in vier Bundesländern

Die Namen der sechs Unternehmen nannte das Kartellamt nicht. Sie werden nun aufgefordert, ihre Berechnungen zu erläutern und entsprechende Unterlagen einzureichen. Die gegen die Unternehmen eingeleiteten Ermittlungen betreffen insgesamt neun Fernwärmenetze in vier verschiedenen Bundesländern.

In der Regel sind für die Anwendung der Missbrauchsvorschriften im Fernwärmebereich die Landeskartellbehörden zuständig, da die betroffenen Netze jeweils innerhalb eines Bundeslands liegen. Wegen der grundsätzlichen und bundesländerübergreifenden Bedeutung der relevanten Fragestellungen haben die betroffenen Landeskartellbehörden jedoch auf Antrag des Bundeskartellamtes ihre Zuständigkeit an das Bundeskartellamt abgegeben.

Trotz "klarer Defizite" erbrachte die letzte Branchen-Untersuchung nur ein mageres Ergebnis

Zuletzt hatte das Bundeskartellamt 2009 eine Untersuchung des Fernwärmesektors in Deutschland eingeleitet und umfangreiche Auskunftsbeschlüsse an 30 Fernwärmeversorger verschickt (090914). Der im August 2012 vorgelegte Abschlußbericht ließ nach Ansicht der Behörde "klare wettbewerbliche Defizite" erkennen und begründete einen "Anfangsverdacht für mißbräuchlich überhöhte Preise" (120814). Bei dem daraufhin eingeleiteten Missbrauchsverfahren gegen sieben Unternehmen ergab der Erlös- bzw. Kostenvergleich aber nur in drei der sieben Verfahren soviel belastende Momente, daß die Firmen eine Verpflichtungszusage gemäß § 32b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) akzeptieren mussten, um weitere umfangreiche Ermittlungen und einen sich daran anschließenden jahrelangen Rechtsstreit zu vermeiden (170208).

 

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