Januar 2025

250108

ENERGIE-CHRONIK


Bundesnetzagentur informiert über geplante Reform der Kosten- und Anreizregulierung

Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 16. Januar einen "umfassenden Zwischenstand zur Weiterentwicklung des künftigen Regulierungsrahmens für Stromverteilernetzbetreiber sowie Gasverteiler- und Gasfernleitungsnetzbetreiber". Mit dieser Weiterentwicklung hatte die Behörde vor einem Jahr begonnen, indem sie ein 25-seitiges Eckpunktepapier publizierte, das unter dem Titel "Netze. Effizient. Sicher.Transformiert" (NEST) ihre Vorschläge zur Reform der Kosten- und Anreizregulierung im Strom- und Gasbereich enthielt. Zugleich wurden die beteiligten Wirtschaftskreise um Stellungnahmen gebeten (PDF).

Behörde muss obsolet gewordene Verordnungen durch eigene Vorgaben ersetzen

Die Weiterentwicklung des bisherigen Regulierungsrahmens – von der Behörde auch als "NEST-Prozess" bezeichnet – wurde durch den Europäischen Gerichtshof erforderlich, der im September 2021 eine fehlerhafte Umsetzung der 2009 in Kraft getretenen neuen EU-Richtlinien für die Binnenmärkte bei Strom und Gas beanstandete (210901). Vor allem wurden Befugnisse, die das Unionsrecht den Regulierungsbehörden übertrug, durch den § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes unzulässigerweise weiterhin auf den Verordnungsgeber verlagert. Nachdem der Bundestag im November 2023 die notwendigen Korrekturen am Energierecht vorgenommen hat (231109), obliegt es nun der mit erweiterten Kompetenzen und größerer Unabhängigkeit ausgestatteten Bundesnetzagentur, die obsolet gewordenen Verordnungen bis Ende 2028 schrittweise durch eigene Vorgaben zu ersetzen.

"Große Beschlusskammer" trifft alle bundesweit geltenden Festlegungen zum Netzzugang und zur Ermittlung der Entgelte

Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes wurde in § 59 Abs. 3 bei der Bundesnetzagentur eine "Große Beschlusskammer" eingerichtet. Sie setzt sich aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den Vorsitzenden der Beschlusskammern und Abteilungsleitungen aus dem Energiebereich zusammen. Sie trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Abs. 3. Dies umfasst die Kosten- und Anreizregulierung. Sie regelt aber keine Einzelfestlegungen gegenüber Unternehmen, zum Beispiel die Bestimmung von Erlösobergrenzen. Sie kann Festlegungen an eine andere Beschlusskammer übertragen.

Unter anderem sollen die Regulierungsperioden auf drei Jahre verkürzt werden

Der von der Bundesnetzagentur jetzt veröffentlichte Zwischenbericht wendet sich an die die einschlägig betroffenen Kreise in Wirtschaft und Politik, um sie über die bisherigen Planungen zu unterrichten und gegebenenfalls zu Rückmeldungen zu veranlassen. "Der Entscheidungs- und Abwägungsprozess ist damit nicht abgeschlossen", heißt es dazu. Die Festlegungsentwürfe sollen im zweiten Quartal 2025 zur Konsultation gestellt werden. Im einzelnen geht es nach Darstellung der Behörde um folgende Bereiche:

1. Festlegungsverfahren RAMEN

Die Rahmenfestlegung setzt die wesentlichen Pfeiler des künftigen Regulierungssystems zur Bestimmung der zulässigen Kosten. Darauf aufbauend werden in verschiedenen Methodenfestlegungen die einzelnen Elemente methodisch ausgestaltet.

Neu ist die Länge der Regulierungsperiode von drei Jahren nach einer Übergangsperiode in der bekannten Länge von fünf Jahren. In der Übergangsperiode von fünf Jahren ist die Anpassung der Betriebskosten über ein gesondertes Anpassungsinstrument vorgesehen.

Wie auch in der bisherigen Regulierung wird es ein vereinfachtes Verfahren für kleinere Netzbetreiber geben. Mit Blick auf sehr kleine Netzbetreiber mit einem eigenen Kostenniveau bis 500.000 EUR soll zudem ein „Verfahren für Kleinstnetzbetreiber“ ermöglicht werden.

Der Kapitalkostenabgleich soll in seiner bisherigen Form fortgeführt werden. Für den Gasbereich wird der Kapitalkostenabzug wegen der Sonderregelungen aus der Festlegung KANU 2.0 jedoch jährlich neu bestimmt.

Der Katalog der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile wird gegenüber dem heutigen Stand reduziert.

Auch zukünftig soll es einen allgemeinen sektoralen Produktivitätsfaktor und einen Effizienzvergleich geben. Um den effizienten Einsatz von Redispatch anzureizen, werden die Kosten in den Effizienzvergleich einbezogen.

Die Qualitätsregulierung soll auch in der zukünftigen Regulierung Anreize zum Erhalt der Versorgungsqualität setzen. Neu ist hierbei das Element der Energiewendekompetenz.

2. Festlegungsverfahren StromNEF/GasNEF

Für das Ausgangsniveau wird das Konzept der Kapitalerhaltungskonzeption geändert. Dabei soll lediglich die Realkapitalerhaltung zur Anwendung kommen. Ferner wird eine pauschalierte Bestimmung der Kapitalkosten (WACC) und eine pauschale Bestimmung des anerkennungsfähigen Umlaufvermögens eingeführt.

Die Gewerbesteuer wird nach dem vorliegenden Entwurf weiterhin kalkulatorisch ermittelt.

Neben diesen Entwürfen veröffentlicht die Bundesnetzagentur außerdem die Sachstände zu Fachdiskussionen weiterer relevanter Bausteine des künftigen Systems.

3. Kapitalverzinsung/Effizienzvergleich

In Vorbereitung eines weiteren Austauschtermins zur Kapitalverzinsung wurden das im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellte Gutachten sowie eine Einordnung der Bundesnetzagentur dazu veröffentlicht.

Beim Effizienzvergleich veröffentlicht die Bundesnetzagentur ein Papier, in dem der Sachstand zu zentralen Fragen zusammengefasst wird. Vertieften fachlichen Diskussionsbedarf gibt es insbesondere noch zur Heterogenität der Netzbetreiber und zur angemessenen Berücksichtigung des vorausschauenden Netzausbaus.

 

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