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ENERGIE-CHRONIK |
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Nichtamtliche Arbeitsfassung
mit den Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften, das der Bundestag am 30. November 2018 beschloss (181101)
mit den Änderungen zur Umsetzung der EU-Gasrichtlinie 2019/692, die der Bundestag am 13. November 2019 beschloss (in kursiv jene Passagen des neu gefaßten Textes, die in § 28b aufgrund der Beschlussempfehlung geändert bzw. gestrichen wurden). (191101)
mit den Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften, das der Bundestag am 5. November 2020 beschloss (201102)
mit den Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften, das der Bundestag am 28. Januar 2021 beschloss (210103)
mit den Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, das der Bundestag am 24. Juni 2021 beschloss (nachträgliche Änderungen des Regierungsentwurfs durch die Beschlussempfehlung sind kursiv markiert) (210609)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 1a Grundsätze des Strommarktes
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
§ 4a Zertifizierung und Benennung des
Betreibers eines Transportnetzes
§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,
nachträgliche Versehung mit Auflagen
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
§ 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung
von Daten
§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen,
Verschwiegenheitspflichten
Teil 2
Entflechtung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für
Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der
Entflechtung
§ 6a Verwendung von Informationen
§ 6b Rechnungslegung und Buchführung
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Abschnitt 2
Entflechtung von
Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen Gasspeicheranlagen
§ 7 Rechtliche
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
§ 7a Operationelle Entflechtung von
Verteilernetzbetreibern
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern Gasspeicheranlagenbetreibern und
Transportnetzeigentümern
§ 7c Ausnahme für
Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Besondere Entflechtungsvorgaben
für Transportnetzbetreiber
§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
§ 9 Unabhängiger Systembetreiber
§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
§ 10a Vermögenswerte, Anlagen,
Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal
integrierten Unternehmen
§ 10c Unabhängigkeit des Personals und der
Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
§ 10e Gleichbehandlungsprogramm und
Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 11a Ausschreibung
von Energiespeicheranlagen, Vermarktungsverbot,
Festlegungskompetenz
§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen,
Festlegungskompetenz
§ 12 Aufgaben der Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
§ 12a Szenariorahmen für die
Netzentwicklungsplanung
§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans
durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 12c Prüfung und Bestätigung des
Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
§ 12d Umsetzungsbericht der
Übertragungsnetzbetreiber
§ 12e Bundesbedarfsplan
§ 12f Herausgabe von Daten
§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen,
Verordnungsermächtigung
§ 12h Marktgestützte Beschaffung nicht
frequenzgebundener Systemdienstleistungen
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von
Übertragungsnetzen
§ 13a Anpassungen von Einspeisungen und ihre
Vergütung
§ 13b Stilllegungen von Anlagen
§ 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen
von Anlagen
§ 13d Netzreserve
§ 13e Kapazitätsreserve
§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
§ 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
§ 13h Verordnungsermächtigung zur
Kapazitätsreserve
§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 13j Festlegungskompetenzen
§ 13k (weggefallen)
§ 14 Aufgaben der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen
§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in
Niederspannung; Verordnungsermächtigung
§ 14b Steuerung von vertraglichen
Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
§ 14c Marktgestützte
Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Verteilernetz
§ 14d Netzausbaupläne,
Verordnungsermächtigung, Festlegungskompetenz
§ 14e Gemeinsame Internetplattform,
Festlegungskompetenz
§ 15 Aufgaben der Betreiber von
Fernleitungsnetzen
§ 15a Netzentwicklungsplan der
Fernleitungsnetzbetreiber
§ 15b Umsetzungsbericht der
Fernleitungsnetzbetreiber
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von
Fernleitungsnetzen
§ 16a Aufgaben der Betreiber von
Gasverteilernetzen
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 17c Prüfung und Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie
Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und
des Flächenentwicklungsplans
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder
Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17f Belastungsausgleich
§ 17g Haftung für Sachschäden an
Windenergieanlagen auf See
§ 17h Abschluss von Versicherungen
§ 17i Evaluierung
§ 17j Verordnungsermächtigung
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
§ 19a Umstellung der Gasqualität;
Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Netzzugang, Messstellenbetrieb
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
§ 20a Lieferantenwechsel
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den
Netzzugang
§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für
eine effiziente Leistungserbringung,
Verordnungsermächtigung
§ 21b (weggefallen)
§ 21c (weggefallen)
§ 21d (weggefallen)
§ 21e (weggefallen)
§ 21f (weggefallen)
§ 21g (weggefallen)
§ 21h (weggefallen)
§ 21i (weggefallen)
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von
Ausgleichsleistungen
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den
Netzzugang
§ 23b Veröffentlichungen
der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
§ 23c Veröffentlichungspflichten
der Netzbetreiber
§ 23d Verordnungsermächtigung
zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen,
Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung
von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung
§ 24a Schrittweise Angleichung der
Übertragungsnetzentgelte
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den
Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen Gasspeicheranlagen im Bereich der
leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
§ 28a Neue Infrastrukturen
§ 28b Bestandsleitungen
zwischen Deutschland und einem Drittstaat
§ 28c Technische
Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit
Drittstaaten
Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28d Anwendungsbereich
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die
Bundesnetzagentur
§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der
Netzkosten
§ 28h Anspruch auf Herausgabe von
Engpasserlösen
§ 28i Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j Anwendungsbereich
der Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28k Rechnungslegung und Buchführung
§ 28l Ordnungsgeldvorschriften
§ 28m Entflechtung
§ 28n Anschluss und Zugang zu den
Wasserstoffnetzen, Verordnungsermächtigung
§ 28o Bedingungen und Entgelte für den
Netzzugang, Verordnungsermächtigung
§ 28p Ad-hoc Prüfung der
Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
§ 28q Bericht zu erstmaliger Erstellung des
Netzentwicklungsplans Wasserstoff.
Abschnitt 4
Befugnisse der
Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines
Netzbetreibers
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der
Regulierungsbehörde
§ 32 Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzpflicht
§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die
Regulierungsbehörde
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Monitoring und
ergänzende Informationen
Teil 4
Energielieferung an
Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
§ 39 Allgemeine Preise und
Versorgungsbedingungen
§ 40 Inhalt von
Strom- und Gasrechnungen, Tarife ; Festlegungskompetenz
§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und
Gasrechnungen
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom-
und Gasrechnungen
§ 41 Energielieferverträge
mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
Letztverbrauchern
§ 41a Lastvariable,
tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife
§ 41b Energielieferverträge mit
Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung,
Verordnungsermächtigung
§ 41c Vergleichsinstrumente bei
Energielieferungen
§ 41d Erbringung von Dienstleistungen
außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge;
Festlegungskompetenz
§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und
Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der
Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
§ 42a Mieterstromverträge
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43a Anhörungsverfahren
§ 43b Planfeststellungsbeschluss,
Plangenehmigung
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des
Vorhabens
§ 43e Rechtsbehelfe
§ 43f Unwesentliche Änderungen
§ 43g Projektmanager
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
§ 43i Überwachung
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
§ 43l Regelungen zum
Auf- und Ausbau zur Umrüstung von Erdgasleitungen
auf Wasserstoffleitungen Wasserstoffnetzen
§ 44 Vorarbeiten
§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 45 Enteignung
§ 45a Entschädigungsverfahren
§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs-
und Enteignungsverfahren
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
§ 48 Konzessionsabgaben
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit
der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen,
Verordnungsermächtigung
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der
Energieversorgung
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 51a Monitoring des Lastmanagements
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten
im Elektrizitätsbereich
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von
Haushaltskunden mit Erdgas
§ 53b (weggefallen)
Meldepflicht gegenüber der
Europäischen Kommission
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung
§ 55 Bundesnetzagentur,
Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim
Vollzug des europäischen Rechts
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
§ 57a Überprüfungsverfahren
§ 57b Zuständigkeit für
regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und
Mitteilungen in Strafsachen
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den
Regulierungsbehörden
Teil 8
Verfahren und Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 68 Ermittlungen
§ 68a Zusammenarbeit mit der
Staatsanwaltschaft
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 70 Beschlagnahme
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 72 Vorläufige Anordnungen
§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der
Entscheidung, Zustellung
§ 74 Veröffentlichung von
Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 76 Aufschiebende Wirkung
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und
der aufschiebenden Wirkung
§ 78 Frist und Form
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 80 Anwaltszwang
§ 81 Mündliche Verhandlung
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 83 Beschwerdeentscheidung
§ 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
§ 84 Akteneinsicht
§ 85 Geltung von Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
§ 90a (weggefallen)
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
§ 92 Beitrag
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
§ 95 Bußgeldvorschriften
§ 95a Strafvorschriften
§ 95b Strafvorschriften
§ 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Personenvereinigung
§ 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen
Bußgeldverfahren
§ 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im
gerichtlichen Verfahren
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen
Bußgeldbescheid
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der
Vollstreckung
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für
mehrere Gerichtsbezirke
§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der
Regulierungsbehörde
§ 105 Streitwertanpassung
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen
der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 110 Geschlossene Verteilernetze
§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
§ 111a Verbraucherbeschwerden
§ 111b Schlichtungsstelle,
Verordnungsermächtigung
§ 111c Zusammentreffen von
Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
Teil 9a
Transparenz
§ 111d Einrichtung einer nationalen
Informationsplattform
§ 111e Marktstammdatenregister
§ 111f Verordnungsermächtigung zum
Marktstammdatenregister
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur
Einführung einer Anreizregulierung
§ 112b Bericht der
Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
§ 113a Überleitung von
Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
§ 113b Umrüstung Umstellung
von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der
Fernleitungsnetzbetreiber
§ 113c Übergangsregelungen zu
Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur
Prüfung von Umstellungsvorhaben
§ 114 Wirksamwerden der
Entflechtungsbestimmungen
§ 115 Bestehende Verträge
§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge
§ 117 Konzessionsabgaben für die
Wasserversorgung
§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in
geringem Umfang
§ 117b Verwaltungsvorschriften
§ 118 Übergangsregelungen
§ 118a Übergangsregelung
zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen,
Festlegungskompetenz
§ 118b Übergangsregelung zur Genehmigung
von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von
Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz
§ 119 Verordnungsermächtigung für das
Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente
Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für
dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und
Ziele des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige,
verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche
leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, und Gas
und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien
beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze
dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und
unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und
Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten
leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von
Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und
Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet
der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der
leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität
zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
1.die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche
Marktmechanismen zu stärken,
2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an
den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich,
netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt
werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu
gewährleisten, und
4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die
Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem
Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
§ 1a
Grundsätze des Strommarktes
(1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen
Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Elektrizität am
Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung
für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit. Daher sollen
die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
(3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage
hingewirkt werden. Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen,
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente Kopplung
des Wärme- und des Verkehrssektors mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration
der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elektrizitätsversorgungssystem
sollen die Kosten der Energieversorgung verringern, die Transformation zu
einem umweltverträglichen, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem
ermöglichen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung
des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftlicher Effizienz ausgebaut
werden.
(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht werden.
(6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollen eine
stärkere Einbindung des Strommarktes in die europäischen Strommärkte und eine
stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten,
insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden
Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt
werden. Es sollen die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung
und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergiemärkte
und die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden.
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes
zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung
mit § 14, unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Abrechnungsinformationen Informationen,
die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern
zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung
selbst,
1a. Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens,
die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer
Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie
auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden
1. 1b. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten
und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt
wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1a. 1c. Ausspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem
Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht
werden kann,
1b. 1d. Ausspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen
werden kann,
2. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen
zu anderen Netzen,
4. Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
oder Gasversorgungsnetzen,
5. Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz-
oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung
großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten,
oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das
deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes
Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen
aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6 . Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche
oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten
eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von
Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich
sind,
6. 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen
oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die Gasversorgungsnetze betreiben,
7. 8. Betreiber
von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind
für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
anderen Netzen,
8. 9. Betreiber
von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung
von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich
sind,
9. Betreiber von Speicheranlagen natürliche oder juristische Personen
oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb
einer Speicheranlage verantwortlich sind,
10. Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen
zu anderen Netzen,
10a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und
TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b. Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische
Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff
wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb
einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10a. 10d
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die
Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen
zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren
und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10b. 10e
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem
Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10c. 10f
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas
sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch
erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung
eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend
aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L
140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11. dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene
verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12. Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort
mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung
mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet,
oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung
einzelner Kunden,
13. Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung
des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a. Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde
in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines
Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b. Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber
in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe
aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14. Energie Elektrizität und Gas, Gas und Wasserstoff
soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15. Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung
oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen
dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei
der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage
ein,
15a. Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs
I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
(ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf
Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b. Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses
zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung,
Energietransport und Energienutzung,
15c. Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant,
15d. Energiespeicheranlagen Anlagen, die elektrische Energie zum
Zwecke der elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Zwischenspeicherung
verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen oder in einer anderen Energieform
wieder abgeben,
16. Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze
über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen
im Sinne der Nummern 24a und 24b, sowie im Rahmen von
Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze
17. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze,
die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung
nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung
feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich
für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18. Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen,
die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an
einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der
Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a. Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von
Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b. Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen
Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18b. 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18c. 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18d. europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des
Königreichs Norwegen,
19. Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz,
mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden
zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a. Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie,
wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch
Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das
durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung
hergestellt worden ist,
19b. Gaslieferant natürliche und juristische
Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c. Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen
gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich
des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme
des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind
auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19c. 19d. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem
Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem
Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20. Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze,
Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung,
zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben
werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten
genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind
solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten
verwendet werden,
21. Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme
von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen,
die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes,
in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a. H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz
zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22. Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für
den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000
Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche
oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23. Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes
erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von
Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen
erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen,
jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a. Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das
weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen
Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
24. Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie
kaufen,
24a. Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden
sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei
der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher
im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei
und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen
zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden
sind,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb
des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich
dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz
dienen und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher
im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei
und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz
zur Versorgung von Kunden mit L-Gas.
24e. Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen
Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung,
der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen,
die
a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen
befinden und
b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Seeschiffen
Schiffen dienen,
25. Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie
für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile
und der Strombezug für Landstromanlagen steht
dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen gleich,
26. LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder
zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin
eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für
die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz
erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von
LNG-Kopfstationen,
26a. Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der
die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26b. Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von
Messeinrichtungen,
26c. Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die
Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27. Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern
2 bis 7 und 10 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28. Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie
in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29. Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs-
und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a. neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli
2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b. oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder
ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c. örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung
von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe
oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen
Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet
abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs.
1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein
örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30. Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet,
für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber
von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports
elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31. Speicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen
gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich
des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme
des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind
auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
31. Selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbin-dungsleitungen
Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl.
L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a. Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren
Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf dem Vertrieb von Elektrizität zum
Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen einen Stromliefervertrag
mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten,
einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt
werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31a. 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer
Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und
Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31b. 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich
der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31c. 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31d. 31f
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32. Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs-
und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen
zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht
die Belieferung der Kunden selbst,
33. Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen
eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie
genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet
ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a. Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen,
die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf
Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem
vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich
vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten,
34. Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen
dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert
oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze
dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35. Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen,
die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind,
oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
36. Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung
von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37. Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer
oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport
von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von
Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der
Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte
verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist
wird,
38. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ein in der
Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder
eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels
3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,
S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die
betreffende Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich mindestens
eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen
Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens
eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder
Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von
Erdgas wahrnimmt,
38a. volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen
und aus solarer Strahlungsenergie,
38b. vollständig
integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs-
oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen,
und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen
Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement
dienen,
39. vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von
Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens
ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher
Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der
Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile
oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet
werden,
39a. Wasserstoffnetz
ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von
der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter,
schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt
ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei
umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von
Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme
zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b. Wasserstoffspeicheranlagen eine einem
Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur
Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich
Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
sind,
40. Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum
31. März des Folgejahres.
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener
Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt
ist.
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung
entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten
nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller
nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften
dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen
kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden,
für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz
oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach
§ 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz
1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete
Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund
im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden.
§ 4a Zertifizierung und
Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die
Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers
oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen
Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer
haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung
auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers,
wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben
der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit
dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder
9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten
ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und
übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer
Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit
der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen
nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme
der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels
3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 15) Artikels 51 Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitäts-binnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
S. 54) oder des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen
für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S.
29), ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen
Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische
Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde
diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen
mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde
innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber
bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. Die Regulierungsbehörde
teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. Die Benennung eines Unabhängigen
Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen
Kommission.
(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 bleiben
unberührt.
§ 4b Zertifizierung in
Bezug auf Drittstaaten
(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer,
der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Staaten, die
nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören
(Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung,
teilt die Regulierungsbehörde dies der Europäischen Kommission mit. Transportnetzbetreiber
oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens
3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer
oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam
kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber
oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der
§§ 10 bis 10e genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts-
oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz
1 zusätzlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung
der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen
nach Absatz 2 Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung
die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner Bewertung der Auswirkungen
auf die Versorgungssicherheit berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat,
die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten,
dem die Union als Vertragpartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit
behandelt werden, erwachsen;
2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem
Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen,
soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
3. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung
des Betriebs eines
Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber
oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der
§§ 10 bis 10e genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit
der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische
Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels
11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S.
94) Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, L 15 vom 20.1.2020, S. 8)
oder des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.
55) abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme
vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde
hat in ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so
weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Bewertung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie ist Bestandteil der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission unverzüglich die
Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden wichtigen Informationen
mitzuteilen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entscheidung zusammen mit der Stellungnahme
der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener
Form zu veröffentlichen. Weicht die Entscheidung von der Stellungnahme der
Europäischen Kommission ab, ist mit der Entscheidung die Begründung für diese
Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über
alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten,
die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und
4b erforderlich machen können. Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere
über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus
einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über
den Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission unverzüglich über
Umstände nach Satz 2 zu informieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach
§ 4b Absatz 1 widerrufen.
§ 4d Widerruf der Zertifizierung
nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen
oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen
sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher
Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich
wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit
Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie
dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu
gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8
bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen
nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit
sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; ausgenommen
ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage
oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte
Leitungen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf ihrer Internetseite
eine Liste der angezeigten Energielieferanten; dabei werden die Firma und
die Adresse des Sitzes der angezeigten Energielieferanten veröffentlicht.
Von der Bundesnetzagentur werden monatlich die Energielieferanten veröffentlicht,
die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt
haben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2 angezeigten Beendigungstermins beenden, es sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen und darzulegen, wie die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Energielieferanten und den betroffenen Haushaltskunden bleiben unberührt.
(3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Energielieferant die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in Textform über das Datum der Beendigung seiner Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage des Jahresabschlusses über das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Abschluss von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberichtes sowie des Bestätigungsvermerkes oder Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers verlangen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, wenn der Energielieferant von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen worden ist.
§ 5a Speicherungspflichten,
Veröffentlichung von Daten
(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben
die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und
Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von
Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für
die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde,
dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission
zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich
ist. Daten im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der
Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum
und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung
des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen
offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und
Energiederivaten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener
Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich sensiblen Daten über
einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden. Satz
1 gilt nicht für Informationen über Energiederivate. Die Regulierungsbehörde
stellt vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
her.
(3) Soweit sich aus dem
1. Wertpapierhandelsgesetz,
2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission
vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen
an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie
in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten
Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
oder
3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung
ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das Energieversorgungsunternehmen
insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.
§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen,
Verschwiegenheitspflichten
(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten
arrangieren, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen
von einer Anzeige gemäß Artikel 15 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S.
1) oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin
eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur
kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach
Artikel 15 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Satz 1
verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes
gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf
Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
Teil 2
Entflechtung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber
und Transportnetzbetreiber
§ 6 Anwendungsbereich und
Ziel der Entflechtung
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige
Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des §
3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel
zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen
Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen.
Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen
Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers
von Speicheranlagen Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a
bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der
§§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für
diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts
der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz
1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb
gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts
der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes,
§ 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes
sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von
Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31c
§ 3 Nummer 31f oder Betreibern von Speicheranlagen Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen
worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes
und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur
für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn
der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und
deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung
erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser
tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden
Sperrfrist unter Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Veräußerers
ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der
Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden
Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich
für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen
Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der
Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine
rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
§ 6a Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen
haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer,
Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von
LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler
Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer,
Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis
erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer,
Netzbetreiber, ein Speicheranlagen Gasspeicheranlagen oder ein Betreiber von LNG-Anlagen
über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile
bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender
Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible
Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt
werden.
§ 6b Rechnungslegung und
Buchführung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer
38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe
verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder
unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige
Netzbetreiber sowie Betreiber von Speicheranlagen Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse
und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen,
prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs
sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz
1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns,
dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen)
nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen
und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit
verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder
§ 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere
Leistung und Gegenleistung anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung
und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte
Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen
so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich
selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung;
2. Elektrizitätsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen. ;
7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elekt-romobile
nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung
eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern
oder LNG-Anlagen Gasspeichern, LNG-Anlagen
oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen
Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors
sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst
werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors
sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können.
Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist
oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung
zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu
erfolgen. Mit der Erstellung Aufstellung
des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils
eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer
zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich
der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv-
und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis
4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich,
jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss beim Betreiber
des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt machen zu lassen. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht
anzuwenden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung
der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein
getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der
Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der
Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss
ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die
Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer
im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen
hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte
für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs
Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des
Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs
(Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der
Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht
und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.
Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte
zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von
den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse
zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind,
hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte
von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar
energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde
zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig
ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines
geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den
Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der
Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs
sind auch auf die Verletzung von Pflichten
zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts
nach § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten
Organs des Energieversorgungsunternehmens sowie auf das Energieversorgungsunternehmen
selbst oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend
anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft
oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt.
Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist
die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses einschließlich des
Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes.
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder
des vertretungsberechtigten Organs;
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in
§ 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist,
gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten
Gesellschafter;
4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben
wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem
Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der
ihr bekannt werdenden Energieversorgungsunternehmen Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch
denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen
der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Abschnitt 2
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
und Betreibern von Speicheranlagen
§ 7 Rechtliche Entflechtung
von Verteilernetzbetreibern
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen,
dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden
sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen
der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder
eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit
ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach
Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
§ 7a Operationelle Entflechtung
von Verteilernetzbetreibern
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im
Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der
Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach
Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur
Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut
sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung
eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die
Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers
angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder
indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung
oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen
Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen,
um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die
mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten,
dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug
auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen
Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen
und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung
und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
ausüben können. Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen hat
sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung
in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt,
um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können.
Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung
des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung
gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter
anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und
der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit
zulässig, als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die
Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb
sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne
Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese
Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet,
für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm
mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts
(Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens
und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch
eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu
überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen.
Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens
zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des
vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener
Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in
seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang zu allen Informationen,
über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen,
soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten,
dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.
(7) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit
ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach
Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger
Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber
von Speicheranlagen Gasspeicheranlagen, die Teil eines
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu
denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für
einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von
Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend
anwendbar.
§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von
Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte
entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für
private Ladepunkte für Elektromobile anzuwenden, die für den
Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen
bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in ihrem Netzgebiet das
Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese
Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern
in Fällen regionalen Marktversagens, das nach Durchführung eines
offenen, transparenten und diskriminierungsfreien
Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale
Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die Regulierungsbehörde
Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedingungen einer
aufgrund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung ihre
Genehmigung dazu erteilt hat. Im Falle einer Genehmigung hat die
Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur den
Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu verpflichten,
Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und
diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die
Voraussetzungen für den Fortbestand einer Genehmigung sind
mindestens alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde zu
überprüfen.
(3) Das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen einer Genehmigung
nach Absatz 2 festzulegen und das Ausschreibungsverfahren näher
zu bestimmen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung
Regelungen getroffen werden,
1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines regionalen
Marktversagens im Hinblick auf den Ladeinfrastrukturaufbau,
insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen Gebiets
und der bereits bestehenden Ladepunkte, einschließlich der
Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und -verfahren,
2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungsverfahren nach
Absatz 2 Satz 1 sowie den Voraussetzungen und dem Verfahren für
Genehmigungen der Regulierungsbehörde sowie
3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung nach Erteilung
einer Genehmigung, ob Dritte in der Lage sind, Eigentümer von
Ladepunkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu betreiben oder
zu verwalten, sowie zu möglichen Folgemaßnahmen einschließlich
einer mindestens schrittweisen Einstellung der von Absatz 1
erfassten Tätigkeiten des Betreibers von
Elektrizitätsverteilernetzen.
Abschnitt 3
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
§ 8
Eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sich
nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie
nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen
Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt
durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein.
Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein
Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung
oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht
berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen
Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte
an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz
auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle
über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben,
sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über
ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder
Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem
solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere
sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer
einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu
errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Personen, die
unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen
ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder
Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem
solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des
Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen.
Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind,
das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von
Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des
Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von
Satz 2 bis 4 sind insbesondere:
1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch
wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in
den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des
Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten
oder vergleichbaren Bereichen,
2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder
mehr Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein
Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden Transportnetze
tätig ist. Ein anderes Unternehmen darf nur dann Teil des
Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es nach den Vorschriften
dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde.
Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die
finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel
verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3
Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang
nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen
nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil
eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen
übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung
oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein
Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen
stattfinden.
§ 9
Unabhängiger Systembetreiber
(1) Stand ein Transportnetz am 3.
September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Unternehmens, kann ein Unabhängiger Systembetreiber nach
Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden. Unternehmen, die
einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines
Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die
Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.
(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder
2. für ein Fernleitungsnetz, das
Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den
Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum
ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das
Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens stand.
(2) Auf Unabhängige Systembetreiber
findet § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend Anwendung. Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz
2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf
Unabhängige Systembetreiber im Elektrizi-tätsbereich auch § 8
Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er hat über die
materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu
verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des
Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3
wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet,
den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen
Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a
umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu
sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 Verordnung (EU) 2019/943 oder der
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der
Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber
auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
(3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte
diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat
insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen,
das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im
Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des
Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu
gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im
Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die
Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des
Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943
wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber trägt die
Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der
erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der
Infrastruktur. Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1
bis 4 verpflichtet.
(4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen haben im erforderlichen
Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und
ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch
Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu
unterstützen. Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber
beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f
oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen
Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung
durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu
erteilen. Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der
Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der Eigentümer des
Transportnetzes und das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen
Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung
eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das
vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben der
Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen
Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes
hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen
Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen
Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und
Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen
Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es
sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze
mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen
Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen
oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu
erfüllen.
§ 10
Unabhängiger Transportnetzbetreiber
(1) Vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen können einen Unabhängigen
Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie
der §§ 10a bis 10e einrichten, wenn das Transportnetz am 3.
September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens stand. Vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen können einen Unabhängigen
Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der
§§ 10a bis 10e benennen:
1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder
2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben
nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche
verantwortlich zu sein:
1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber,
3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte,
einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender
Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und
die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder
Verlustenergie,
4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die
üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten
Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung
und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen
Transportnetzbetreiber vorhandenen
Informationstechnologie-Infrastruktur,
5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit
anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen
relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen
Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu
gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der
Energiemärkte zu erleichtern.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die
Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen
Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation,
der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des
Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu
gewährleisten. Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach
Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im
Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009,
S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.
§ 10a
Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung,
Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die
finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel
verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und
für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Unabhängige
Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch
Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb
erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des
Transportnetzes, zu sein.
(2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich
ist, darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens oder deren
Tochtergesellschaften angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen sowie des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens an den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder
eines seiner Tochterunternehmen hat die Erbringung von
Dienstleistungen durch eigene oder in seinem Auftrag handelnde
Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu
unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit
1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des
Transportnetzes diskriminierungsfrei zugänglich sind und der
Wettbewerb in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und Lieferung
weder eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird;
2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der
Dienstleistung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für
das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der
Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und
3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter
Dienstleistungen gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte
Unternehmen im Bereich der Funktionen Erzeugung, Gewinnung,
Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder Erdgas oder
Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfasst, deren
Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet
ist, Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu
diskriminieren.
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben
unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen,
dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten
sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung
mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder
einem seiner Tochterunternehmen ausgeschlossen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame
Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen,
soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die
unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Unabhängige
Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von
Infrastruktur der Informationstechnologie mit anderen Teilen des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens zu
unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens
und
2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben.
Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie in
Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und
Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäfts-
oder Büroräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens befindet,
nicht mit denselben Beratern oder externen Auftragnehmern
zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die
gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich
der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu
unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung
von anderen Abschlussprüfen als denen prüfen zu lassen, die die
Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile durchführen.
Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur
Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der
Vollkonsolidierung des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Der
Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse
und wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln
und sie insbesondere nicht dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen.
§ 10b Rechte
und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen müssen
gewährleisten, dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame
Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die
Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen
und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig
von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben
können. Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die
Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt
durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu
beschaffen. Satz 1 und 2 gelten unbeschadet der Entscheidungen des
Aufsichtsrates nach § 10d.
(2) Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal
integrierten Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e
sicherzustellen. Vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben jegliche unmittelbare oder
mittelbare Einflussnahme auf das laufende Geschäft des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu
unterlassen; sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder
mittelbare Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Erstellung
des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f
oder § 15a durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die
die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an
Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am
Transportnetzbetreiber halten. Der Transportnetzbetreiber darf
weder direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des
vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung,
Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, halten
noch Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen
Tochterunternehmen erhalten. Insbesondere
sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer
einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu
errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten,
dass er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung,
den Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und
effizienten Transportnetzes verfügt.
(5) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der
Unabhängige Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen
bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen,
einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber, marktübliche Bedingungen einzuhalten. Der
Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder finanziellen
Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde in der
Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse der
Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3
bleiben unberührt. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat
diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen umfassend zu
dokumentieren und die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des
vertikal integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf
die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben
durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist
ausgeschlossen.
§ 10c
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der
Regulierungsbehörde die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat
als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers
ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich
der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit
der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen
Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge
mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer
Vertragsbeendigung hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der
Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung
vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. Entscheidungen
und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die
Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände
gegen die Entscheidung erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre
Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass Zweifel
bestehen an:
1. der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der
obersten Unternehmensleitung oder
2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des
Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer
Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen
Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität, und
im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung,
Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von
Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder
wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen
erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen
angestellt gewesen sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen
zu einem dieser Unternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden
Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor
einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder mit
der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber
vergleichbaren Aufgabe bei einem Unternehmen des vertikal
integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der
Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von
Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung,
Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer
LNG-Anlage oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder
kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im
Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem
Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben. Die
Sätze 1 und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem 3. März 2012
wirksam geworden sind, keine Anwendung.
3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen,
dass seine Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder beim
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem
seiner Teile, außer dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber,
angestellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zum
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem
dieser Teile unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu
marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für
den privaten Verbrauch.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten,
dass Personen der Unternehmensleitung und die übrigen
Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach dem 3.
März 2012 keine Anteile des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner Unternehmensteile
erwerben, es sei denn, es handelt sich um Anteile des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers. Personen der Unternehmensleitung haben
Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
oder eines seiner Unternehmensteile, die vor dem 3. März 2012
erworben wurden, bis zum 31. März 2016 zu veräußern. Der
Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die
Vergütung von Personen, die der Unternehmensleitung angehören,
nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem
Betriebsergebnis, des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner
Tochterunternehmen, mit Ausnahme des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers dürfen nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für
vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen
Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im
Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung,
Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder
kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im
Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen, oder bei
Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder
Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen oder
deren Mehrheitsanteilseignern unterhalten, es sei denn, das
Vertragsverhältnis zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber wurde
vor dem 3. März 2012 beendet.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die
der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für
Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind,
entsprechend.
§ 10d
Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen
Aufsichtsrat nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu
verfügen.
(2) Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen,
Beschäftigungsbedingungen für Personen der Unternehmensleitung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich Vergütung und
Vertragsbeendigung, betreffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen.
Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von § 119 des
Aktiengesetzes, auch über die Genehmigung der jährlichen und
langfristigen Finanzpläne des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, über die Höhe der Verschuldung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers sowie die Höhe der an die
Anteilseigner des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die die laufenden
Geschäfte des Transportnetzbetreibers, insbesondere den
Netzbetrieb sowie die Aufstellung des zehnjährigen
Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach § 15a
betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des
Aufsichtrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich
einem Mitglied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie
Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend.
§ 10e
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit
verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des
Betriebs des Transportnetzes festzulegen
(Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern bekannt zu machen
und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im
Programm sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen
festzulegen.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die
Einhaltung des Programms fortlaufend durch eine natürliche oder
juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers) überwacht. Der
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten
Aufsichtsrat des unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. §
10c Absatz 1 bis 5 gilt für den Gleichbehandlungsbeauftragten des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend, § 10c Absatz 2
Satz 1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der Unabhängige
Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers bestellt hat. Der
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers unmittelbar zu unterstellen und in dieser
Funktion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben
nicht benachteiligt werden. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers die zur Erfüllung seiner Aufgaben
notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers kann vom Unabhängigen
Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den
Geschäftsräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
verlangen; der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diesem
Verlangen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers zu entsprechen.
(3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat
die Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen. Die Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst nach
Zustimmung der Regulierungsbehörde wirksam. Die Zustimmung zur
Ernennung ist von der Regulierungsbehörde, außer im Falle
fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fachlicher Eignung der vom
Unabhängigen Transportnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschlagenen
Person, zu erteilen. Die Auftragsbedingungen oder
Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich der Dauer
seiner Bestellung, sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde regelmäßig
Bericht zu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen Bericht,
in dem die Maßnahmen zur Durchführung des
Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und legt ihn der
Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September eines Jahres vor.
Er unterrichtet die Regulierungsbehörde fortlaufend über
erhebliche Verstöße bei der Durchführung des
Gleichbehandlungsprogramms sowie über die finanziellen und
kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen
dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und dem
Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtet dem Aufsichtsrat
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und gibt der obersten
Unternehmensleitung Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und
seiner Durchführung.
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde alle
Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im
Transportnetz spätestens dann zu übermitteln, wenn die
Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers diese
Entscheidungen dem Aufsichtsrat zuleitet. Der
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde unverzüglich
zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der
Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers
durch das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder
einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses
verhindert und auf Grund dessen Netzinvestitionen, die nach dem
zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren
durchgeführt werden sollten, verhindert oder hinausgezögert
werden.
(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers ist berechtigt, an allen Sitzungen der
Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter-
oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des
Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht
einzuräumen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrates
teilzunehmen, die folgende Fragen behandeln:
1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 15) Verordnung
(EU) 2019/943 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl.
L 211 vom 14.8.2009, S. 36), insbesondere soweit die Beratungen
Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang
Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement,
Transparenz, Systemdienstleistungen,
Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkte betreffen,
2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des
Transportnetzes, insbesondere hinsichtlich der notwendigen
Investitionen für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue
Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und die
Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder
3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des
Transportnetzes erforderlich ist.
(7) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der
Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus Gründen
mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung auf
Verlangen der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb
von Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein
sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges
Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu
warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und
auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben
insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Die
Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach §
7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines
L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von
Satz 1, wenn er aufgrund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu
deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht
nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst
insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für
Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme,
die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die
Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von
Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog
der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur
regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs
eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der
Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber
dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der
Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die
Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und
Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.
(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der
Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14.
August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur
bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen
sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde
festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen
für Telekommunikations- und elektronische
Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren
Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt
hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in
den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und
veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische
Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des
Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang.
Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der
Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu
beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch
Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von
Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog
eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die
Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu
diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu
Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6
treffen.
(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen
Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß
§ 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur
bestimmt wurden, haben
1. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben,
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen
grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen
Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen
Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die
Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung
tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die
Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die
Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte
Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben
ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der
Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis
Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des
BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau
der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für
ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die
prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr
Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie
aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3
Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine
Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3. im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der
Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem
Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem
Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie
einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen
unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und die §§ 11, 14
und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der nach § 15
Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Kosten
für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der
jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte
in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen
Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die
Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer
Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen
können besondere netztechnische Betriebsmittel vorhalten, um
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems bei einem tatsächlichen
örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im
Übertragungsnetz wieder herzustellen. Mit dem Betrieb
besonderer netztechnischer Betriebsmittel sind Dritte zu
beauftragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung von
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und der
Bereitstellung abschaltbarer Lasten. Aufträge nach den
Sätzen 2 und 3 werden im Wettbewerb und im Wege
transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind
1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der
Verhältnismäßigkeit zu wahren und
2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu behandeln.
Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleibt unberührt. Die Leistung oder die Arbeit besonderer
netztechnischer Betriebsmittel darf weder ganz noch
teilweise auf den Strommärkten veräußert werden. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Bundesnetzagentur
rechtzeitig vor einer geplanten Beschaffung besonderer
netztechnischer Betriebsmittel vor:
1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit besonderer
netztechnischer Betriebsmittel unter Berücksichtigung
bestehender Energieanlagen ergibt, sowie
2. ein Beschaffungskonzept, welches das Vergabeverfahren
nach den Sätzen 2 bis 5 beschreibt.
(4) (3)
In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und
sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung
der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und
unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde
durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch
Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen
werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt
werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher
Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach
§ 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung
mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus
vollständig ausgeschlossen werden.
§ 11a Ausschreibung von
Energiespeicheranlagen, Vermarktungsverbot,
Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die
Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines
Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie
erzeugt, in einem offenen, transparenten und
diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese die
Energiespeicheranlage, die elektrische Energie
erzeugt, notwendig ist, damit der Betreiber eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11
Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der
Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag
in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht
an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der
Energiespeicheranlage, die elektrische
Energie erzeugt, im
Sinne von Satz 1 angebotene Dienstleistung unter
Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen
kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die
Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren
Energiespeicheranlage im Eigentum eines Netzbetreibers nicht
übersteigen.
(2) Die Leistung oder Arbeit der
Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, darf
weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert
werden. Der Dritte kann
die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 so planen und errichten, dass
deren Leistungs-fähigkeit die durch den Netzbetreiber
gesetzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise
oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung nach
Absatz 1 benötigt, dürfen Leistung und Arbeit in diesem Umfang
durch den Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.
(3) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausge-staltung
des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2
Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen,
die elektrische Energie erzeugen, oder sie solche
errichten, verwalten oder betreiben, sofern wenn er
dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre
Genehmigung erteilt hat.
1. die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat oder
2. die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre
Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn es sich bei der
Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, um
eine vollständig integrierte Netzkomponente handelt oder
wenn
1. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes
nachgewiesen hat, dass die Energiespeicheranlage im Sinne
von Absatz 1, die elektrische Energie erzeugt,
a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11
Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,
b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht
verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf
den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, und
2. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein
offenes, transparentes und diskriminierungsfreies
Ausschreibungsverfahren nach § 11a durchgeführt hat, dessen
Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das
technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im
Sinne von Absatz 1, die elektrische Energie erzeugt,
geprüft hat, und
a) der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den
Zuschlag nach § 11a Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder
zum Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1,
die elektrische Energie erzeugt, nicht an einen Dritten
erteilen konnte, oder
b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten
herausstellt, dass dieser die mit der Energiespeicheranlage im
Sinne von Absatz 1, die elektrische Energie erzeugt,
angebotene Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen
kann.
(3) Soweit eine Genehmigung unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die
Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der
Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1, die
elektrische Energie erzeugt,und danach in regelmäßigen
Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche
Konsultation durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob
Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der
Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage
sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage, die elektrische
Energie erzeugt, zu sein, diese zu verwalten und zu betreiben.
Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber
eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die
Verwaltung der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie
erzeugt, gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2
auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen
Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange
der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb
der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, ist
auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes zu
übertragen. Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die
Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3
und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter
Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der
Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, weder
ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden,
solange über die Energiespeicheranlage, die elektrische Energie
erzeugt, ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes besteht, mindestens aber für die
Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung nach
Satz 3 für die Energiespeicheranlage, die elektrische Energie
erzeugt, durchgeführt wurde.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden für
vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht während des
üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für
Batteriespeicheranlagen, sofern es sich um
Batteriespeicheranlagen im Eigentum Während des üblichen kalkulatorischen
Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen ist Absatz
3 nicht anzuwenden, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen
im Eigentum
1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine
Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt,
oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine
Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung
an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder
werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren
Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs
durch netzbezogene Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 dienen.
1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dienen. Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.
(5) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben
zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie
nach Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen. Verfahren
nach den Absätzen 2 und 3 zu machen. Die Regulierungsbehörde
wird außerdem ermächtigt, Genehmigungen gemäß Absatz 2 im Wege
der Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu erlassen.
§ 12 Aufgaben
der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung
durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen
Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb
ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund
zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem
in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung
beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren,
die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von
Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der
Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die
Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der
Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs
Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur
Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von
einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen
verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines
anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch
verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um
den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und
den Verbund sicherzustellen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit
des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von
Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende
Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur
Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür
sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete
technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von Blind- und
Kurzschlussleistung nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie sind.
Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch
geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht
frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat
eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h
zu erfolgen.
(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu
gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische
Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie,
insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber
und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend
nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und
Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind,
bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung
zu treffen.
(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen
den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren
Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig
sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und
zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:
1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer
Energie,
3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
6. Anbieter von Lastmanagement und
7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere
Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich
so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren
unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter
Form an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils
auf dessen Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51
übermitteln,
3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen
Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings
nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln,
insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den
Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu bestimmenden Form
zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden
Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den
europäischen Strommärkten und zu der Höhe und der Entwicklung der
Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den
vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
4. der Regulierungsbehörde jeweils auf deren Verlangen in einer
von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts
nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der
Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen
Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer
Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung
der Mindesterzeugung übermitteln und
5. der Regulierungsbehörde jeweils jährlich auf deren Verlangen in
einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des
Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20
Gigawattstunden jährlich haben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht
die Informationen und Analysen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nach
Übermittlung durch die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter aggregierter Form
unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemeinsam mit
dem Bericht zum Stand und zur Entwicklung der
Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität
nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1
Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der
nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik,
zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der
Bereitstellung an die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das
Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit
ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne
der Absätze 4 und 5 eröffnet.
§ 12a
Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten alle zwei
Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die
Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des
Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen
umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die
mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite
wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und
langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung
abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung
für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre
darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von
Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen
Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie
dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach
§ 11 Absatz 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante
Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der
Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis
zum 10. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit
dem Jahr 2016, vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des
Szenariorahmens auf ihrer Internsetseite öffentlich bekannt und
gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und
potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie
den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des
Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz
1 Satz 2 und 3, treffen.
§ 12b
Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens einen
gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor.
Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum
Ausbau des Netzes enthalten, die spätestens zum Ende des
Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2 für einen
sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen müssen im Rahmen der Erstellung
des Netzentwicklungsplans die Regelungen zur Spitzenkappung nach §
11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden. Der Netzentwicklungsplan
enthält darüber hinaus folgende Angaben:
1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab
Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die
Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen
Netzbetrieb erforderlich sind,
2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie
3.
a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme
Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen,
b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit
einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und
Wirtschaftlichkeit sowie
c) das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von neuen Technologien
als Pilotprojekte einschließlich einer Bewertung der technischen
Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
4. den Stand der Umsetzung des vorhergehenden
Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen, die dafür
maßgeblichen Gründe der Verzögerungen,
5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie,
6. Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten von Netzausbaumaßnahmen,
7. beginnend mit der Vorlage des ersten Entwurfs des
Netzentwicklungsplans im Jahr 2018 alle wirksamen Maßnahmen zur
bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der
Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone und im Küstenmeer einschließlich der
Netzanknüpfungspunkte an Land, die bis zum Ende des
Betrachtungszeitraums nach § 12a Absatz 1 Satz 2 für einen
schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie
einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der
Offshore-Anbindungsleitungen sowie zum Weitertransport des auf See
erzeugten Stroms erforderlich sind; für die Maßnahmen nach dieser
Nummer werden Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung
vorgesehen; hierbei müssen die Festlegungen des zuletzt bekannt
gemachten Flächenentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung
des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen
sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des deutschen
Übertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den
gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b
der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene
Offshore-Netzpläne.
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den
Szenarien des Szenariorahmens erforderlich sind, um die
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist dem
Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in
besonderer Weise Rechnung zu tragen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den
Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der
Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der
Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller
Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern
öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder
Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des
Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen
Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen sollen den Entwurf des Netzentwicklungsplans
spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden
Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, veröffentlichen. Die
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, mit
den Betreibern von Übertragungsnetzen in dem Umfang
zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte
Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind
insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen
für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige
Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung
beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der
Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1
in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen
Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften,
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den konsultierten
und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans der
Regulierungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch
spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens gemäß
§ 12a Absatz 3 Satz 1, vor.
§ 12c Prüfung
und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die
Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des
Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1,
2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des
Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber
verlangen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der
Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen
erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob
der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden
Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die
Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden.
(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die
Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur
Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des
Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der
den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht
nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore
nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als
im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3
enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde
die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die
Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren
Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der
Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den
Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für
die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des
Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz
der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer
Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene
Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und
zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von
Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden
ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, bestätigen.
Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von
Übertragungsnetzen für die Durchführung einer im
Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den
entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der
Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die
Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und
potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie
der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz
3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt
genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten
Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach
den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre
sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz
1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des
Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, §
12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur
Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann bei
Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte
Entscheidung bestimmen, wer für die Durchführung einer im
Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger
ganz oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt
die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im
öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und
umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen;
insbesondere berücksichtigt die Regulierungsbehörde,. Dazu
gehören Vorschläge im Netzentwicklungsplan und etwaige
Vereinbarungen von Übertragungsnetzbetreibern zur Bestimmung
eines oder mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch
die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass durch eine
solche anteilige Zuweisung eine möglichst zügige und
effiziente Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann.
Darüber hinaus kann sie insbesondere berücksichtigen
1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem
Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz
verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem
Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,
2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen
Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame Durchführung der
Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger diese Ziele nach Satz
2 besser erreicht werden können,
3. inwieweit die personelle, technische und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines
Vorhabenträgers gegeben sind und,
4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der
Realisierung der von ihm zu realisierenden
Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem
Bundesbedarfsplangesetz.
5. in welchem Umfang der Vorhabenträger neben der
Durchführung der Maßnahme im Übrigen für Netzausbauvorhaben
verantwortlich ist oder sein wird.
Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, für welche noch kein Antrag auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt wurde, ist im Geltungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist. Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Offshore-Anbindungs-leitungen ist entsprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der landseitige Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundesnetzagentur kann bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6 den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 bestimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen.
(9) Bei der Bestätigung des
Netzentwicklungsplans nach Absatz 4 bestimmt die
Regulierungsbehörde nach Maßgabe von Absatz 8 Satz 2, wer für
die Durchführung der darin erstmals bestätigten Leitungen zur
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung als Vorhabenträger ganz
oder teilweise verantwortlich ist. Für die im Jahr 2019 erstmals
im Netzentwicklungsplan bestätigten Leitungen zur
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung hat die
Regulierungsbehörde diese Bestimmung innerhalb von drei Monaten
nach dem … [einsetzen: Datum des In-krafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 14 Absatz 1] zu treffen.
§ 12d
Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde
jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden
Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen
Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss
Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten
Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung
die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen
und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.
§ 12e
Bundesbedarfsplan
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan
und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre
der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die
Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens
alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde
hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans
gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für
einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und
grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die
Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den
Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung
beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den
Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
(3) (weggefallen)
(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber
wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die
Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie
für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43
bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz verbindlich.
(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach
keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
§ 12f
Herausgabe von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für
digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere
Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von
Leitungen und Transformatoren, einschließlich
unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere
netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie
Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und
Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur
Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse
gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die
vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die
Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem
Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem
standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung
zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben
werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und
anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.
§ 12g Schutz
europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die
Regulierungsbehörde alle zwei Jahre diejenigen Anlagen oder Teile
von Anlagen des Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstörung
erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der
Europäischen Union haben kann (europäisch kritische Anlage). Die
Bestimmung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfahren des § 29.
Zur Vorbereitung der Festlegung haben die Betreiber von
Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde einen Bericht
vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder
Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei
Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen werden und dies
begründet wird. Der Bericht kann auch von allen Betreibern
gemeinsam erstellt und vorgelegt werden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß
Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen
sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und der
Regulierungsbehörde nachzuweisen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der
Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den
Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten nach Absatz 2 zu
regeln.
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen
Informationen, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3
sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache
mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
§ 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren folgende Systemdienstleistungen zu beschaffen:
1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung,
2. Trägheit der lokalen Netzstabilität,
3. Kurzschlussstrom,
4. dynamische Blindstromstützung,
5. Schwarzstartfähigkeit und
6. Inselbetriebsfähigkeit.
Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleistungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben diese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung beschafft werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht für Systemdienstleistungen aus vollständig integrierten Netzkomponenten anzuwenden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1 festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen ausnehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 ohne Anhörung. Gewährt sie eine Ausnahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Ausnahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29 Absatz 1 festzulegen. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter erneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeugung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespeicherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung tätig sind. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die marktgestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen wirken auf eine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und des Netzbetriebs hin.
(6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam Spezifikationen und technische Anforderungen in einem transparenten Verfahren, an dem alle relevanten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder zu überarbeiten. Diese Spezifikationen und technischen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat von ihr genehmigte Spezifikationen und technische Anforderungen zu veröffentlichen.
(7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach Absatz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur die Spezifikationen und technischen Anforderungen erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt hat.
(8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt sowie die Netze sicher und effizient betrieben werden und die Marktentwicklung erleichtert wird.
(9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienstleistungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt
oder, sofern sie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine
Spezifikationen und technischen Anforderungen nach Absatz 5
festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt, sind die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von
Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit ihrer Anlagen zu
verpflichten. DieVerpflichtung zur
Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit umfasst auch die
Durchführung von Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen
im Sinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten für
Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau nach
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur
Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den
Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom
28.11.2017, S. 54). Die Verpflichtung der
Betreiber der Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie ist erforderlich, sofern andernfalls die
Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet wäre. Im Falle der
Verpflichtung nach Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage
oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Energie eine
angemessene Vergütung geltend machen, die entsprechend § 13c
Absatz 1 bestimmt wird. § 13c Absatz 5 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 13
Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone
gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der
Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder
Störung zu beseitigen durch
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen,
2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von
Regelenergie, vertraglich vereinbarte abschaltbare und
zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und das Management
von Engpässen sowie
3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d
und die Kapazitätsreserve nach § 13e.
(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach
Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen
zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von hocheffizienten
KWK-Anlagen in Bezug auf die Erzeugung von KWK-Strom nach § 3
Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit eine Zahlung
nach § 8a oder § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in
Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung oder nach Absatz
6a in Anspruch genommen wurde, und
2. kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz
1a anzusetzen sind, wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und
die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen Kosten
übersteigen, wobei der Mindestfaktor mindestens das Fünffache
und höchstens das Fünfzehnfache beträgt.
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen,
so sind die Betreiber der Übertragungsnetze im Rahmen der
Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 berechtigt und verpflichtet,
sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in
ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und
zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder
diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung
von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind insbesondere die
betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und
Stromhändler – soweit möglich – vorab zu informieren.
(3) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die
Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 und 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten und Auswirkungen auf die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf
Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12
Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu
berücksichtigen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 ist der
Einsatz vertraglicher Vereinbarungen zur Einspeisung von nach Satz
1 vorrangberechtigter Elektrizität nach Ausschöpfung der
vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzierung der Einspeisung von
nicht vorrangberechtigter Elektrizität zulässig, soweit die
Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein Abweichen von den genannten
Verpflichtungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
ausnahmsweise eröffnen. Beruht die Gefährdung oder Störung auf
einer Überlastung der Netzkapazität, so sind im Rahmen von
Maßnahmen nach Absatz 2 die speziellen Anforderungen nach den §§
14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten. Soweit
die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Verpflichtungen die
Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann
ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher
Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von
Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die
Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und
keine technisch gleich wirksamen anderen Maßnahmen verfügbar
machen können (netztechnisch erforderliches Minimum). Ausnahmen
nach den Sätzen 4 und 5 sind der Regulierungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen und die besonderen Gründe nachzuweisen.
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes
oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass
die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung
der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten.
Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise
durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden
ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. Die Sätze 3 und
4 sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen
von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte
ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber
von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren,
bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung
für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen
sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von
Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame
Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2
ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur
Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter Berücksichtigung
der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können
mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung
der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen Lieferung
von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen
vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus
der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von elektrischer
Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet
ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz
effizient beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Netzausbaugebiet nach
§ 36c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,
3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.Satz
1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet
ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz
effizient beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, aber außerhalb der Südregion nach der Anlage 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, befindet,
3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genommen worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.
In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass
1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung und die bilanzielle Lieferung von elektrischer Energie
zum Zweck der Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abweichend von § 3 Absatz
1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz
1 Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2
nachrangig und als Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführen ist,
2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung
vom Betreiber des Übertragungsnetzes eine angemessene Vergütung zu zahlen
ist und die Kosten für die Lieferung der elektrischen Energie zu erstatten
sind; § 13a Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden, und für die Maßnahme nach Nummer 1 zwischen dem Betreiber
des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der KWK-Anlage unter Anrechnung der
bilanziellen Lieferung elektrischer Energie ein angemessener finanzieller
Ausgleich zu leisten ist, der den Betreiber der KWK-Anlage wirtschaftlich
weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde, dabei
ist § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, und
3. die erforderlichen Kosten für die Investition für die elektrische Wärmeerzeugung,
sofern sie nach dem Vertragsschluss entstanden sind,
vom Betreiber des Übertragungsnetzes einmalig erstattet werden.
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen,
mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen
werden, auf die KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig und effizient zur
Beseitigung von Netzengpässen beitragen können. Die
vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden
und ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und
spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern von Übertragungsnetzen
zu übermitteln. Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf
Jahre abgeschlossen werden und kann höchstens eine Geltungsdauer bis zum 31.
Dezember 2028 haben; sie ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der
Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den anderen
Betreibern von Übertragungsnetzen zu übermitteln. Sie dürfen nur von
Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz abgeschlossen
werden, § 14 Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die installierte
elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 installiert wird,
darf 2 Gigawatt nicht überschreiten. Sofern die installierte elektrische Leistung von Wärmeerzeugern,
die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit den KWK-Anlagen nach den
Sätzen 1 und 2 installiert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet nicht erreicht,
wird die Bundesregierung unmittelbar einen Vorschlag für eine Rechtsverordnung
nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit auch andere Technologien als zuschaltbare
Lasten zum Einsatz kommen können, sofern diese geeignet sind, zur Beseitigung
von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen.
(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwachstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich
gemeinsam für die nächsten fünf Jahre eine
Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die
aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese
jedes Jahr spätestens zum 1. November Juli an die Bundesnetzagentur. Betrachtungsjahre sowie Die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien für
die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten
Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr
erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der
Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1
enthält eine Schätzung der Kosten. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1.
§
13a Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung
(1) Für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer
2 oder Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10
Megawatt verpflichtet, auf Anforderung durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem
Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist,
gegen eine angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder
Blindleistungseinspeisung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen.
Eine Anpassung umfasst auch die Anforderung einer Einspeisung oder
eines Bezugs aus Anlagen, die
1. derzeit nicht einspeisen oder beziehen und erforderlichenfalls
erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
2. zur Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung oder eines
Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen.
(2) Die Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1 angeforderte
Anpassung ist angemessen, wenn sie den Betreiber der Anlage
wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne
die Maßnahme stünde. Eine angemessene Vergütung nach Absatz 1 Satz
1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese durch die
jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder
Blindleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs auf
Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht
worden sind:
1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der
Einspeisung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen
der Einspeisung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und
soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu
erstattenden Kosten übersteigen, und
4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der
Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die
Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer
2.
Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den
zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes.
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen
Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für
die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder
Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den
anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz
1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung
betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu
legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die
Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere
Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen
Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden,
wobei sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April
2015 nur anzuwenden sind, wenn und soweit die Betreiber von
Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter stehen, als sie durch
die tatsächlich von den Betreibern von Übertragungsnetzen in
diesem Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung stünden.
§ 13b
Stilllegungen von Anlagen
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung
elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind
verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer
Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem
systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der
Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf
Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit
die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Vorläufige und
endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der
Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch
und rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf
der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber
eines Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem
Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat.
(2) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes
prüft nach Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1
Satz 1 unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt
dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetzagentur das Ergebnis
seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung
oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt
werden kann. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer
systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder
endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse der
Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der
Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die
Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke
nach § 13f Absatz 1 stützen.
3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen
sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die
Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines
Jahres nach Anforderung durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit
gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer
Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. Endgültige
Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig
ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung
nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach
Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses
Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann.
(4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1
zur vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach
Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1
verboten, solange und soweit der systemverantwortliche Betreiber
des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als
systemrelevant ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von
24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach
Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach §
13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der
Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des
regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes
festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage als
systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.
Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz
1 verboten ist, muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für
Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vorhalten
oder wiederherstellen. Der Betreiber einer vorläufig stillgelegten
Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, muss für die
Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und §
13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des
Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem
Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist,
die Anlage betriebsbereit machen.
(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50
Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist
nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
1. der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die
Anlage als systemrelevant ausweist,
2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist
und
3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf
Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer
Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zu stellen und
zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie
von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur
hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant nach
Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Hat die
Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt
oder
2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen
einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung
treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist
unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. Die Ausweisung
erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum oder
für einen Zeitpunkt, der nach dem Zeitraum von 24 Monaten
liegt, der erforderlich ist, um die Gefährdung
oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht
überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird
durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers
eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen
und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Der Betreiber des
Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung mit
der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die
Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber einer Anlage, deren
endgültige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Anlage
zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur
weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der
Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf
Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die
Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung
weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht
technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden
Anlagen nach § 13g.
§ 13c
Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
(1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber
einer Anlage, die andernfalls auf Grund einer vorläufigen
Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre,
nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage
für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder
wiederherzustellen, kann der Betreiber als angemessene Vergütung
geltend machen:
1. die für die Vorhaltung und die Herstellung der
Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen
(Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der
Betriebsbereitschaftsauslagen
a) werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der
Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem
Sinn sind auch die Kosten erforderlicher
immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der
Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und
b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden
Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem
Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der
Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen; der
Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt)
zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten
Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die
Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten
eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen
Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer
Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich;
2. die Erzeugungsauslagen und
3. den anteiligen Werteverbrauch.
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 sind zu
erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung
der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als
Netzreserve im Sinne von § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt
sind. Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs
nach Satz 1 Nummer 3 sind die handelsrechtlichen Restwerte und
handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die
Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder
Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den
anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach § 13a
Absatz 1 Satz 2 und den für die Anlage bei der
Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten
Betriebsstunden zugrunde zu legen. Im Rahmen der
Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen
Auslagen für eine Einspeisung der Anlage gewährt.
(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz
1 den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage für die Dauer der
Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den
Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten
Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach
Ablauf der Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder
eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der Restwert der
investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu
erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem
die Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt
wird.
(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach
§ 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung
für die Verpflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem
jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen:
1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 13b
Absatz 5 Satz 11 (Erhaltungsauslagen),
2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2,
3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 4 und
4. Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für
bestehende Anlagen, wenn und soweit eine verlängerte
Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren
technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung
für die Netzreserve besteht.
Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt
der Ausweisung der Systemrelevanz durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5 anfallen und der Vorhaltung
und dem Einsatz als Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der
Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der
Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die
technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt
werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende Kosten, insbesondere
Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen
wären, sind nicht erstattungsfähig.
(4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung
nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des
Übertragungsnetzes auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2
sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis zu ihrer endgültigen
Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von
Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen
betrieben werden. Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist
der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren
Anlagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rahmen der
Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und der
Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem
Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve
vorgehalten wird. Der Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in
den jeweiligen Verträgen zwischen den Betreibern der Anlagen und
den Betreibern der Übertragungsnetze auf Grundlage der
Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur festgelegt.
(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der
Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der
Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der
Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und §
32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach
Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden
Anlagen nach § 13g.
§ 13d
Netzreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten nach § 13b Absatz
4 und 5 sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum
Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems insbesondere für die
Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und
zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus vor
(Netzreserve). Die Netzreserve wird gebildet aus
1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und auf Grund
ihrer Systemrelevanz auf Anforderung der Betreiber von
Übertragungsnetzen wieder betriebsbereit gemacht werden müssen,
2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber eine vorläufige
oder endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt
haben, und
3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland.
(2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als Netzreserve zur
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet worden sind, können
unter den Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen der
Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem Verfahren der Beschaffung
der Kapazitätsreserve teilnehmen. Sind bestehende Anlagen der
Netzreserve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens erfolgreich,
erhalten sie ihre Vergütung ausschließlich nach den Bestimmungen
zur Kapazitätsreserve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der
Betreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a
Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung anpassen.
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die
Bildung der Netzreserve und der Einsatz der Anlagen der
Netzreserve auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen
Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen
der Netzreserveverordnung. Erzeugungsanlagen im Ausland können
nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 3
vertraglich gebunden werden.
§ 13e
Kapazitätsreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung
vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs
von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen
Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die
Kapazitätsreserve wird schrittweise ab dem Winterhalbjahr
2018/2019 ab dem Winterhalbjahr
2020/2021 außerhalb der Strommärkte gebildet. Die Anlagen
der Kapazitätsreserve speisen ausschließlich auf Anforderung der
Betreiber von Übertragungsnetzen ein. Für
die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des
Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich.
(2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines
wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem
hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen
wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber
der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr
2017 2019 in regelmäßigen Abständen
durch. In der Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender
Reserveleistung gebunden:
1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2018/2019 2020/2021 eine Reserveleistung von 2
Gigawatt,
2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 2022/2023 eine Reserveleistung in
Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5.
Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen
und in der Kapazitätsreserve gebunden werden.
(3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine
jährliche Vergütung, deren Höhe im Rahmen des
Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt wird. Die Vergütung
umfasst alle Kosten, soweit sie nicht nach Satz 3 aufgrund einer Verordnung nach § 13h
gesondert erstattet werden, einschließlich der Kosten für
1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den
Stromverbrauch der Anlage selbst, für auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge sowie für die
Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.
Gesondert erstattet werden
1. die
Kosten für die Einspeisungen von Wirkleistung oder Blindleistung
der Anlage, wenn und soweit sie durch eine von den Betreibern
von Übertragungsnetzen angeforderte Einspeisung von Wirkleistung
oder Blindleistung im Rahmen der Kapazitätsreserve oder
Netzreserve verursacht worden sind,
2. die
variablen Instandhaltungskosten der Anlage, wenn und soweit sie
durch eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen
angeforderte Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung im
Rahmen der Netzreserve verursacht worden sind,
3. die
Kosten, die gegenüber einer im Strommarkt üblichen
Brennstoffversorgung dafür entstehen, dass die
Brennstoffversorgung der Anlage jederzeit entsprechend den
Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen
sichergestellt werden muss, und
4. die
Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Betreiber
von Übertragungsnetzen die Schwarzstartfähigkeit der Anlage oder
die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne
Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund
der Durchführung der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden
Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte
geltend machen. Die Kosten nach Satz 4 gelten als dauerhaft nicht
beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der
Anreizregulierungsverordnung. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
müssen den unterschiedlichen Umfang der nach Satz 4 Satz 3 bei jedem Betreiber eines
Übertragungsnetzes verbleibenden Kosten nach Maßgabe der von ihnen
oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an
Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle
Verrechnung untereinander ausgleichen. Betreiber von
Übertragungsnetzen, die bezogen auf die an Letztverbraucher
gelieferten Strommengen im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen
zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Letztverbraucher
entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf
Belastungsausgleich, bis alle Betreiber von Übertragungsnetzen
eine Belastung tragen, die dem Durchschnitt aller Betreiber von
Übertragungsnetzen entspricht.
(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve
gebunden sind,
1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch
teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und
2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen
nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind
(Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur
Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c sowie
zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben; Betreiber von Lasten
müssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen aber mit den
Lasten endgültig nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer
Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen.
Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für
Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung
der Anlage für deren Erwerber sowie für die Betreiber von
Übertragungsnetzen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den
Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann
mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring
der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist. Die
Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. Eine
eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der
Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der
Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der
Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch
die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der durchschnittlichen
Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h
ergehen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des
Bundestages. Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen
Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die
Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr
prognostizierten Jahreshöchstlast. Die Prognosen sind aus dem
jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der
Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert
umfasst auch Netzverluste.
§ 13f
Systemrelevante Gaskraftwerke
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur
Erzeugung von elektrischer Energie aus Gas mit einer Nennleistung
ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als systemrelevantes
Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der
Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der
Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems führt. Die Ausweisung erfolgt in
dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die
Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24
Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der
Anlage wird durch eine Systemanalyse des
regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für
einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur
bestätigt. Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der
Bundesnetzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den
Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung bei der
Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem
Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung
zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu
genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze 1
und 2 ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend
anzuwenden. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat die
Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach Genehmigung
durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage,
den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage
angeschlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den systemrelevanten
Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich, zu
aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind
Betreiber der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und
rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung
der Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme der
vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen.
Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungsanlage in diesem
Zusammenhang Mehrkosten für einen Brennstoffwechsel an, sind diese
durch den jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes zu
erstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist
dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig
dazulegen, mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen
der Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann. Die durch den
Brennstoffwechsel oder andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen
entstehenden Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen werden
durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen
Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11
Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der
Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden
Vorgaben anerkannt.
§ 13g
Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen
Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem
genannten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende
Anlagen), um die Kohlendioxidemissionen im Bereich der
Elektrizitätsversorgung zu verringern:
1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
2. bis zum 1. Oktober 2017:
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
3. bis zum 1. Oktober 2018:
a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
4. bis zum 1. Oktober 2019:
a) Block C des Kraftwerks Neurath und
b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1
genannten Kalendertag für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt
werden. Nach Ablauf der vier Jahre müssen sie endgültig
stillgelegt werden.
(2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1
Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung
ausschließlich für Anforderungen der Betreiber von
Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der
Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung
(Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von
Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend
den zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der
stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die
stillzulegenden Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch
den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von
240 Stunden betriebsbereit sein und
2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer
Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf
Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf
Nettonennleistung angefahren werden können.
Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes vor Beginn der
Sicherheitsbereitschaft nachweisen, dass ihre stillzulegenden
Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den
stillzulegenden Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach
Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit dem zuständigen Betreiber
eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts erzeugt werden.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die aus den
stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren
Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den
Strommärkten veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art
und Weise über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung
einer stillzulegenden Anlage.
(5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die
Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine
Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der
Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in den Strommärkten
während der Sicherheitsbereitschaft erzielt hätten, abzüglich der
kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Vergütung für
jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der
Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer
Vorwarnung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht
innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich
der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die Vergütung
für die stillzulegende Anlage
1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen
aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht
erfüllt werden, oder
2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der
Sicherheitsbereitschaft, wenn die Voraussetzungen aus anderen
Gründen nicht erfüllt werden.
Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der
Sicherheitsbereitschaft vorübergehend nicht erfüllen kann,
verringert sich die Vergütung ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf
null, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden können. Dies
gilt nicht für mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes
abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet der
Sätze 1 bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden Anlagen
nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung
oder der Anforderung zur Einspeisung durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts entstehenden
Erzeugungsauslagen erstattet.
(6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2
mit Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig
stillgelegt werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr
vorher anzeigt. Der Betreiber der vorzeitig endgültig
stillgelegten Anlage erhält nach der vorzeitigen endgültigen
Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung nach
Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung
wird pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem
Betreiber für die stillzulegende Anlage im ersten Jahr der
Sicherheitsbereitschaft erstattet wurde. Unbeschadet des Satzes 1
kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag des Betreibers und nach
Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig
stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der
Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt
mit Wirkung ab der endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch
nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die Sätze 2 und 3
finden in diesem Fall keine Anwendung.
(7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die
Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden
Anlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines
Übertragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der von der
Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 5
Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in
zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung eines
Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum
1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen
nach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern der
Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens
zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet.
Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ersten
Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden
Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen
für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur
Einspeisung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung
nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen nach den Absätzen 5 und 6
entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die
Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der
Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht
beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der
Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 6 und 7 Satz 5 und 6 entsprechend
anzuwenden.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang
Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden
Anlagen zusätzlich eingespart werden. Sofern bei der Überprüfung
zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch die Stilllegung der
stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen
Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart
werden, legt jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum
31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten
zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich
zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. Die
zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen
müssen insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der
Stilllegung der stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen
Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, wobei die
Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen durch die
Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als insgesamt
1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine
Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die
Bundesregierung nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung
nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung
in der Braunkohlewirtschaft erlassen.
§ 13h
Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
(1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
insbesondere Regelungen vorzusehen
1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen Reserveleistung für
die Kapazitätsreserve gebunden werden kann,
2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der Kapazitätsreserve
gebunden wird, und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung,
abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e
Absatz 5 Satz 4,
3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu
den Anforderungen in § 13e Absatz 5,
4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- und
marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 sowie zu den Anlagen der
Netzreserve im Sinne des § 13d Absatz 1,
5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der Anlagen,
insbesondere um zu gewährleisten, dass die Anlagen der
Kapazitätsreserve elektrische Energie ausschließlich auf
Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen einspeisen und
die Betreiber der Anlagen die Reserveleistung nicht an den
Strommärkten veräußern,
6. zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit, Form und Inhalt
des Beschaffungsverfahrens, insbesondere
a) zu der jeweils zu beschaffenden Reserveleistung,
b) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffenden Reserveleistung
in Teilmengen,
c) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunkten der tatsächlichen
Bereitstellung der Reserveleistung, die nach bestehenden oder neu
zu errichtenden Kapazitätsreserveanlagen differenziert werden
können,
d) zur Preisbildung für die Bereitstellung und die Verfügbarkeit
der Reserveleistung, einschließlich der Festlegung von Mindest-
und Höchstpreisen,
e) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens,
f) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung, insbesondere wenn die
insgesamt zu beschaffende Reserveleistung voraussichtlich nicht
erreicht wird, ein Vertrag während der Verpflichtung zur
Vorhaltung der Reserveleistung beendet wird oder die
Funktionsprüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit nicht erfolgreich
ist,
7. zu den Anforderungen für die Teilnahme an dem
Beschaffungsverfahren und für die Anlagen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
b) Anforderungen an die Lage, Größe und die Eignung der Anlagen
oder Teilkapazitäten der Anlage, um die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Fall von
Leistungsbilanzdefiziten zu gewährleisten,
c) Anforderungen zur Netz- oder Systemintegration der Anlagen der
Kapazitätsreserve,
d) Anforderungen an das Vorliegen von Genehmigungen bei Anlagen,
e) Anforderungen an die Erzeugungsanlagen Anlagen zur Einhaltung des
Rückkehrverbotes sowie zu Art, Form, Inhalt und Höhe von
Sicherheiten, die von allen Teilnehmern des Beschaffungsverfahrens
oder im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
Inbetriebnahme sowie die Vorhaltung und den Einsatz der Anlage der
Kapazitätsreserve sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die
Anlagen der Kapazitätsreserve bis zu ihrer endgültigen Stilllegung
auch im Fall einer Veräußerung der Anlage nur außerhalb der
Strommärkte eingesetzt werden, sowie Anforderungen an die
entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen
Rückgewährung dieser Sicherheiten,
f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Beschaffungsverfahren die
Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e
nachweisen müssen,
8. zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bei einem
Beschaffungsverfahren und zu den Kriterien für die
Zuschlagserteilung,
9. zur Berücksichtigung der durch die Kapazitätsreserve
entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und zu
den Anforderungen an einen Kostenausgleichsmechanismus zwischen
den Betreibern der Übertragungsnetze,
10. zu der durch einen Zuschlag vergebenen Vergütung einschließlich der Vergütungsbestandteile,
insbesondere zu regeln, dass die Vergütung für die Vorhaltung der
Reserveleistung als Leistungspreis in Euro pro Megawatt zu zahlen
ist,
11. zur
Höhe der Kosten, die für den Einsatz der Anlagen der
Kapazitätsreserve, für den Betrieb der Anlage in Teillast und in
Volllast sowie für die Durchführung von Probeabrufen zu
erstatten sind, insbesondere in welcher Höhe für elektrische
Arbeit pro Megawattstunde eine Kostenerstattung erfolgt,
11. zu den Kosten, die den Betreibern
von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind,
zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen,
nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und
Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch
einen pauschalen Vergütungssatz,
12. zur
gesonderten Erstattung von Kosten nach § 13e Absatz 3,
einschließlich der Bestimmung weiterer erstattungsfähiger
Kostenpositionen und der Abgrenzung von nicht erstattungsfähigen
Kostenpositionen, wobei vorgesehen werden kann, dass Kosten
durch einen pauschalen Vergütungssatz abgegolten werden,
13. 12. zum Verfahren der Abrechnung
der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen der
Kapazitätsreserve durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
14. 13. zum Verfahren der Anpassung
bestehender Verträge bei der Erteilung eines Zuschlags für
Anlagen, die nach § 13a Absatz 1, § 13b oder § 13d sowie der
Netzreserveverordnung als Netzreserve verpflichtet und an das Netz
angeschlossen sind,
15. 14. zur Dauer der vertraglichen
Verpflichtung bei bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen der
Kapazitätsreserve,
16. 15. zu der Art, den Kriterien, den
Bedingungen, dem Umfang und der Reihenfolge des Einsatzes der
Anlagen der Kapazitätsreserve einschließlich
des Einsatzes geeigneter Anlagen der Kapazitätsreserve für die
Netzreserve durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
17. 16. zur Sicherstellung, dass die
Anlagen der Kapazitätsreserve den Betreibern der Übertragungsnetze
im Bedarfsfall für den Einsatz zur Verfügung stehen, sowie zur
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten,
einschließlich der Untersagung des Betriebs der Anlage,
18. 17. zu den Anforderungen, die bei
Anlagen der Kapazitätsreserve sicherstellen sollen, dass die
Anlagen von den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall
eingesetzt werden können, insbesondere für den Fall, dass eine
Anlage nicht oder verspätet aktiviert worden ist oder nicht in
einem ausreichenden Umfang einspeist, und zu den Anforderungen,
die bei neu zu errichtenden Anlagen die Inbetriebnahme
sicherstellen sollen, insbesondere für den Fall, dass eine Anlage
nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist,
a) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen Funktionstest der
Anlagen und für Nachbesserungen in angemessener Frist, um die
Betriebsbereitschaft und rechtzeitige Aktivierbarkeit der Anlagen
zu gewährleisten, insbesondere
aa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Vertrag mit einem Betreiber
einer Anlage bei Vorliegen wichtiger Gründe zu beenden,
bb) Regelungen zur nachträglichen Beschaffung von Anlagen der
Kapazitätsreserve vorzusehen und
cc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder zur Reduzierung der
Vergütung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für
die Zahlungspflicht zu regeln,
b) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeläufen Probeabrufen, Funktionstests oder Einsätzen,
insbesondere
aa) bei der unterlassenen oder verspäteten Aktivierung einer
Anlage oder bei der unterlassenen Inbetriebnahme einer neu
errichteten Anlage eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen
und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu
regeln,
bb) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen
Beschaffungen der Kapazitätsreserve zu regeln und
cc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen des
Beschaffungsverfahrens zu zahlende Vergütung nach Ablauf einer
angemessenen Frist nicht mehr zu zahlen oder zu verringern und
danach die Reserveleistung erneut zu vergeben, oder die Dauer oder
Höhe der Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu
verringern,
19. 18. zu der Art, der Form und dem
Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von
Beschaffungsverfahren, der abgegebenen Gebote und den Ergebnissen
der Beschaffungsverfahren,
20. 19. zu den Informationen, die zur
Durchführung der Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind, und zum
Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse,
21. 20. zur Bestimmung, wie der nach §
13e Absatz 5 Satz 5 bis 7 zugrunde zu legende Wert der
durchschnittlichen Jahreshöchstlast berechnet wird und worauf er
sich bezieht,
22. 21. welche Daten übermittelt werden
müssen und wer als Datenverantwortlicher zur Übermittlung
verpflichtet ist,
23. 22. zur Gewährleistung von
Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit
den nach Nummer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich
Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
24. 23. zu Art und Form der
Veröffentlichung und Zustellung von Entscheidungen der
Bundesnetzagentur im Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach
diesem Absatz, insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung
vorzusehen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, im
Anwendungsbereich der Kapazitätsreserve zur näheren Bestimmung der
Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 21 20 Festlegungen nach § 29 Absatz 1
zu treffen.
§ 13i Weitere
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten
Beschaffung und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im
Sinne von § 13 Absatz 6 Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates und mit Zustimmung des Bundestages
Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen bestimmten
Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab-
und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt
mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als
erteilt. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen
getroffen werden
1. zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus
ab- oder zuschaltbaren Lasten,
2. zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung, die zur Teilnahme
an einem Ausschreibungsverfahren berechtigt,
3. zum Verfahren der Angebotserstellung und der
Zuschlagserteilung,
4. zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und
5. für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder
zuschaltbare Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung der Pflichten nach dieser Rechtsverordnung.
Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder
Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten
bezüglich der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung
gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen auferlegt werden.
Zudem können zivilrechtliche Regelungen für den Fall einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach
dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden.
(2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
verpflichten, Ausschreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für
wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote wiederholend oder
für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der
Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder
Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer
Gesamtab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3 000 Megawatt
anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der
sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der
Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich
sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten, für die eine
Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die
Versorgungsunterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es ohne die
Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten kommen könnte. Als
technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und zuschaltbare
Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung
von 5 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt
werden können und die geeignet sind, zur Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der
jeweiligen Regelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung können
auch näher geregelt werden
1. die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus
ab- oder zuschaltbaren Lasten,
2. die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und
Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren Lasten,
3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
4. die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle
Angebote im Sinn der Sätze 3 und 4,
5. Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der
Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie über die Anwendung der Verordnung und
6. die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung.
Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen,
die im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab-
oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen,
gleichen die Betreiber von Übertragungsnetzen über eine
finanzielle Verrechnung monatlich untereinander aus, ein
Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 und
30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung
regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 können dabei auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass
die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Entscheidungen trifft über
1. Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und
zur Erhebung der Umlage nach Satz 6,
2. die Änderung der vorgegebenen Gesamtabschaltleistung,
3. die geographische Beschränkung von Ausschreibungen und
4. die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung von
Markttransparenz.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
1. Bestimmungen zu treffen
a) zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz
1 und § 13b Absatz 4 und 5,
b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten
Anlage nach § 13b Absatz 2 Satz 2,
c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und
zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen
nach den §§ 13b und 13c,
d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung
oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1
und § 13b Absatz 4 und 5,
e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen,
abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen
Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach §
13c sowie
f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c
Absatz 2,
2. Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur
Bildung und zur Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach §
13d Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, zu den
Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an
diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve;
hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen
auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen
werden,
3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a
vorzusehen, insbesondere Übertragungsnetzbetreiber in dem
Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum
Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen in einem bestimmten
Umfang zu verpflichten und Regelungen für die Auswahl der
geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der
Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang
mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie
zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für
den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur
weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid
zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe
des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung
der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der
Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr
2020 erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss
sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5
Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich
erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr
als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020
einsparen müssen.
§ 13j
Festlegungskompetenzen
(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1
Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des
Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen
technischen Anforderungen, die gegenüber den Betreibern
betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat
der Anforderung durch den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur
Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 13a Absatz 1 und 2
kann die Regulierungsbehörde weitere Vorgaben im Wege einer
Festlegung nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere
1. dass sich die Art und Höhe der Vergütung danach unterscheiden,
ob es sich um eine Wirk- oder Blindleistungseinspeisung oder einen
Wirkleistungsbezug oder um eine leistungserhöhende oder
leistungsreduzierende Maßnahme handelt,
2. zu einer vereinfachten Bestimmung der notwendigen Auslagen für
die tatsächlichen Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen)
oder des Bezugs nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1; die Vergütung
nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 kann ganz oder teilweise als
Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet werden,
wobei die pauschale Vergütung die individuell zuzurechnenden
Kosten im Einzelfall nicht abdecken muss; für die Typisierung sind
geeignete technische Kriterien heranzuziehen; die
Regulierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzelfällen, in denen
die pauschale Vergütung eine unbillige Härte darstellen würde und
ein Anlagenbetreiber individuell höhere zurechenbare Auslagen
nachweist, die über die pauschale Vergütung hinausgehenden Kosten
erstattet werden können,
3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13a
Absatz 3,
4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der entgangenen
Erlösmöglichkeiten nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, wobei
zwischen Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie unterschieden werden kann,
5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungsaufwendungen nach §
13a Absatz 2 Satz 3 und
6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum Zeitpunkt der
Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten
Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich
geplanten Betriebsstunden können als Pauschale für vergleichbare
Kraftwerkstypen ausgestaltet werden; dabei sind die üblichen
Betriebsstunden eines vergleichbaren Kraftwerkstyps zum Zeitpunkt
der Investitionsentscheidung zugrunde zu legen.
Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betreibern von Anlagen zur
Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie die für die
Festlegungen nach Satz 2 und für die Prüfung der angemessenen
Vergütung notwendigen Daten einschließlich etwaiger Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse. Die Betreiber sind insoweit zur Auskunft
verpflichtet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen nach § 29
Absatz 1 zu dem Umfang, Zeitpunkt und der Form der zu erhebenden
und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen
Datenträgern und Übertragungswegen, treffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
nähere Bestimmungen treffen,
1. in welchem Umfang, in welcher Form und innerhalb welcher Frist
die Netzbetreiber Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe
und die zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen der
Bundesnetzagentur mitteilen und auf einer gemeinsamen
Internetplattform veröffentlichen müssen,
2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3 Satz 4 geltenden
Ausnahmefälle,
3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der Gründe für
Stilllegungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13c
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz,
5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach §
13f Absatz 1,
6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken
nach § 13f Absatz 1 und zur nachträglichen Anpassung an neuere
Erkenntnisse,
7. zur Begründung und Nachweisführung nach § 13f,
8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2
Satz 2, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann, und
9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten nach § 13f Absatz 2.
(3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3
keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die
Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu
den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. Die
Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29
Absatz 1 Festlegungen zu treffen
1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die
gegenüber den nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5
betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,
2. zur Methodik und zum Datenformat der Anforderung durch
Betreiber von Übertragungsnetzen,
3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1
sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und
4. zur Begründung und Nachweisführung nach den §§ 13b und 13c.
(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5
dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission
über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve für den
Erbringungszeitraum ab 2018/2019 einen geringeren Umfang
vorsieht.
(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen treffen zu
1. einem abweichenden kalkulatorischen Mindestpreis nach § 13 Absatz 1c Satz 4 in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,
2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten und kalkulatorischen Preise nach § 13 Absatz 1a bis 1c in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, einschließlich Vorgaben zur Veröffentlichung durch die Netzbetreiber, und
3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung.
(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen zu
1. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen darf, und
2. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1b Nummer 2 in der auf
Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl.
I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, wobei dieser
nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das
Fünfzehnfache betragen darf.
Die Festlegung der Mindestfaktoren nach Satz 1 erfolgt im
Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Die erstmalige Festlegung
der Mindestfaktoren soll bis zum 1. Dezember 2020 erfolgen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend von § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das mindestens 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, vertragliche Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entsprechender Anwendung der dortigen Vorgaben zur Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspannungsnetz schließen können. Hierzu kann sie nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren treffen, insbesondere
1. über Art und Umfang des Nachweises, ob die Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Hochspannungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient beizutragen,
2. über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,
3. über den Nachweis, dass weder das Netz während der Dauer der Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang nach dem Stand der Technik optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden kann noch andere geeignete Maßnahmen zur effizienten Beseitigung des Engpasses verfügbar sind,
4. dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden ist der Vereinbarung zustimmt, wobei die Zustimmung nur aus netztechnischen Gründen verweigert werden kann, und
5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.
Die Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf
beschränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13 Absatz 6a Satz
1 Nummer 1 und Satz 5 im Hochspannungsnetz auftreten.
§ 13k (weggefallen)
§ 14 Aufgaben
der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
(1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3
erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit
der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. §
13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der
Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und
über das Ergebnis zu berichten haben.
(1a) (weggefallen) Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen haben auf Verlangen der
Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht
über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen
und ihr diesen vorzulegen. Der Bericht zur Netzausbauplanung
hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung
und zum Ausbau des Netzes und den geplanten Beginn und das
geplante Ende der Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlangen der
Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von zwei Monaten ein
Bericht entsprechend den Sätzen 1 und 2 auch über bestimmte
Teile des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen. Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal
integrierter Energieversorgungsunternehmen, an deren
Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kunden
unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind von den
Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3 ausgenommen. Die
Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.(1b) (weggefallen)
Betreiber von Hochspannungsnetzen mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben jährlich Netzkarten
mit den Engpassregionen ihres Hochspannungsnetzes und ihre
Planungsgrundlagen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen
in den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf ihrer
Internetseite zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde
zu übermitteln. Der Bericht hat ebenfalls Angaben hinsichtlich
aller in den nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der
für weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in der
110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten Optimierung,
Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes zu enthalten.
Maßnahmen gelten insbesondere als konkret geplant, wenn die
für die Maßnahme notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs-
oder Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder vom
Betreiber bereits Investitionsentscheidungen bezüglich der
Ausbaumaßnahmen getroffen wurden oder der Betreiber von einer
tatsächlichen Realisierung innerhalb der kommenden fünf Jahre
ausgeht. Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 muss so
ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter erkennen
kann, welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen
und Umspannwerke mit den geplanten Maßnahmen einhergehen,
welche Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und welche
Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulierungsbehörde kann
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 weitere Bestimmungen zu
Inhalt, Format sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen.
(1c) (1a) (b) Die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, Maßnahmen des
Betreibers von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen eines nach Absatz
1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von
Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder
mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben und den
dadurch begründeten Vorgaben eines vorgelagerten Betreibers von
Elektrizitätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen zu
unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und
Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen mit
geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden; dabei
gelten die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend.
(2) Bei der Planung des
Verteilernetzausbaus haben Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von
Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und
dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die
Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange bei Planungen
festzulegen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Ergänzung zur Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.
§ 14a
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung;
Verordnungsermächtigung
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen
Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung,
mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein
reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug
die netzdienliche Steuerung von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt
verfügen, vereinbart wird. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung im
Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 näher zu
konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung von
Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie
Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber
vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die
Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat
hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes
an die Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen zu beachten.
§ 14b
Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen,
Verordnungsermächtigung
Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im
vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen
an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine
vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung
vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das
reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung
angemessen widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen
haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von
Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher
allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird. Die
grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen,
vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür
feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren
Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von
Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die
vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu
treffen
1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine
Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen
Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung
erforderlich macht,
2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine
Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen
Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung
erforderlich macht und
3. für die Bemessung des reduzierten Netzentgelts.
§ 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen
für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau
ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem
transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten
Verfahren durchzuführen, dies gilt nicht für
Dienstleistungen nach § 12h. Die §§ 13, 13a, 14
Absatz 1 und 1a sowie § 14a bleiben unberührt. Dienstleistungen
nach § 12h sind keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne
des Satzes 1.
(2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetza-gentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung, Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen der Netznutzer zu geplanten Netzanschlussbegehren sollen in die Netzausbauplanung angemessen einbezogen werden. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Netzausbauplans verlangen.
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregion) auf. Die innerhalb einer Planungsregion angesiedelten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion stimmen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist.
(3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere
folgende Angaben:
1. Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der Umspannstationen
auf Mittelspan-nung mit den Engpassregionen des jeweiligen
Netzes,
2. Planungsgrundlagen einschließlich gesonderter Angaben zum
Anschluss neuer de-zentraler Erzeugungskapazitäten sowie von
Lasten und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für die in den
nächsten fünf Jahren, im Hochspannungsnetz in den nächs-ten zehn
Jahren, zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen,
3. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und
Ausbaumaßnahmen, insbesondere diejenigen Maßnahmen, für die die
notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- o-der
Genehmigungsverfahren bereits eingeleitet wurden, dabei ist
zusätzlich anzu-geben, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den
Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes bereits
Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen
wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des
Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen Durchführung
einer Maßnahme ausgeht,
4. eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten
Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-,
Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen,
5. den Bedarf an nicht-frequenzgebundenen Systemdienstleistungen
und die geplante Deckung des Bedarfes und
6. der Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach
§ 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet
sein, dass ein sach-kundiger Dritter nachvollziehen kann,
1. welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und
Umspannstatio-nen sowie bei nichtfrequenzgebundenen
Systemdienstleistungen mit den geplan-ten Maßnahmen einhergehen,
2. welche Alternativen der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen geprüft hat,
3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und
Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung der Maßnahmen
verbleibt und
4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und
Art der Übermitt-lung des Netzausbauplans machen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den Netznutzern der Hochspannungsebene und den Übertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzausbauplan zu geben.
(5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 4
sind nicht anzuwenden auf Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen, an deren
Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden
unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch
mögliche Stromerzeugung des Vorjahres der beiden
vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer
Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz
angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des jeweiligen
Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils
mehr als 5 Prozent gekürzt wurde.
§ 14e Gemeinsame Internetplattform, Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 eine gemeinsame Internetplattform mit nicht personenbezogenen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu deren Sicherstellung zu ergreifen.
(2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre Informationen zu geplanten, aber noch nicht beantragten, oder geplanten und bereits beantragten Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über die gemeinsame Internetplattform in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4 Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
(3) Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen unter Beachtung des
Absatzes 1 Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in nicht
personenbezogener Form zumindest
1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 2 Satz 3
4,
2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1,
3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2 Satz 1
übermittelten Informationen sowie
4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröffentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise hinzuweisen. Sie kann neben der Vorlage des Netzausbauplans auch die Übermittlung einer nicht personenbezogenen Zusammenfassung der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen in Textform verlangen.
(5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach §
29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
§ 15 Aufgaben
der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch
ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen
Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer
Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu
einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem
Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung
von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des
Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben
Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem
anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen
Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die
notwendigen Informationen bereitzustellen. Betreiber von
Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von
Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich
etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die
notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig
betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von
Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur
Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass
deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit
ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach
Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere
durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der
Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§ 15a
Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in jedem geraden
Kalenderjahr einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu
erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen,
erstmals zum 1. April 2016. Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen
zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum
bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit enthalten, die in den nächsten zehn Jahren
netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb
erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan
aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei
Jahren durchgeführt werden müssen, und ein Zeitplan für die
Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des
Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von Fernleitungsnetzen
angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der
Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit
anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen geplante
Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite
Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen Gasspeicheranlagen und
LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkungen denkbarer
Störungen der Versorgung (Szenariorahmen). Der
Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen veröffentlichen
den Szenariorahmen und geben der Öffentlichkeit und den
nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur Äußerung, sie legen
den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die
Regulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und
den nachgelagerten Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des
Netzentwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Hierzu stellen die Betreiber von
Fernleitungsnetzen die erforderlichen Informationen auf ihrer
Internetseite zur Verfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen
nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine
geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung der
deutschen Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine
zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie
die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem
Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen
der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand der
Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten.
Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe der Verzögerung
anzugeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des
Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und potenziellen
Netznutzer an und veröffentlicht das Ergebnis. Personen und
Unternehmen, die den Status potenzieller Netznutzer beanspruchen,
müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist
befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung
erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan den Anforderungen
nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht.
Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem
gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang
steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die
Regulierungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach
Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den Betreibern
von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans
verlangen, diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen
innerhalb von drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde
kann bestimmen, welcher Betreiber von Fernleitungsnetzen für die
Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan
verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine
Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3 und 4, ist der
Netzentwicklungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnetzen
verbindlich.
(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den
Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem Umfang
zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte
Erstellung der Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind
insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen
für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderliche
Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz
1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur
Ausgestaltung der von den Fernleitungsnetzbetreibern
durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen
treffen.
(6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1
und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen
gegenüber dem zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt
veröffentlichten Netzentwicklungsplan beschränken. Ein
vollständiges Verfahren muss mindestens alle vier Jahre
durchgeführt werden.
§ 15b
Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber
Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in
jedem ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen
gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht
muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten
Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung
die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen
und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.
§ 16
Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder
gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und
verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
1. netzbezogene Maßnahmen und
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von
Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine
Abschaltung und den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach
Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind
Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach
§ 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche
Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren
Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen
Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und
Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen
Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich
vorab zu informieren.
(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von den
Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2
bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen.
Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk
nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1
nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen
Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber
dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer
solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur
nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des
betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der
Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist.
Eine Anweisung der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter
Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des
betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und
marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und
eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von
Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach
§ 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von
Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach
Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen
lassen.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur
Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils
betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt nicht zu einer
Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den
Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen
werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden
ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt.
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen
sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die
Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen
sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender
Versorgungsstörungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen
jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf
dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen. Über das
Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die Maßnahmen hat der
Betreiber von Fernleitungsnetzen der Regulierungsbehörde auf
Anforderung zu berichten.
§ 16a Aufgaben
der Betreiber von Gasverteilernetzen
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von
Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit
der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 16 Abs. 5
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von
Gasverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde
eine Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu
berichten haben.
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17
Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher,
gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze
sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Speicheranlagen Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur
Speicherung elektrischer Energie zu technischen und
wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die
angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht
ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der
Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines
L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das
L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist
nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder
unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis
erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes
berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den
Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3
sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses
Gesetzes] beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen
Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1
verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des
Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen
wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung
des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die
Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der
beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines
Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber
enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau
des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss
durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die
Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der
entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden,
sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen
Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die
Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen
oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter
angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge getroffen werden und
3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und
zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar
ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer
möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze
berücksichtigt werden.
§ 17a
Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt in
jedem geraden Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016, im
Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem
Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen
Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der
Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen zu:
1. Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang
stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,
2. Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für
Windenergieanlagen auf See,
3. den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen
der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer
überschreiten,
4. Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen,
5. Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende
Stromleitungen,
6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche
Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen
und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,
7. standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der
Erstellung des Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach
Satz 2 überwiegende öffentliche oder private Belange
entgegenstehen. Es prüft insbesondere
1. die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im
Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,
2. die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des
Raumordnungsgesetzes und
3. etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von
Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.
(2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung
nach § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 einen
Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand
und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen erörtert
werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind.
Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinne des § 39
Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gilt für den
Anhörungstermin entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen
Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizufügen sind und
Ladung sowie Übersendung dieser Vorbereitungsunterlagen auch
elektronisch erfolgen können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des Anhörungstermins
einen Untersuchungsrahmen für den Bundesfachplan Offshore nach
pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung
nach § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des
Bundesfachplans Offshore einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen und von Windenergieanlagen auf See stellen dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu
erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt
die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die
Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des
Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Fortschreibung kann sich die
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher
Belange auf Änderungen gegenüber dem zuletzt öffentlich bekannt
gemachten Bundesfachplan Offshore beschränken; ein vollständiges
Verfahren nach Satz 1 muss mindestens alle vier Jahre durchgeführt
werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine Außenwirkungen und
ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Er ist für die
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen
der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in
der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme einer Leitung in den
Bundesnetzplan nach § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid auffordern, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag
auf Planfeststellung oder Plangenehmigung der Leitung nach den
Bestimmungen der Seeanlagenverordnung zu stellen.
(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie keinen Bundesfachplan Offshore
mehr.
§ 17b
Offshore-Netzentwicklungsplan
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens nach §
12a einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan für die
ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und
das Küstenmeer bis einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an
Land zusammen mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach § 12b
zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale
Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter Berücksichtigung der
Festlegungen des jeweils aktuellen Bundesfachplans Offshore im
Sinne des § 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum
Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen enthalten, die spätestens
zum Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz 1
Satz 2 für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und
wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen
Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind. Dabei
sind insbesondere die in § 4 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in § 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelten Ziele für einen stetigen
und kosteneffizienten Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu
legen und die Verteilung des Zubaus nach § 27 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zu berücksichtigen.
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der
Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der
Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen
die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde
genehmigten Erzeugungskapazitäten zugrunde und berücksichtigen die
zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie
die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die
zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere der
Realisierungsfortschritt der anzubindenden Windenergieanlagen auf
See, die effiziente Nutzung der zu errichtenden
Anbindungskapazität, die räumliche Nähe zur Küste sowie die
geplante Inbetriebnahme der Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der
Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die
Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische
Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen
Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum
Stand der Umsetzung des vorhergehenden
Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die
dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf
des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem
Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den
gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b
der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.
(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan enthält Festlegungen, in
welchem Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten im Sinn des
§ 26 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausnahmsweise über
einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten
Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen kann.
(4) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betreiber von
Übertragungsnetzen keinen Offshore-Netzentwicklungsplan mehr vor.
§ 17c Prüfung
und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die
Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der
Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des
Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b.
Im Übrigen ist § 12c entsprechend anzuwenden. Die Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b
Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der Fertigstellung nach
dem Jahr 2025 liegt, unter dem Vorbehalt der entsprechenden
Festlegung der jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im
Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie eine bereits erfolgte
Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Bekanntmachung
der Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem
Gebotstermin vom 1. April 2018 ändern, soweit der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die betreffende
Offshore-Anbindungsleitung noch nicht beauftragt hat und die
Änderung für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung
der Offshore-Anbindungsleitung erforderlich ist.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der
Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines
jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen
gemeinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den diese in
Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des
zuletzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle
von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe
enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den
Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen
Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung. Ab dem Jahr 2020 ist kein
Offshore-Umsetzungsbericht mehr von den Übertragungsnetzbetreibern
vorzulegen.
§ 17d
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des
Flächenentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die
Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll
(anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die
Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des
Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019
entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des
Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie
haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen
auf See entsprechend den Vorgaben des
Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019
entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des
Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der
Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig
voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab
dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des
Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die
Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die
Fertigstellungstermine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan
oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwicklungsplan dafür
festgelegten Kalenderjahren liegen. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die
Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die
Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im
Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren
einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die
Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer
durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf
See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt
wurde. In jedem Fall beauftragt er die
Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer
durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf
See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt
wurde. In diesem Fall beauftragt er die
Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der
Eignungsfeststellung. Er kann die
Offshore-Anbindungsleitung abweichend von Satz 2 bereits nach
der Bekanntmachung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer
Fläche nach § 12 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
beauftragen, wenn die Fläche im Flächenentwicklungsplan
festgelegt ist und anderenfalls die Einhaltung der
Fertigstellungstermine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist.
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach
Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen
Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der
Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite
zu veröffentlichen. Soweit eine landseitige
Maßnahme im Sinne des § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,
1. um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden und
2. um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu können,
hat der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde bis
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung eine
Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinne des § 12b
Absatz 2 Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der
Offshore-Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine
geeigneten Alternativen umsetzbar sind. Nach
Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 Satz
5 hat der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage
auf See, die gemäß der §§ 23 oder 34 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben,
jeweils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche
Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der
Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses
enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der
Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der
Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über
den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See
und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche
Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 5 Satz
6 sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt
gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit
Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die
Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem
Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten
und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der
voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten
Fertigstellungstermine jeweils verbindlich.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag
nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten
ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung,
die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan
Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im
Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen
anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster
erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im
Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies
für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der
Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer
Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene
Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität
entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen
Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung),
soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und
Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem
die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar
2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans
gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen.
Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer
Windenergieanlage auf See und der betroffene
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und
solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag
nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam,
entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der
entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der
Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich
die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene
Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung
der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung
ist der betroffene anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten
nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und ab dem 1. Januar 2019
des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des
Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes über eine finanzielle Verrechnung
untereinander auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, ist entsprechend
anzuwenden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des
Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die
Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen
Abfolge der Umsetzung ein,
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem
1. Januar 2019 zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des
Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten,
die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer
Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren
zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur
Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur
Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5,
zur Information der Betreiber der anzubindenden
Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan
ein, und
3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und
im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies
schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren
sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine
Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab
dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des
Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß §
5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gemäß Absatz 1 errichtet
werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
1. spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist,
2. spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und
3. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten, dabei sind mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan unverzüglich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau
von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale
leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2
verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
1. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der
nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit,
2. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und
3. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.
§ 65 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
1. zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und
2. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend
anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den
Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des
Flächenentwicklungsplans nach § 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden
muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
§ 17e
Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von
Offshore-Anlagen
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende
Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann
der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem nach § 17d
Absatz 1 und 6
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften
Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für
entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90
Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der
Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent
pro Kilowattstunde verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der
Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den
der Betreiber der Windenergieanlage auf See eine Entschädigung
erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren
Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu
legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im
Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1
unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung
auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit
der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung
der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der
Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von
Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die Erfüllung des
vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der
Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent
pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine
Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer
gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1
entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die
Störung zu vertreten hat.
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Windenergieanlage auf See nicht möglich, weil die Netzanbindung
nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz
2 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4 fertiggestellt
ist, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem
Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der
Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab dem elften Tag
nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung
entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht
rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich
herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf
See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen
Fertigstellungstermin die Erfüllung des vollständigen, nach § 19
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung
bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro
Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme
des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für
Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig
fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch
auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer
Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von
Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage
auf See und die für die Windenergieanlage auf See vorgesehene
Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Windenergieanlage auf
See erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene
errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen
Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der
Betreiber der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen
nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die
Windenergieanlage auf See nicht innerhalb einer angemessenen, von
der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung
der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich
hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen
Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 steht der
Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage
gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der
Windenergieanlage auf See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde
oder dem Betreiber der Windenergieanlage auf See zunächst eine
bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1.
September 2012 die Kriterien für eine unbedingte
Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer
Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem
verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder
§ 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem nach § 24
Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach
§ 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem
verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Windenergieanlage auf See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr
wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung
nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See
ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf
Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist,
eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch
nehmen. Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen
Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen werden,
zusammengerechnet.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3
einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei
der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur
Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig
fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des
Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht
anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu
dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde
nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den
Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne
des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten
Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
§ 17f
Belastungsausgleich
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen
nach § 17e, einschließlich der Kosten für eine
Zwischenfinanzierung sowie für Maßnahmen aus einem der
Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach
Absatz 3 Satz 2 und 3, soweit sie nicht der Errichtung und dem
Betrieb der Anbindungsleitung dienen, und abzüglich anlässlich des
Schadensereignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen,
Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, nach
Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres
Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen.
Gleiches gilt für die Kosten nach § 17d Absatz 1 und 6 und nach den §§ 17a und
17b sowie für die Kosten des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie
des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die Kosten nach Satz 1 können als
Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher
umgelegt werden. Die §§ 26, 28 und 30 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden
ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus
den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts
anderes ergibt. § 62a, § 62b und § 104
Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im
Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die
nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne
von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht
berechtigt, einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu
verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne
von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der
Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig
verursacht hat, trägt dieser an den nach Absatz 1 Satz 1
auszugleichenden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem
Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei
der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,
1. in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1
auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro
im Kalenderjahr,
2. darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach
Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro
übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im
Kalenderjahr,
3. darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach
Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro
übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im
Kalenderjahr,
4. darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach
Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro
übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im
Kalenderjahr.
Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden
ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je
Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer
Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht
rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung
erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen
Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden
unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu
mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat
bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein
Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1
vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des
eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die
Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des
eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept
nach Satz 2 verlangen. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach
Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle
möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1
ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der
Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2
und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren
und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt
anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und
des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen
Kalenderjahres.
(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete
Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich
unterliegen und nicht erstattet worden sind, für
Ausgleichszahlungen sowie für die Kosten nach § 17d Absatz 1 und 6 , den §§ 17a und 17b sowie
für die Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und des
Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern
geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine
Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden
im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die
Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber
hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro
Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen
Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das
Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden
hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages
nach Satz 2 erhöhen. Für den
Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a bis 28 und § 30 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des
Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die
Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen
Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt. Der rechnerische Anteil des Aufschlags, der auf
in den Aufschlag einfließende Kosten für geleistete
Entschädigungszahlungen entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro
Kilowattstunde betragen.
(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer
Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der
Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem
Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine
finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von
Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese
Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei
dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend
machen.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den
Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte
sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15.
Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu
veröffentlichen.
§ 17g Haftung
für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
Die Haftung des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von
Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte
Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100
Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem
Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
§ 17h
Abschluss von Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen
Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die
beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht
rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der
Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen,
abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der
Regulierungsbehörde nachzuweisen.
§ 17i
Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische
Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die
Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten
Entschädigungszahlungen an Betreiber von Windenergieanlagen auf
See, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die
Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller Schäden und zur
Kostenkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die Höhe
des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für
Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den
Abschluss von Versicherungen.
§ 17j
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des
Belastungsausgleichs nach § 17e sowie der Wälzung der dem
Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher und
ihre Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach §
17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
insbesondere Regelungen getroffen werden
1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt
Regelungen ein
a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für
das folgende Kalenderjahr,
b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und
prognostizierten Kosten,
c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die
Übertragungsnetzbetreiber sowie
d) zur Übermittlung der erforderlichen Daten;
2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die
Übertragungsnetzbetreiber;
3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f
unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber auf
Letztverbraucher; dies schließt Regelungen zu Höchstgrenzen der
für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die
Netzentgelte der Letztverbraucher ein;
4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern;
dies schließt insbesondere Regelungen zur Zwischenfinanzierung und
zur Verteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden
Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der Prognose oder
einer zulässigen Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können;
5. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen
einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und
zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach
§ 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten
Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich
unterliegenden Entschädigungszahlungen;
7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich
Mindestversicherungssumme und Umfang des notwendigen
Versicherungsschutzes.
§ 18 Allgemeine
Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von
Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von
Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den
Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder
Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu
veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr
Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des
Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese
Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die
Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
1. der Anschluss oder die
Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder
2. ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] der
Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der
Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der
beantragenden Partei auch der Anschluss an ein
H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist.
In der Regel sind die Kosten für die
Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz
wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie
die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein
L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer
2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische
Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des
beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der
Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz
durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.
2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung
elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das
Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die
allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann
aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17
verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von
Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150
Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss
und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder
Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen
festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des
Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung
einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des
Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des
Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an
der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der
Anschlussnutzung treffen und
3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist
dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter
Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§ 19 Technische
Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten
Bedingungen und der allgemeinen
technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 für den
Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt
angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen
technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren
Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter
Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den
Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen Gasspeicheranlagen, von anderen
Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen
technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb
festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren
Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet
eines Landes hinausreicht, haben die technischen
Mindestanforderungen rechtzeitig mit
den Verbänden der Netznutzer
durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich
zu konsultieren.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2
müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie
sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die
Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen
Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche
Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder
anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung
der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch
dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung
der technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. Absatz 2 bis 4.
(4)
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die allgemeinen
technischen Mindestanforderungen nach Absatz 1 und Absatz 3
unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/631
der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex
mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom
27.4.2016, S. 1) zu erstellen. Die nach Satz 1 erstellten
allgemeinen technischen Mindestanforderungen sind innerhalb des
in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verbandes zu
konsultieren und abzustimmen. Der Verband nimmt als beauftragte
Stelle insoweit die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für
Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) wahr. Die
Regulierungsbehörde kann Änderungen des vorgelegten Entwurfs der
technischen Mindestanforderungen verlangen, soweit dies zur
Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist.
(4) „ Die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine
technische Mindestanforderungen. Der Verband der Elektrotechnik
Elektronik Informationstechnik e.V. wird als beauftragte Stelle
bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu
verabschieden
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbedingungen für
Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1),
2. nach Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur
Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom
18.8.2016, S. 10) und
3. nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur
Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbedingungen für
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone
Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom
8.9.2016, S. 1).
(5) Die allgemeinen
technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 nach Absatz 4 sind der
Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichtet die
Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie
(EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die
Verabschiedung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen
darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach
Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.
§ 19a
Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung
(1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem
Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder
mehreren Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch
erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas
um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der
Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene
Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31.
Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des
Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem
1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle
Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die
näheren Modalitäten der Berechnung sind der
Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der
Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. Betreiber von
Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen
Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend
schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den
Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.
(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde
jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im
vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und
welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig
entstehen werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem
Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen
und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem
Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig
waren. Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die
Notwendigkeit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die
Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt
werden.
(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines
Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund
des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im
Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der
Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die
Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen
Kostenerstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur
dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des
Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet
erfolgt. Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes
Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die
ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des
Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind
entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das
Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für
technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu
regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die
Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter
Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bleiben
unberührt.
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder
Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und
zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1
durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. Die Anschlussnehmer
und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die
Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die
jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder
im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor
dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier
Ersatztermin ist anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des
Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen. Die
Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die
Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der
durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange
Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt
der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer
zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber
des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die
Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich der Aufhebung der
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24
Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend
anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20 Zugang zu
den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach
sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei
Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich
möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge,
Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber
spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte
für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die
Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht
ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich
voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden
Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang
zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten
Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die
für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll
massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben
Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit
denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren
Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von
Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die
Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen
sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen
(Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder
Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten
Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß
zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den
Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der
Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet
werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und
Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein
vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme
stattfindet.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen
müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und
Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung
eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und
unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung
des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem
Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen
soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag).
Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz
die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten
abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag
von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes
abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen
zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind
verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich
zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde
zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch
Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen
Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei
denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten
Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von
Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der
Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben
gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und
unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und
wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit
anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der
Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu
halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen
haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen
Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem
Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander
verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des
Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die
Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom
bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten
verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von
ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist
und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet.
Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an
gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den
Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die
Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei
dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen
(entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes
haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24
über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases
an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen
Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum
Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des
Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit
Aggregatoren nach § 41c ermöglichen, sofern dem die technischen
Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine
Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen
Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung
der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung
entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung
eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte
bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für
Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung
(bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der
Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im
erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über
Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway
angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von
Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12
Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am
Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des
Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig, soweit energiewirtschaftliche oder mess-und
eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach
Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die
Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen
Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu
begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im
Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen
darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten
zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu
ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die
Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der
entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden,
sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
§ 20a
Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem
Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu
welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung
aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators darf drei Wochen,
gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur
Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an
dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht
überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt
des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere
Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur
Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden
Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026
muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen
24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.
(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel
des Aggregators dürfen darf
für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden
sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2
vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem
Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu
vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt
die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 21
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen
angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht
ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der
Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder
kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer
Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell
vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter
Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente
Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und
risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet,
soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung
von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die
Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und
Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht
einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze
müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit
der Netze gewährleistet ist.
(3) Um zu gewährleisten, dass sich die
Entgelte für den Netzzugang an den Kosten einer
Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren, kann die
Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen
Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der
Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen
(Vergleichsverfahren). Soweit eine kostenorientierte
Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet
nur ein Vergleich der Kosten statt.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen
sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf
ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage
jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die
Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format
zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der
veröffentlichten Daten ermöglicht.
(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der
kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu
berücksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte,
Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von
Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für
einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen
Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von
Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet, dass
sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht entsprechen.
§ 21a
Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente
Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21
Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach §
21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die
Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt
(Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen,
die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die
Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine
Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben.
Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne
Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder
auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile
des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen.
Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der
Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von
Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv
strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten
und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine
zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb
einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine
Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich
veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der
Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände
eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt
werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich
schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der
Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den
jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von
ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der
nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach §
21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die
auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der
Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und
Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern
beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb
oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 5 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung
bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht
beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von
Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell
vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller
Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der
beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn
einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur
auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für
die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer
Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen
Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen
Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden
durch Bestimmung unternehmensindividueller oder
gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines
Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der
bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver
struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten
Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese
bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen
bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer
Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder
Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch
Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß
gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung
der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen
gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über
die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene
Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die
Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren
Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur
Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine
geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten
Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung,
überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5
können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das
Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene
Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der
Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden.
Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die
Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein
Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können
auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden
und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem
Referenzwert erfolgen. Eine
Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte
im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
2. die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung
nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer
Durchführung zu regeln sowie
3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden
Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen
kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1. Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung
relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die
Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden,
2. Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei
zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt
werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte
Vorgaben vorzusehen sind,
3. Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben
vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder
Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser
Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden,
4. Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die
Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des
betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend
vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5. Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der
Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der
Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in
der Netzwirtschaft getroffen werden,
6. nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur
Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7. Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft
oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8. Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von
Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des
§ 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
9. Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen
für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach
§ 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen
werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der
Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, und
10. Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer
Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die
Regulierungsbehörde getroffen werden.,
11. Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitverzugsversatzes
zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem
Erneuerbaren-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze
im Effizienzvergleich getroffen werden,
12. Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die
Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren
Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über-
und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des
Ent-wicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen
durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen
werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere
Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach
Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
§ 21b (weggefallen)
§ 21c (weggefallen)
§ 21d (weggefallen)
§ 21e (weggefallen)
§ 21f (weggefallen)
§ 21g (weggefallen)
§ 21h (weggefallen)
§ 21i (weggefallen)
§ 22
Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die
sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von
Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach
transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte
Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren
zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen
Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum
Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes
Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen
nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.
(2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und
transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die
Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme
erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, von den
Betreibern von Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von
Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die
Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde
anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter
Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur
Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung der
Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann
zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und der in § 1
Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
abweichend von Satz 1 auch andere transparente,
diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur
Beschaffung von Regelenergie vorsehen.
§ 23 Erbringung
von Ausgleichsleistungen
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich
des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu
diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den
Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte
sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und
dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der
Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder
kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf
der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2
kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen
Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
§ 23a
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21
Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach §
21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung
nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang
im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung
angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den
Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten
Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden,
soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe
nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer
vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung
ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt
schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte
wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung
erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der
Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch
elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein
Muster und ein einheitliches Format für die elektronische
Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben
enthalten:
1. eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der
beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die
Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der
Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den
Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich
sind, und
3. die Begründung für die Änderung der Entgelte unter
Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer
Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des
Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder
Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen
nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte
Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an
die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des
Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde
innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen
Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das
beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen
Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach
Satz 2 zugestimmt hat oder
2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen
einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann
und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der
Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines
Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung
beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag
die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine
neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die
Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie
der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt
als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin
enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form:
1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für
eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen
Erlösobergrenzen und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung
vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche
Erlösobergrenze jeweils als Summenwert,
2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für
Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten
Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter
entstehen, als Summenwert,
3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen
kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht
beeinflussbaren sowie volatilen Kostenanteile sowie jeweils
deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als
Summenwert,
4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen
beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren
Kostenbestandteile als Summenwert,
5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze
enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen
Energieforschungsförderung, welche durch eine zuständige Behörde
eines Landes oder des Bundes, insbesondere des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde und
fachlich betreut werden, sowie deren jährliche Anpassung durch
den Netzbetreiber als Summenwert,
6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu
berücksichtigenden Mengeneffekte,
7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten
unternehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die hierbei
erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter zur Abbildung
struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter,
8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte
Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die
bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete
Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für
die in das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder
Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung
betriebsnotweniger Anlagegüter durch Dritte anfallen,
9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten
Investitionsmaßnahmen für die Erweiterung und Umstrukturierung
in die Transportnetze jeweils als Summenwert,
10. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die
ermittelten Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit und
Netzleistungsfähigkeit einschließlich der zur Bestimmung der
Strukturparameter verwendeten Größen und der daraus abgeleiteten
Strukturparameter selbst und die Abweichungen der Netzbetreiber
von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden
Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen,
11. Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten für
Maßnahmen nach § 13a sowie die Kosten der Vergütung nach § 13a
Absatz 2, Summe der Kosten für das Engpassmanagement nach
§ 21a Absatz 5a, einschließlich der Summe der saldierten
geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen
Ausgleich nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für den
finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,
12. die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die
folgenden Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber,
a) für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach
den §§ 13b, 13d, 13e und 13g sowie
b) für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas
außerhalb der Netzreserve nach § 13f,
13. die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen
Produktivitätsfaktors Verwendung finden,
14. die in der Entscheidung nach § 23 der
Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter,
15. Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter
Netzebenen als Summenwert und
16. Kosten für die an Betreiber einer dezentralen
Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von
dezentraler Einspeisung gezahlten vermiedenen Netzentgelte als
Summenwert.
Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und
12 ist abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse
auf Kosten oder Preise Dritter möglich sind.
(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen
und Daten zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von
Informationen und Daten anzuordnen, bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen durch Festlegungen nach § 29
Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu
übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der
mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen
Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen treffen.
§ 23c Veröffentlichungspflichten der
Netzbetreiber
(1) Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines
Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten
Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in
der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und
Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember
des Vorjahres,
3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro
Netz- und Umspannebene,
4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und
Umspannebenen,
5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von
Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31.
Dezember des Vorjahres,
6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,
7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember
des Vorjahres,
8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der
Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden
Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die
Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,
9. den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie
10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind
ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich
und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu
veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
1. die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über
direkt angeschlos-sene Transformatoren und Leitungen an
Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale
Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro Viertelstunde,
2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den
Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
3. die Netzverluste,
4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro
Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,
5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je
Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,
6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der
Übertragungsnetze,
7. die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen
Beschaffungspreise der Verlus-tenergie und
8. Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und
Solarenergie auf Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch
die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur
tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber
von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt pro
Viertelstunde.
(3) Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende
netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest
auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den
Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
2. die Netzverluste,
3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die
Summenlast der Netzverluste,
4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und
die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des
analytischen Verfahrens,
5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten
Netzebene,
6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im
zeitlichen Verlauf und
7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen
haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende
Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer
Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die
Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember
des Vorjahres,
2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach
Leitungsdurchmesserklassen,
3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher
entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,
4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt
oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen
Auftretens,
6. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder
mehreren Marktgebieten,
7. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen
für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie
die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie
8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den
in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von
Betriebs- und Geschäftsgeheim-nissen, die für die Prüfung des
Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die
standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine
laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der
Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der
Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet,
folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter
Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte
einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder
Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,
2. einmal jährlich Angaben über Termine von
Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform,
mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,
3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten
mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform.
sowie
4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der
Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich eine
Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen
und ihrer jeweiligen Kosten.
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber
nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben
unberührt.
(6) Betreiber von Gasverteilungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internet-seite, zu veröffentlichen:
1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des
Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den
Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und
Ausspeisepunkten,
2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom
Netzbetreiber betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang
solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen
Netz,
3. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kommenden
Standardlastprofile sowie
4. im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der schematisch
erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das
örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.
(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur
Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelte für
den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen,
einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen
von Unternehmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die
Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen nicht unangemessen beeinträchtigt und
erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der Regulierung,
insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der
Energiewende.
§ 24 Regelungen
zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang
sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen;
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der
Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden
zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung
der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23
festzulegen, wobei die Entgelte für den Zugang zu
Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig auch bundesweit
einheitlich festgelegt werden können,
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen
oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann,
3. zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter
welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall
individuelle Entgelte für den Netzzugang genehmigen oder
untersagen kann und wie Erstattungspflichten der
Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse von Betreibern
nachgelagerter Verteilernetze, die aus individuellen Netzentgelten
für die Netznutzung folgen, ausgestaltet werden können und wie die
daraus den Transportnetzbetreibern entstehenden Kosten als
Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher
umgelegt werden können, sowie
4. zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren
Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu machen hat.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1
1. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden,
zur Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der
Gewährung des Netzzugangs in näher zu bestimmender Weise,
insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug der Netznutzer,
zusammenzuarbeiten,
2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die
Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen, einschließlich des Austauschs der
erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen
Informationen, einheitlich festgelegt werden,
2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines
Anbieterwechsels festgelegt werden,
3. die Art sowie die Ausgestaltung des Netzzugangs und der
Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich
der hierfür erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse und des
Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22 Absatz 2
Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die
Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden
sowie Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt und die
Beendigung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden,
wobei insbesondere auch Vorgaben für die Verträge und
Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbrauchern, Lieferanten und
beteiligten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Erbringung von
Regelleistung gemacht werden können,
3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den
Gasversorgungsnetzen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas im
Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden Kapazitätsengpässen
sowie beim Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt
werden,
3b. die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von
Teilnetzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, anzuordnen,
4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang
getroffen werden, wobei
a) vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des
Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen
Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht
werden, bundesweit umgelegt werden können,
b) vorzusehen ist, dass die Grundlage für die Ermittlung der
Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen zwar getrennt
für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a
ermittelt wird, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den
Übertragungsnetzen ab dem 1. Januar 2019 teilweise und ab dem 1.
Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich festgelegt wird und
Mehr- oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreiber dadurch
entstehen, durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen
ausgeglichen oder bundesweit umgelegt werden sowie der
bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird,
und
c) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist,
dass eine Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die
für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die
Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die
Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender
Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt
werden,
4a. Regelungen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Maßnahmen
für Netz- und Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen werden,
5. bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vorsehen, dass ein
Belastungsausgleich entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S.
2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, erfolgen kann, wobei dieser
Belastungsausgleich mit der Maßgabe erfolgen kann, dass sich das
Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1
Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um
0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden
Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im
vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von
§ 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs überstiegen, für die über 1
Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um
höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen,
6. Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und
sonst für ihre Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen erheben und über welchen Zeitraum sie
diese aufbewahren müssen,.
7. Regelungen für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens
nach § 21 Abs. 3 einschließlich der Erhebung der hierfür
erforderlichen Daten getroffen werden.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der
Ermöglichung eines effizienten und diskriminierungsfreien
Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transaktionsunabhängigen
Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der
Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen;
die Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen.
Regelungen nach Satz 2 Nr. 3 können auch weitere Anforderungen
an die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei
der Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des
Aufwandes für Regelenergie sowie in Abweichung von § 22 Absatz
2 Satz 1 Bedingungen und Methoden für andere effiziente,
transparente, diskriminierungsfreie und marktorientierte
Verfahren zur Beschaffung von Regelenergie vorsehen.
Regelungen nach Satz 2 Nr. 4 können nach Maßgabe des § 120
vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der Grundlage von
Ausspeisungen, sondern ergänzend auch auf der Grundlage von
Einspeisungen von Energie berechnet und in Rechnung gestellt
werden, wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus
dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung
eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten
Netzebenen vorgesehen werden kann.
§ 24a
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte
Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur
schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte
der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere
1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der
Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil
bestimmt wird oder ein schrittweise größer werdender prozentualer
Aufschlag oder Abschlag auf die Netzentgelte der
Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein bundeseinheitliches
Übertragungsnetzentgelt erreicht ist,
2. Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie
vorsehen, sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht
eingetreten ist.
§ 25 Ausnahmen
vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit
unbedingten Zahlungsverpflichtungen
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne
des § 20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem
Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von
Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten
Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle
Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen
Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob
die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1
vorliegen. Die Prüfung richtet sich nach Artikel 48 der Richtlinie
2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die bei der Prüfung nach Artikel 48 der Richtlinie
2009/73/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. In der
Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen werden, dass eine
Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von den
Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vorgesehen ist.
§ 26 Zugang zu
den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen Gasspeicheranlagen im Bereich der
leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend
von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der
§§ 27 und 28.
§ 27 Zugang zu
den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
(1) Betreiber von vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte
Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung
zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von
ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres
Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten
Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt
werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm
die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen
unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Die
Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn
einer der in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der
Richtlinie 2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks
des § 1 festzulegen.
(2) Bei grenzüberschreitenden
Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde
betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des
Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in
der Fassung der Richtlinie (EU)2019/692 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
(ABl. L 211 vom 14. August 2009, S. 94), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3. Mai 2019, S. 1)
geändert worden ist.
§ 28 Zugang zu
Speicheranlagen Gasspeicheranlagen
(1) Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen haben anderen
Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten
zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und
wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für
einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der
Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang
zu einer Speicheranlage Gasspeicheranlage gilt als technisch
oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang
im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der
Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von
unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im Wege
des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen können den Zugang
nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der
Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter
Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen sind
verpflichtet, den Standort der Speicheranlage
Gasspeicheranlage, Informationen
über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Speicheranlagen Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang
zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für
den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. Dies betrifft
insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von
Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden
Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und
Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen Gasspeicheranlagen erforderlich, sowie
die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und
Ausspeicherung. Die Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen konsultieren bei
der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die
Speichernutzer.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die
inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen Gasspeicheranlagen zu regeln.
§ 28a Neue
Infrastrukturen
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten
oder LNG- und Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen können von der
Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet
ausgenommen werden, wenn
1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und
die Versorgungssicherheit verbessert werden,
2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des
Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen
insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch
ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht
getätigt würde,
3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen
Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den
Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur
geschaffen wird,
4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden
und
5. die Ausnahme sich nicht nachteilig
auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des
Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des
regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur
angeschlossen ist. die
Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den
jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition
betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des
Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der
betroffenen regulierten Netze oder auf die
Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen
Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres
Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei
objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser
Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen
ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens
entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller
nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen.
Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz
6 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Soweit
nach Artikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG eine
Beteiligung der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden vorgesehen ist, leitet die
Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die
Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag
nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der
Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG
zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach
Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf
ihrer Internetseite veröffentlicht.
§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
(1) Die Regulierungsbehörde stellt
Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat zwischen
Deutschland und dem Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der
Richtlinie 2009/73/EG auf Antrag des Betreibers dieser
Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet
Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der
Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet
frei, wenn Gasverbindungsleitungen mit einem
Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie 2009/73/EG,
die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, werden von der
Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers dieser
Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet
Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der Anwendung
der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt,
wenn
1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
2. die Leitung vor dem 23. Mai 2019
fertiggestellt wurde,
3. 2. objektive Gründe für
eine Freistellung vorliegen, insbesondere
a) die Ermöglichung der Amortisierung der getätigten Investitionen oder
b) Gründe der Versorgungssicherheit und
4. 3. die Freistellung sich
nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in
der Europäischen Union und dessen effektives Funktionieren
auswirkt und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union
nicht beeinträchtigt wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Gutachten einzureichen, die durch fachkundige und unabhängige Sachverständige erstellt worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Nebenbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 beitragen können. Die Fachkunde und Unabhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] bei der Regulierungsbehörde eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollständige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai 2020 zu treffen.
(4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1 bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Verlängerung und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
(7) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erforderlich sind. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(8) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der Regulierungsbehörde an die Kommission zu übermitteln und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenz-überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.
(2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
(3) Bei der Feststellung geht die
Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für
die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender
Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die
mittels einer grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit nicht
eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen
wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen abweichende
Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der
Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der
betroffenen Mitgliedstaaten oder dem Drittstaat Drittstaaten.
§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.
(3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(4) Ist eine grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbstständigen Betreibers
an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von
ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten
auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.
(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die ihm durch die
Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in die
Netzentgeltbildung ein.
(6) Stellt sich vor einer
erstmaligen Inbetriebnahme einer grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitung heraus, dass deren
Inbetriebnahme innerhalb eines Zeitraums, der für die
Realisierung grenzüberschreitender
Elektrizitätsverbindungsleitungen angemessenen gewesen wäre,
voraussichtlich nicht mehr zu erwarten ist, sind die
Zahlungen zur Erstattung von Betriebs- und Kapitalkosten
nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 an den
selbstständigen Betreiber einzustellen. Ist eine
Zahlungseinstellung nach Satz 1 erfolgt, so sind weitere
Erstattungen von vor Inbetriebnahme der
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung
angefallenen Betriebs- und Kapitalkosten des selbstständigen
Betreibers nur dann möglich, wenn entgegen der der
Zahlungseinstellung nach Satz 1 zugrunde liegenden Erwartung
eine Inbetriebnahme erfolgt.
§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
(1) Der selbstständige Betreiber von
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen ist
verpflichtet, die in einem Kalenderjahr eingenommenen Erlöse aus
der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f
Absatz 3 zur Verwendung gemäß im Sinne von
Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den
nach § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung herauszugeben.
Durch den Erhalt oder die Verwendung der nach Satz 1
herausgegebenen Engpasserlöse darf den Betreibern von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder ein
wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaftlicher Nachteil
erwachsen; insbesondere sind sie bei der Berechnung des zu
verzinsenden eingesetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu
stellen, als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.
(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Beginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen die Engpasserlöse erzielt hat.
(3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt der Bundesnetzagentur und dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich spätestens bis zum 30. September eines Jahres die voraussichtliche Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahmten Erlöse aus Engpässen mit.
(4) Sind mehrere Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gegenüber dem
selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g Absatz 4
zahlungspflichtig, hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf
die Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden Anteils der
Engpasserlöse.
§ 28i Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Methode zur Berechnung der Netzkosten des selbstständigen
Betreibers von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen den Grundsätzen des § 28e
entsprechend festzulegen,
2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare
Kostenanteile im Sinne von § 21a Absatz 4 anzusehen sind
a) Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs
nach § 28g sowie
b) Erlöse des Betreibers von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung aus der Erfüllung des Anspruchs auf
Herausgabe von Engpasserlösen nach § 28h,
3. zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buchstabe a abweichend
von § 24 Satz 2 Nummer 4 bereits ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1] vollständig in den
bundeseinheitlich gebildeten Anteil der
Übertragungs-netzentgelte einzubeziehen sind,
4. einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus dem sich ergibt,
zu welchem Anteil mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig
und nach § 28h Absatz 4 herausgabeberechtigt sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung
von Wasserstoffnetzen sind Teil 5 und die Teile 5,
7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber
eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der
Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden;.
Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies
ausdrücklich bestimmt ist.
(2) § 28n ist für die Betreiber von
Wasserstoffspeicheranlagen entsprechend anzuwenden. sofern
der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1
gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3
Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch
Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre
Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen
sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive
Bedarfsprüfung Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit
nach § 28p vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt
ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle
Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten
Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
§ 28k Rechnungslegung und Buchführung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-setzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen.§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Ab-satz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28l Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;
2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasser-stoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.
§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen, Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich der damit zusammenhängenden Aspekte des Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere
1. die Entgelte für den Netzzugang,
2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.
Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und
wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den
Wasserstoffnetzen die einschließlich der
Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang, Verordnungsermächtigung
(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und
Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten sowie
2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst
für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die
Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum
sie diese aufbewahren müssen.
§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.
(2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.
(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
§ 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen,
die eine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben haben, und
die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der
Bundesnetzagentur parallel zum Netzentwicklungsplan Gas
erstmals zum 1. April 2022 in jedem geraden
Kalenderjahr erstmals drei Monate nach Vorlage des
Netzentwicklungsplans Gas im Jahr 2022, spätestens aber zum 1.
September 2022, gemeinsam einen Bericht zum aktuellen
Ausbaustand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung einer
zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit dem Zieljahr 2035
vorzulegen. Betreiber von Wasserstoffnetzen, die keine Erklärung
nach § 28j Absatz 2 3 abgegeben haben, sind
verpflichtet, mit den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von
Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung dieses
Berichts zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet,
den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen
die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen
unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten sowie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaßnahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere die Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie Aufkommensquellen und Abnahmeregionen für Wasserstoff, wobei auch Wasserstoffspeicheranlagen zu berücksichtigen sind. In dem Bericht wird auch auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der notwendigen Umrüstung von Erdgasleitungen sowie auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Strom der Übertragungsnetzbetreiber eingegangen.
(3) Die Bundesnetzagentur erstellt auf
der Grundlage des Berichts Empfehlungen für die rechtliche
Implementierung eines verbindlichen Netzentwicklungsplans
Wasserstoff.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen für die rechtliche Implementierung eines verbindlichen Netzentwicklungsplans Wassersstoff abgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt
und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans
Wasserstoff treffen.
Abschnitt 4
Befugnisse der
Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 Verfahren
zur Festlegung und Genehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem
Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für
den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, §
21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung
gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen
Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift
Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr
festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden
nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um
sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine
Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder
Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der
Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann
insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der
Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
ergehen.
§ 30
Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch
ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere
vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig
behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich
gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne
sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar
unterschiedlich behandelt,
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen
Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt
angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder
Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der
Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang
stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der
Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die
Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige
Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von
denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher
Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die
Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und
die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu
berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem
betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht
überschreiten, und im Falle der Durchführung einer
Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene
Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen
nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen
fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von
gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied
sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der
Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften
über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben
unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von
Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich
ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1
abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die
erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie
kann insbesondere
1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren
Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an
das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten
oder festgelegten Methode oder den hierfür bestehenden
gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder
Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
§ 31 Besondere
Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das
Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich
berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag
auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen,
inwieweit das Verhalten des Betreibers von
Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der
Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder
genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das
Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a
genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung
vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert
werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt,
wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern
auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt
erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift
und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft
werden soll,
3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers
bestehen und
4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der
Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen
ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt,
weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist
kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die
Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit
Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser
Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für
den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur
Speicherung elektrischer Energie sowie Speicheranlagen Gasspeicheranlagen, so kann die
Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2
verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten
zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist
seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer
Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf
Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene
Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften
ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem
Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei
Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch
besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die
Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz
anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt
gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen
ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß
mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen
Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder
berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab
Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der
Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht
insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in
einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde
getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen
in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der
Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3
wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes
im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33
Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften
dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf
Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen
Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des
wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung
des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch
Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße
oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgeschöpft ist.
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der
Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in
Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen
zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige
Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag
beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch
unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis
zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens
für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verstöße gegen die
Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder gegen eine
auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Bundesnetzagentur.
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Monitoring
und ergänzende Informationen
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von
Markttransparenz, ein Monitoring durch über
1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von
Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der
Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der
Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im
nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den
Verbindungsleitungen;
3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-
und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und
Reparaturen benötigt wird;
4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über
Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für
interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-,
Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
5. die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von
Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft;
6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer
Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten
und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen
Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28
und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem
Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den
Zugang zu Speicheranlagen Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie
die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas
und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen,
die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b
der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-,
Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11
bis 16a nachkommen;
9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von
Vorauszahlungssystemen, Marktangebot von
und Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen,
Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung
gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der
Gasgrundversorgungsverordnung, Beschwerden von Haushaltskunden,
die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum
Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas,
Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie
die Dienstleistungsqualität der Netze;
11. den Bestand und die geplanten Stilllegungen von
Erzeugungskapazitäten, die Möglichkeit und die vorhandenen
Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur Absicherung der
Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die
Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit
sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte
Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der
Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr
als 10 Megawatt;
12. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie
den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des
Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an
Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch
Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde,
13. die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch
die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1,
insbesondere soweit die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i Absatz
1 und 2 erlassen hat.
(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die
Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur
Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine
Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von
Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere
1. Betriebskenndaten der Anlagen sowie
2. Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung aufgrund
sonstiger Verdienstmöglichkeiten.
(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur
Erhebung der ergänzenden Informationen gelten die
Befugnisse nach § 69 entsprechend.
Teil 4
Energielieferung an
Letztverbraucher
§ 36
Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen
sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen,
Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in
Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im
Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen
jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die
Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein
und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise
und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt.
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung
für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar ist.
2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das
Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in
einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber
von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18
Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli,
erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den
Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen
sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu
veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde
schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des
Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen
treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach
Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach
Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer
Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem
bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1
geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des
Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene
Verteilernetze.
§ 37 Ausnahmen
von der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat
keinen Anspruch auf eine Grundversorgung zu dem Allgemeinen Preis
nach § 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung durch
eine Zusatz- und Reserveversorgung in dem Umfang und zu den
Bedingungen verlangen, die für den Grundversorger wirtschaftlich
zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen, die
ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen
der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb
ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich
zur Erprobung betrieben werden.
(2) Reserveversorgung ist für den Grundversorger im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch
Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst
und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge
unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer
eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit
gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz im
Grundversorgungsgebiet nach § 36 Absatz 1 Satz 1 angeschlossener
Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten
Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des
Grundversorgungsgebietes vorhandene Ausgleich der
Einzelbelastungen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem
Umfang und zu welchen Bedingungen eine Grundversorgung nach Absatz
1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen
der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter
Beachtung des Zwecks des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
§ 38
Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie
beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem
bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie
als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt
und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für
dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger
berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine
Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung
zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36
Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die
Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages
des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der
Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann
den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen
Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung
schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung
stellen.
§ 39 Allgemeine
Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1
und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1
Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau
der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und
Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden
regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von
Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im
Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und
dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der
Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter
Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§
40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen
maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in
allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für
Energielieferungen an Letztverbraucher
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das
zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den
nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
3. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die
Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die
Codenummer des Netzbetreibers,
4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei
Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des
abgerechneten Zeitraums,
5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken
darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem
Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den
Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin
enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung
beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im
Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im
Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für
Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden
Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten
des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich
Elektrizität und Gas
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher
im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige
Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren
Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit
der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den
Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch
anzugeben.
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach
ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die
jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,
abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern
eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche
Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte
über ein intelligentes Messsystem im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, ist eine
monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten
widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der
Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs
Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die
Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des
Lieferverhältnisses erhält.
(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und
wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität
einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung
oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne
von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder
tageszeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben für
Haushaltskunden stets mindestens einen Tarif anzubieten, für
den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung
der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten
Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen
maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter
Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen
auszuweisen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für
Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den
Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum
standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung nach §
29 Absatz 1 gegenüber den Lieferanten treffen.
§
41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden,
Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit
Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und
verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere
Bestimmungen enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine
und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener
Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung
vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die
geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
7. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im
Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im
Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für
Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden
Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, über die
Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren sowie über die Kontaktdaten des
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich
Elektrizität und Gas.
Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben
unberührt.
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene
Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung
vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des
vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich
geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Eine
Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem
Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf
transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte
Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre
Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die
Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder
als Anlage zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an
diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website
allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1
Satz 2 anzugeben.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von
Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung
treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen
und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den
Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei
sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu
berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der Richtlinie
2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen
Maßnahmen sind zu beachten.
§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet,
in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
gesondert auszuweisen
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige
Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche
telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer
Telefonnummer der Kunden-Hotline,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers
einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle
verwendeten Identifikationsnummer,
3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
5. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die
Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer
des Netzbetreibers,
6. bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den
Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten
Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der
Zählerstand ermittelt wurde,
7. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des
ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren
Vorjahreszeitraums,
8. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des
eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von
Vergleichskundengruppen,
9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf
Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach §
111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift,
10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,
11. Informationen über Kontaktstellen, darunter
Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten,
12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines
Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem
Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für
Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c sowie
13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den
Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder
außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.
Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im
Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige
Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den
Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet,
in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen,
soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung
einfließenden Preise sind:
1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach
§ 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.
1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der
Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12,
407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1.
November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 17f
Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der
Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu
abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in
der jeweils geltenden Fassung,
4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand
des Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers
oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den
Messstellenbetrieb und die Messung,
5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in
Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten
nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.
§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
(1) Der Energielieferant ist berechtigt,
zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
für die Zwecke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu
verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber
erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels
eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung
der Ablesewerte durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern
keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall
widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Der
Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach
Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1
Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt
verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem
nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei
registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1
Nummer 1 vorrangig zu verwenden. Der Energielieferant hat in der
Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand
ermittelt wurde.
(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
(1) Energielieferanten sind verpflichtet,
den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten
abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne
hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind
verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten
1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche
Abrechnung,
2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der
Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung
der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt,
bleibt es bei der Wahl des Zeitraums durch den
Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung des
Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen
Erstellung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des
Letztverbrauchers sind Abrechnungen oder
Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.
(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.
(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
(1) Verträge über die Belieferung von
Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich
sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
1. den Namen und die Anschrift des Energielieferanten,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers
einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle
verwendeten Identifikationsnummer,
3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen
für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags,
4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter
Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste,
wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und
hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen
umfasst sind,
5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und
Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den
Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder
außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist,
7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise,
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung
vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue
oder verspätete Abrechnungen zählen,
9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die
geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder
Leistungen erhältlich sind,
11. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im
Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und
Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach §
111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und
Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des
Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie
12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben
unberührt.
(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb
einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe,
leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung
der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
2. die Verbrauchsstelle,
3. geltende Preise,
4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
5. die Kündigungsfrist sowie
6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.
(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife
(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, und ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten, die bis zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 50 000 Letztverbraucher beliefern.
§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, Verordnungsermächtigung
(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor
einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in
geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der
Versorgungsunterbrechung zu informieren, die für den
Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können
gehören
1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung
wegen Nichtzahlung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits,
4. Informationen zu Energieberatungsdienste,
5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer
Stundungsvereinbarung,
6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der
sozialen Mindestsicherung oder
7. eine Schuldnerberatung.
Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die
Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.
(3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit
Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und
insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den
Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu
berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der Richtlinie (EU)
2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen
sind zu beachten.
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine
Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes
2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der
Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach §
21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den
Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3
erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs.
1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 § 14 Absatz 1a, 1b und Absatz 2 sowie
den §§ 14a bis 16a, §§ 14 Absatz 1 und 3, 14a,
14b und 15 bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§
17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder
Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für
einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser
Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige
Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen
Rechtsverordnung vorgesehen sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die
Vorteilsabschöpfung nach § 33,
9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach §
110 Absatz 2 und 4 und,
10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen
technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der
Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme der
von § 23b Absatz Satz 1 Nummer 7 und Nummer 10
bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann,
und
12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten
nach § 11b Absatz 1 und Nummer 2 zweiter
Halbsatz,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000
Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt
nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das
Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt
nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von
Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl
der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005
für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31.
Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres
maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren
werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen
Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht
einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in
diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse
wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse
im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29
Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen
Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere zuständig für die
bundesweit einheitliche Festlegung
1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24,
2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,
3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur
Ermittlung der Effizienzwerte sowie zur
angemessenend,
4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den
Verordnungen nach § 21a Absatz 6.,
5. Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer
Verordnung nach § 21a Absatz 6 und
6. nach den §§ 11a und 11b. von Vorgaben betreffend das Verfahren für
die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten
nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen
im Sinne des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3
genannten Bereiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den
Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit dem geplanten Inhalt
der angestrebten Festlegung zu befassen. Die Bundesnetzagentur
berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses
bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie
möglich.
§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1
muss
1. unabhängig von den Energielieferanten und -erzeugern
betrieben werden und sicherstellen, dass die Energielieferanten
bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie
dessen Finanzierung und eventuelle Kontrolleure eindeutig
offenlegen;
3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der
Vergleich stützt, und diese offenlegen;
4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden
sowie barrierefrei zugänglich sein;
5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den
Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6. allen Energielieferanten offenstehen und eine breite Palette
an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die
angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht
darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche Erklärung
auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher
Informationen zu veröffentlichten Angeboten und weiteren Angaben
und deren zügiger Korrektur vorsehen;
8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den
verschiedenen Angeboten verschiedener Stromlieferanten
vergleichen, die Kunden zur Verfügung stehen;
9. den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(5) Dritte dürfen Informationen, die von Energielieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.
§ 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
(1) Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern , sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen, Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizität und den Bilanzkreisverant-wortlichen, dessen Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienstleistungen durch Betreiber einer Erzeugungsanlage oder den Letztverbraucher stünden.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugsvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Belieferung von Haushaltskunden erfolgt.
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt,
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Absätzen 1 und 2
geregelten Rechte und Pflichten, auch in Bezug auf die
Einbeziehung eines Aggregatoren, näher zu konkretisieren,
insbesondere
1. zum Austausch erforderlicher Informationen,
2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie insbesondere
festlegen kann, dass durch Dienstleistungen im Sinne von Absatz
1 Satz 1 verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell
auszugleichen sind,
3. zu technischen und administrativen Anforderungen oder
Verfahren und
4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1 Satz 2, wobei sie
insbesondere festlegen kann, dass ein Entgelt angemessen ist,
wenn es auch einen administrativen Aufwand umfasst.
§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.
(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.
§ 42
Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen,
Verordnungsermächtigung
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder
als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese
gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf
von Elektrizität anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle,
Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare
Energien, finanziert aus der EEG-Umlage,
Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare Energien erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis,
nicht finanziert aus der EEG-Umlage, an dem
Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im
Land des Liefervertrags im letzten oder vorletzten Jahr
verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils
die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug
auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven
Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix
zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen
sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung
in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in
angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des
Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit
unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese
Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze
1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der
Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage
als Energieträger anzugeben ist. Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen
Energieträgermixen vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix
unter Einbeziehung des Anteils der „erneuerbaren Energien,
finanziert aus der EEG-Umlage“ als „Unternehmensverkaufsmix“ aus.
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon
unberührt.
(4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem
der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden
können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter
Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an
Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. Soweit mit
angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner
Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige
Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. Zudem ist die
Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten
Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1
genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck
der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt
nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
2. Strom, der aus der EEG-Umlage finanziert wird, unter Beachtung
der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4
berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, für den
Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der
EEG-Umlage, unter Beachtung der Vorschriften des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung
auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem
Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn
Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer
Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung
die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren
Informationspflichten genügen können.
(7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal
jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung
die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern
anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde
liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten,
soweit sie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen, an
das Umweltbundesamt Die
Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der
Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich
unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt. Die
Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und
Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind
die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Bundesregierung Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der
Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine
bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des
Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig
zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden
zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der
Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine
Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur
berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 zu bestimmen.
§ 42a
Mieterstromverträge
(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im
Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden.
(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit
Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines
Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß
gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814
und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten
Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in
dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf
Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im
Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht
1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,
2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1
Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung
finden.
Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des
Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen
kein Mieterstrom geliefert werden kann. Bei einer Beendigung des
Vertrags über die Miete von Wohnräumen endet der
Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung
bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung.
(3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere
Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags
unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere
Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst
vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind
unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während
der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt
wird, ist unwirksam.
(4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach
Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem
jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis
des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der
Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung
auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43
Erfordernis der Planfeststellung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimeter,
3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von
Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und
landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten
Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und
4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die
nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel
verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als
Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich
günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder
Verteilernetzes,
5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des
Bundesbedarfsplangesetzes,
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde. Leitungen nach § 2 Absatz 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben
unberührt. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den
Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere die
Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das
Planfeststellungsverfahren integriert und durch Planfeststellung
zugelassen werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und
Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der
Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen, kann
ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb
sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren
durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr.
2920 "Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe
1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 "Deutsche
Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab
1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das
Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf
Antrag des Trägers des Vorhabens können auch die Errichtung und
der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder
mehr zur Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an
das Elektrizitätsversorgungsnetz planfestgestellt werden; dies
gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer
Freileitung steht. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das
Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz
geregelt ist.
§ 43a
Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang auszulegen.
2. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig
erhoben worden sind,
b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden
sind,
c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf
privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde
zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall
von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
§ 43b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§
73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1
wird
a) für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die
Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der
im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit
dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger
Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient, b) für
ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz
vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von §
73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die
Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und
Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des
vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren
ist.
2. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei
Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes
hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der
beteiligten Länder abzustimmen.
§ 43c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn
Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er
außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers
des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf
Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag
begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die
Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der
Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4. (weggefallen)
§ 43d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des §
75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des §
76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung
im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen
gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 43e
Rechtsbehelfe
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach
der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte
einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat
stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur
Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
entsprechend.
(4) (weggefallen)
§ 43f
Unwesentliche Änderungen
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des
Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen
werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich,
wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für
die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem
Plan nicht entgegenstehen und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom
Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht
zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige
sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen
sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist.
Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden
Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein
Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen
ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt
ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
§ 43g
Projektmanager
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von
Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7. der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und
auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den
Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§ 43h Ausbau
des Hochspannungsnetzes
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen,
soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels
die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den
Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange
nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens
zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die
Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
§ 43i
Überwachung
(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat
durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das
Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt
wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen
Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für
Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie
für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die
Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben
werden. Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und
Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt
werden.
(2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das
Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt
wird.
(3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist
nicht anzuwenden.
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden, wenn
1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
2. die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genutzt werden.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangenehmigung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.
§
43l Regelung zur Umrüstung von Erdgasleitungen auf
Wasserstoffleitungen
(1) Behördliche Zulassungen für die
Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer
Gasversorgungsleitung für Erdgas gelten auch als Zulassung für
den Transport von Wasserstoff; das Gleiche gilt für
Gasversorgungsleitungen für Erdgas, für die zum Zeitpunkt der
Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestanden hat. § 49 bleibt
unberührt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht
durchzuführen. Für über Satz 1 hinausgehende
Anpassungsmaßnahmen an der Gasversorgungsleitung bleibt § 43f
unberührt.
(2) Der Begriff der
Gasversorgungsleitung in Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in Teil 5 dieses
Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze im Sinne dieses
Gesetzes. Auf Antrag des Vorhabenträgers können auch die
Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von 300 Millimeter
oder weniger unter entsprechender Anwendung der § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 planfestgesellt werden.
(3) Sind Verdichterstationen, die im
Zuge der Umstellung des Netzes oder einer Leitung auf den
Transport von Wasserstoff nicht ausgetauscht werden müssen,
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt, gelten
diese Genehmigungen nach einer solchen Umstellung fort. Der
Betreiber zeigt die Änderung des Mediums der zuständigen
Behörde spätestens einen Monat vor der Umrüstung an.
(4) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des
Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1
Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der
Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 43l Regelung zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
(1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze.
(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
(4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt. Änderungen und Erweiterungen nach Satz 4 stehen Änderungen des Betriebskonzepts nach § 43f Absatz 2 Nummer 1 gleich.
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage eines anderen Gesetzes.
(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen.
§ 44
Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur
Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden-
und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden
Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch
den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden,
so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des
Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem
vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche
Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten
durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu
geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare
Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach
Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des
Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 44a
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im
Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen
auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme
wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich
erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht
berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach §
74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und im
Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von
Hochspannungsfreileitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer
für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung
verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen
verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre
wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der
bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt
keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer
die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen
verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des
Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 44b
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert
sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau,
die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen,
Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43
benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller
Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die
Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach
Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den
Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen
bedarf es nicht.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss
des Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige
Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach
dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem
vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der
Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu
erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss
bestätigt wird. Anderenfalls ist das vorzeitige
Besitzeinweisungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach
Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten
mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die
Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei
Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige
Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei
der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem
darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag
auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende
Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die
Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen
Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen
Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu
übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller
und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen
Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser
Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der
Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den
unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der
Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf
dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete
Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen
treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu
leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der
Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und
Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem
Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung
aufgehoben, so sind auch die vorzeitige Besitzeinweisung
aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz
einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung
zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat
keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach
der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und
begründet werden.
§ 45 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder
von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig,
soweit sie zur Durchführung
1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan
festgestellt oder genehmigt ist, oder
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung
bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der
festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren
zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich
ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des
Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden
erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt
werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 45a
Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines
Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über
die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen
und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf
Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige
Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die
Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§ 45b
Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der
Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird.
Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden
Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den
Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das
Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
§ 46
Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die
Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich
Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren
Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden
den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das
Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben
in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine
Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt
ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über
die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens
für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden
solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der
bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der
Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen
Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen
Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen.
Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung
verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die
wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu
erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des
Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung
auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von
Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen
Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu
veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet
mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das
Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung
zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen.
Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach
Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden
Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das
Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu
geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen
des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher
Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der
Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der
einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den
Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die
Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der
Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3
gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse
an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die
Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht
angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen
Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die
Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen
nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen
Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden
entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinde
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde
spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46
Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und
wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die
für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den
Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich
sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des
Netzes gehören insbesondere
1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils
erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß §
255 des Handelsgesetzbuchs,
2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauern und
4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern
laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen
Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der
zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den
Energieversorgungsunternehmen treffen.
§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch
Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und
diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur
geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt
hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären
und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach §
46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46
Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der
Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind
innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen.
Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der
Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind
innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt
eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3
für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die
Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die
Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die
Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge
oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in
Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46
Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die
Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende
Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre
Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen,
denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15
Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den
ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht
glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der
Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen
werden.
§ 48
Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die
Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur
Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen,
entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser
Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über
öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird,
der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an
Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der
Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität
oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und
gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche
Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe
von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht
nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten
Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des
Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen
auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1
gilt nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren
nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit
der Energieversorgung
§ 49
Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich
sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und
Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der
Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
2. Gas und Wasserstoff die
technischen Regeln der Deutschen
Vereinigung des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten
worden sind. Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen und
Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln,
insbesondere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz
1 nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen
Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieversorgungsnetzen
betreffen. Dabei hat die Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN
Deutsches Institut für Normung e. V. zu berücksichtigen.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche
Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen
erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der
nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit, der
technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen
sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, ihre
Errichtung und ihren Betrieb festzulegen;
2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen
nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre
Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und
sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt werden
müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt
werden müssen und
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach
Ablauf bestimmter Prüffristen begonnen werden darf;
3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen
der Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und
Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu
erfolgen haben;
4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die
Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu
untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung
geregelten Anforderungen entspricht;
5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom
Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von
Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig
werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von
Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die
Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie
angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer
fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
8. Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität
neuer Anlagen zur Erzeugung von Energie zu treffen.
Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit
von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich
der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem
Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden,
vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die
technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen
müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten
Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger
veröffentlichen. In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu
berufen, insbesondere aus dem Kreis
1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen
tätig werden,
2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
3. der zuständigen Behörden und
4. der Betreiber von Energieanlagen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die
zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit
von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach
Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und
wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der
Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt,
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der
Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen
vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen
der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.
§ 50
Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von
Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von
mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung
von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder
sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre
Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren
eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer
solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von
Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche
Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung
aufrechtzuerhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum
zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht
an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte
fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 51 Monitoring
der Versorgungssicherheit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt
fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den
Absätzen 2 bis 4 durch. Hierbei hat es die Befugnisse nach den §§
12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b sowie nach den §§ 68, 69 und 71. Die
§§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei
der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4
berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der
Versorgung mit Erdgas insbesondere
1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und
Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen
Markt,
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche
Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der
Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur
Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der
Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit
einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger
Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
(3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der
Versorgung mit Elektrizität insbesondere
1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und
Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des
Elektrizitätsbinnenmarktes,
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche
Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von
Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die
Kapazitätsreserve nach § 13e,
3. bestehende Verbindungsleitungen und Anlagen zur Speicherung von
elektrischer Energie sowie in der Planung oder im Bau befindliche
Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum
Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz
genannten Vorhaben,
4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von
Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der
Kapazitätsreserve nach § 13e und
7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur
Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende
Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Energien, Lasten und
Kraftwerksausfällen sowie der heutige und künftige Beitrag von
Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicherheit
sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis von
Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. Zudem sollen
mögliche Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von
Netzersatzanlagen dargestellt werden.
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst die Messung und die
Bewertung der Versorgungssicherheit. Das Monitoring erfolgt auf
Basis von
1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den
europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes
geeignet sind, sowie
2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten
eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen
zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
Bei der Messung der Versorgungssicherheit nach Satz 1 sollen
wahrscheinlichkeitsbasierte Analysen vorgenommen werden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wirkt auf eine
Abstimmung mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem Königreich Norwegen und
dem Königreich Schweden im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik
und ein gemeinsames Verständnis zur Messung und Bewertung der
Versorgungssicherheit nach Satz 1 sowie auf einen gemeinsamen
Versorgungssicherheitsbericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
hin.
(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die
Regulierungsbehörde sowie die Betreiber von Übertragungsnetzen
regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen.
Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr
verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der
Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der
unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der
Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung
der Daten gewährleistet ist.
§ 51a
Monitoring des Lastmanagements
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings
nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur
Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die
Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50
Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich
sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von
Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an
den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die
Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in
angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach
§ 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes
1 gespeichert sind.
§ 52
Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur
bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten
Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen
Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben
für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des
Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger
Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht
die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je
angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr
anzugeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen
Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen
des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der
Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist.
Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen
Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.
§ 53
Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im
Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene
Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem
hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges
Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten
oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen,
die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von
Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder Betreiber
von gasbetriebenen Fernwärmeanlagen beliefern, haben zu
gewährleisten, dass
1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskunden und
2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden
liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz
angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen
können,
mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG
des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1) Artikel 6 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zu Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Fällen versorgt werden.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer
teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im
Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Haushaltskunden sowie
Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 mit Erdgas zu
versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen
zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von
Haushaltskunden mit Erdgas kann insbesondere auf die im Anhang
II der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente
marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen werden.
§ 53b (weggefallen)
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Abschaffung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten Fällen versorgt werden die von ihnen direkt belieferten
1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen werden.
§ 53b Meldepflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Die Unternehmen haben die EU-Kommission nach Artikel 14 der Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 zu unterrichten.
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine
Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes
2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der
Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach §
21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den
Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3
erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs.
1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 § 14 Absatz 1a, 1b und Absatz 2 sowie
den §§ 14a bis 16a, §§ 14 Absatz 1 und 3, 14a,
14b und 15 bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§
17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder
Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für
einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser
Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige
Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen
Rechtsverordnung vorgesehen sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die
Vorteilsabschöpfung nach § 33,
9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach §
110 Absatz 2 und 4 und,
10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen
technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der
Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme der
von § 23b Absatz Satz 1 Nummer 7 und Nummer 10
bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann,
und
12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten
nach § 11b Absatz 1 und Nummer 2 zweiter
Halbsatz,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000
Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt
nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das
Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt
nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von
Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl
der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005
für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31.
Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres
maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren
werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen
Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht
einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in
diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse
wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse
im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29
Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen
Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere zuständig für die
bundesweit einheitliche Festlegung
1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24,
2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,
3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur
Ermittlung der Effizienzwerte sowie zur
angemessenend,
4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den
Verordnungen nach § 21a Absatz 6.,
5. Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer
Verordnung nach § 21a Absatz 6 und
6. nach den §§ 11a und 11b. von Vorgaben betreffend das Verfahren für
die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten
nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen
im Sinne des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3
genannten Bereiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den
Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit dem geplanten Inhalt
der angestrebten Festlegung zu befassen. Die Bundesnetzagentur
berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses
bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie
möglich.
§ 54a
Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010,
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist
zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 2017/1938
festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S.
3681), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die §§ 5,
8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt
durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
2017/1938 bestimmte Aufgaben werden auf die
Bundesnetzagentur übertragen:
1. die Durchführung der Risikoanalyse
gemäß Artikel 9
Risikobewertung gemäß Artikel 7,
2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler
Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7
Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der
Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 4, die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung
von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6, Aufgaben
gemäß Artikel 6 Absatz 7 Artikel 5 Absatz 8 sowie
3. die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 4 und 9 Satz 1 Artikel
5 Absatz 1 und Absatz 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
gemäß Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 6 5
Absatz 1 bis 3 und Artikel 8 6 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1
Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikoanalyse
Risikobewertung zu berücksichtigen und zu untersuchen
sind, einschließlich der Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 994/2010 2017/1938
zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie. Die Bundesnetzagentur kann durch
Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der
Übermittlung von Informationen gemäß Artikel
9 Absatz 3 Artikel 7 Absatz
6, zum Verfahren gemäß Artikel
7 Anhang III sowie zur
Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Absatz
8 Satz 2 und 3 Artikel 5
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
2017/1938 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf:
1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938 weitere
Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der
Übermittlung von Daten gemäß Artikel 13 14 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938 festzulegen
sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten
Informationspflichten obliegen,
3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938 festzulegen
sowie
4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur
Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.
§ 55
Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach
Landesrecht zuständige Behörde
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz
gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens
die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren
ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren
ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die
Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen
Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren
nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen
Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so
benachrichtigt sie unverzüglich die Bundesnetzagentur, sofern
deren Aufgabenbereich berührt ist.
§ 56
Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen
Rechts
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten
übertragen sind:
1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels
6 oder Artikels 18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der
Europäischen Kommission,
2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels
6 oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der
Europäischen Kommission,
3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010,
4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und
5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die
Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen
und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die
Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den
Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen
Kommission übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 57
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung
energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
zusammen. Bei Fragen der Gasinfrastruktur,
die in einen Drittstaat hinein-oder aus einem Drittstaat
herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste
Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den
zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe
des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie
2009/73/EG zusammenarbeiten.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die
Bundesnetzagentur Sachverhalte und Entscheidungen von
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen,
soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
können. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers
und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines
grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit
dieses Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die
Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil
des Energieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeutung für die
Energieversorgung im Inland hat. Satz 2 gilt nur, soweit die
Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil
der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen
Schlechterstellung der Betroffenen führt. Ebenso kann die
Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit
Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder
Teile eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine
weit überwiegende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland
haben, anwenden, soweit die betroffenen Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung absehen und dies zu
keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu
verstärken, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie allgemeine
Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten schließen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach
Absatz 1 den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und
der Europäischen Kommission die für die Aufgabenerfüllung dieser
Behörden aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen
Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit
diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union
erfüllen können. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz
1 kennzeichnet die Bundesnetzagentur vertrauliche Informationen.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach
Absatz 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen Kommission
erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller als
vertraulich gekennzeichneten Informationen sicher. Die
Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit
gebunden wie die übermittelnde Behörde oder die Behörde, welche
die Informationen erhoben hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe
in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben
unberührt.
§ 57a
Überprüfungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine
Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen
nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im
Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie
2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung
(EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen
Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission
jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden
Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die
fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen,
wenn sie der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen
Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie
2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr.
714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen
Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung
nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer
Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie
2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
713/2009 zu genügen. Die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung
auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 39
Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43
Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu
ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie
Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine
eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies
erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,
2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder
3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.
(2) Folgende Aufgaben werden auf die
Bundesnetzagentur übertragen:
1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen
Koordinierungszentrums,
2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den
Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den
Übertragungsnetzbetreibern entstehen und bei der
Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig
und angemessen sind,
3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen
Entscheidungsfindung,
4. Sicherstellung entsprechender personeller, technischer,
materieller und finanzieller Ausstattung der regionalen
Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur
unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich sind,
5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger
zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse an die regionalen
Koordinierungszentren,
6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtung durch die
regionalen Koordinierungszentren, die sich aus den einschlägigen
Rechtsakten ergeben,
7. Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen
Koordinierungszentren geleistet wird und Berichterstattung an
die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach
Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29
Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.
§ 58
Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7
bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils
ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des
effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze
sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union,
des § 56 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Entscheidungen, die nach
einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im
Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich
der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7
bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung
des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a
Abs. 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Trifft
die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des
Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der
Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des
betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss
des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20
und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss
des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im Bereich der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas einleitet.
(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen
Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen
Untersuchungen durch die Europäische Kommission im Bereich der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine
einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden können
unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander
Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren
Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§ 58a
Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011
(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet
die Bundesnetzagentur mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt sowie mit
den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen
zusammen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete
Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die
Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben
einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche
Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich sind. Sie können diese Informationen, Beobachtungen
und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten.
Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen
Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach
Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8
Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit
nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften
nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu
den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der
Markttransparenzstelle.
§ 58b
Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in
Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten
nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren
Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der
Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt die
Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die
Bundesnetzagentur zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren,
welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur
Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu
gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen
stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen
wird dadurch gefährdet.
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum
Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung
der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung;
ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist
sie unter Hinweis darauf zu übermitteln.
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die
Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten
Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der
übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere
Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59 Organisation
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz
werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von
Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b,
2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten
einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz
1 Nummer 4,
4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f,
4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13
Absatz 3 Satz 4 und 5,
5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f
Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h
Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 24 sowie12 bis 23, Festlegungen auf
Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach §
13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis
21 sowie 12 bis 20,
6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4
getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen
Vergütung,
7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9,
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des §
13b sowie nach § 13j Absatz 4 und 5
§13j Absatz 4, 5 und 7,
8. die Vorgaben zu den Berichten nach §
14 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 1b Satz 2, Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§
14c bis 14e.,
9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,
10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
11. die Durchführung des
Vergleichsverfahrens nach § 21 Absatz 3, Aufgaben nach den §§ 28p und 28q sowie
Aufgaben nach § 41c,
12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz
2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler
Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 bis 7 Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie
Anhang III und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938 sowie
Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von
Festlegungen zur Kostenaufteilung,
13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der
Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie
Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
14. Entscheidungen hinsichtlich der
Überprüfung bestehender Gebotszonenkonfigurationen auf der
Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2015/1222, Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9,
65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24.
Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die
Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom
25.7.2015, S. 24),
15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für
Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
543/2013,
16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der
nationalen Informationsplattform nach § 111d und,
19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister
nach den §§ 111e und 111f.,
20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36
der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September
2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe
langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42, L 267
vom 18.10.2017, S. 17),
21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der
Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur
Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl.
L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von
Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2017/1485,
22. Entscheidungen auf der Grundlage des
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24.
November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand
und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom
28.11.2017, S. 54, L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der
Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 4
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196,
23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16,
17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943,
24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus
einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der
technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten
ergeben, und
25. Entscheidungen nach § 118a und § 118b §§ 11a
und 11b.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem
oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und
Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt
oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein
Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch
dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines
Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
§ 60 Aufgaben
des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die
Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte
nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der
Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen
einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 60a Aufgaben des
Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen
der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem
Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von
Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften,
Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die
Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringlichen Fällen
können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem
Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist;
in solchen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu
unterrichten.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem
Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte
und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die
Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur
Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem
Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem
Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und
Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 61
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der
Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die
Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind
diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.
§ 62 Gutachten
der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten,
in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs
und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den
Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas
in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und
Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen
wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung
mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem
Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die
Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der
Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit
den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz
1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und
nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten
werden von der Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von
der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt
werden.
§ 63
Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den
Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die
sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche
Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht). Bei der Erstellung
des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und
1b, den §§ 68, 69 und 71.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
veröffentlicht bis zum 31. Juli 2018 und dann mindestens alle zwei
Jahre jeweils die folgenden Berichte:
1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der
Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der
Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem
Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene
oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1
stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils
auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt die
Berichte nach Satz 1 jeweils unverzüglich an die Europäische
Kommission.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
veröffentlicht jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018
sowie für die Dauer des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§
13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens
alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die Wirksamkeit und
Notwendigkeit dieser Maßnahmen einschließlich der dafür
entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2018
2020 umfasst der Bericht auch auf Grundlage der
Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und
Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung
nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden
Kosten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert
in dem zum 31. Dezember 2022 zu veröffentlichenden Bericht auch,
ob eine Fortgeltung der Regelungen nach Satz 1 und der
Netzreserveverordnung über den 31. Dezember 2023 hinaus zur
Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems weiterhin notwendig ist.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht
über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem
Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind,
über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der
Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht
ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der
Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis
seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit §
53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt). In
den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen.
(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017,
bis zum 30. November 30. Juni 2019 und dann mindestens alle
zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12
Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35
Absatz 1a jeweils einen Bericht über die
Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in
den letzten zwei Jahren maßgeblich beeinflusst haben, sowie über
den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch
diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die
Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist auch die
zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer
Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für
Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung
von Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften,
namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht,
bleiben unberührt.
(4a) (weggefallen)
(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische
Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei
Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch
geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen
Union.
§ 64
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer
Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung
wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen
auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über
besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und
über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung
auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die
Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den
Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
§ 64a
Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden
unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach §
54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch
der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen
Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die
Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35,
60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der
Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die
Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete
Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den
Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
Teil 8
Verfahren und Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen
von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann hierzu alle
erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder
struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten
Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung
der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen
struktureller Art können nur in Ermangelung einer
verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit
festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu
Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung
für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen
seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann
die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der
Verpflichtungen anordnen.
(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als
zwingenden, von ihn ihm nicht zu beeinflussenden Gründen
eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den folgenden drei Jahren nach
Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15a
Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt,
fordert die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur
Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern die
Investition unter Zugrundelegung des jüngsten
Netzentwicklungsplans noch relevant ist. Die
Regulierungsbehörde kann nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein
Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden
Investition durchführen. Die Regulierungsbehörde kann durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren
nähere Bestimmungen treffen.
Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen,
kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1
ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden
Investition durchführen oder den Transportnetzbetreiber
verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die
Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und
dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu
ermöglichen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die
Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem
diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind
entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen
dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde,
soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser
Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht
speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen,
sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit
sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 erforderlich sind.
§ 66 Einleitung
des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen
oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das
Verfahren richtet,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung erheblich berührt werden und die die
Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen
hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert
werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die
Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und
dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt
werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist
auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
§ 66a
Vorabentscheidung über Zuständigkeit
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die
Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die
Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so
kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die
Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§ 67 Anhörung,
mündliche Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise
kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die
Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung
durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates,
oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
anzuwenden.
§ 68
Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle
Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige
sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis
397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414
der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht
verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen
werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde
und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu
unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der
Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten
ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen
oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung
ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt
die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen
der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung
von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung
einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die
Beeidigung entscheidet das Gericht.
(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mitgeteilt werden,
nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der
in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der
Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch
Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei
Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
§ 68a
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer
Straftat nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen
Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die
personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der
Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der
Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der
Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft
entscheidet über die Vornahme der erforderlichen
Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den
Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der
Bundesnetzagentur nach § 56 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 3 und
11 bleiben hiervon unberührt, soweit
1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die
Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind und
2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen
Gerichte nicht zu erwarten ist.
§ 69
Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann
die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über
ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die
Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine
Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der
ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder
Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und
sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von
Unternehmen befinden;
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über
die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen
sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen,
soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie
auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der
verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der
Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der
üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen
und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der
Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend
hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl
und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden
Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und
nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten
Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen,
die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die
Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von
Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen
Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von
Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und
Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen
von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das
Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume
sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit
zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich
ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in
dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in
den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die
Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder
herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden
die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende
Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3
bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und
Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr
wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine
richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben,
die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im
erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie
nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem
von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf
Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag
genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine
Bescheinigung hierüber zu geben.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch
Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer
Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer
Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden;
die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105
Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht
anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen
Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen
Personen.
(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr.
1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch
schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage,
der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und
eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der
Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche
Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt,
Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder
Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das
Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen
zu erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht
ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines
bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von
Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser
Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden
Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses
Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich sind
und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze
1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten
entsprechend.
(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und
juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen
verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der
Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich
ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in
Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität
weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus
Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen.
Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind
anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte
sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 70
Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel
für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die
Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu
geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die
richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der
Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener
Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle
seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen
gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die
richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren.
Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung
gelten entsprechend.
§ 71 Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz
zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach
der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie
zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne
Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen
werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von
ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind
besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht
rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der
Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für
unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung
von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 71a
Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im
Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese
von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht
etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige
Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil
festgestellt worden ist.
§ 72 Vorläufige
Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Anordnungen treffen.
§ 73
Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und
mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den
Beteiligten nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen
und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die
Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der
Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt
benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte
Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die
Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach §
29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern
oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann
die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird
dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des
Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis
auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der
Internetseite der Regulierungsbehörde und im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder
der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem
seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in
der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für
Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen
gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5
entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher
Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung
abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt
wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung
den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 74
Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und
Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des
Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können
Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75
Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die
Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und
Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der
Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer
beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf
deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht.
Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den
Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann
einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den
Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den
Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der
Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch
dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 76
Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch
die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur
Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis
10d getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung
nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das
Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung
ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung
kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
§ 77 Anordnung
der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die
sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines
Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung
der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht
vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Verfügung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die
Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor
Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der
Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann
das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die
Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen
abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über
Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder
aufgehoben werden.
§ 78 Frist und
Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der
Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es
genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die
Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der
Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der
Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre
Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die
Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen
durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für
Beschwerden der Regulierungsbehörde.
§ 79 Beteiligte
am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
1. der Beschwerdeführer,
2. die Regulierungsbehörde,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung erheblich berührt werden und die die
Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen
hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach
Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde
an dem Verfahren beteiligt.
§ 80
Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde
vertreten lassen.
§ 81 Mündliche
Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf
Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz
rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig
vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und
entschieden werden.
§ 82
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts
wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche
Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner
alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts
wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich
innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige
Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen
befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei
Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne
Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden
werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach
§ 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die
Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu
machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83
Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel
gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das
Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der
Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist.
Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch
ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der
Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es
sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder
auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf
Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde
unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen
nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf
andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag
aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die
Entscheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der
Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die
Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte
Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet,
wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch
gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn
und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
Fußnote
§ 83a Abhilfe
bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung
beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die
Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die
Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der
Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines
Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die
Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen
gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben,
dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen
Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die
Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss
soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es
das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten
ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der
mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist §
343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§ 84
Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten
Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch
die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind
nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören
oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat
die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit
dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht
abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der
Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt
vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung
von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der
Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für
die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt,
andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache
das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der
Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich
der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das
Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten
Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§ 85 Geltung
von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Zivilprozessordnung
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht
anderes bestimmt ist, entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des
Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,
Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und
Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und
Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen,
Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen
Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse,
über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie
über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer
Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86
Rechtsbeschwerdegründe
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der
Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die
Nichtzulassung ist zu begründen.
4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen
Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer
der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 87
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch
Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der
Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der
Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3,
4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes
sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die
Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des
Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die
Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 88
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den
am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546,
547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat
schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen
Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden,
außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs.
3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85
entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
Beschwerdegericht zuständig.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89
Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am
Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu
sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
§ 90
Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das
Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden
Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem
Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein
unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden
veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen
Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
den in Nummer 7002 der Anlage 1 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, bestimmten
Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§ 90a (weggefallen)
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen)
für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;
2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;
3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2
Satz 3;
4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b,
17c, 17d, 19a Absatz 2, 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30
Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie
der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4
sowie § 118b; Amtshandlungen
auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz
2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e Absatz 5, der
§§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 21a, 23a, 28a
Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz
1, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§
41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 57b sowie der §§ 65, 110
Absatz 2 und 4;
5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g
Absatz 3 und § 24 Satz 1 Nummer 3;
7. Amtshandlungen auf Grund des
Messstellenbetriebsgesetzes, die das Verfahren zur Übertragung
der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb betreffen;
8. 7.
Amtshandlungen auf Grund des § 56;
9. 8.
Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der
Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz
2;
10. 9.
Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen,
Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge
erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung
nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren
erhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden,
wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen
bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die
Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen
schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich
zustellt.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf
Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt
wird. Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber
entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(2a) Tritt nach Einleitung eines
Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein,
dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung
der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der
Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den
Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus
kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der
gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. Ist der
Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die
Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können
Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des
Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden
wären.
(6) Kostenschuldner ist
1. (weggefallen)
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8,
wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde
veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der
Regulierungsbehörde ergangen ist;
2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der
Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der
Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3
ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten
verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten
ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem
geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten
übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu
gleichen Teilen;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9, wer die
Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach §
12f Absatz 2 veranlasst hat;
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die
Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen
Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt
hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine
vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines
anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als
Gesamtschuldner;
5. in den Fällen des Absatzes 2a der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein
Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten
Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig
(Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die
Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag
unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von
Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der
Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden
Fassung.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner
in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die
Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74
Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu
regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Hierbei kann
geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des
Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. Des
Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die
Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen
werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden
die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der
Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des §
90 zu bestimmen.
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit
gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14.
August 2013 geltenden Fassung.
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Mitteilung
der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick
über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen
Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze
in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die
Zukunft angepasst.
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die
Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften
durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000
Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Sie
kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des
öffentlichen Rechts anwenden.
§ 95
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz
betreibt,
1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein
Transportnetz betreibt,
1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
1c. (weggefallen)
1d. (weggefallen)
2. entgegen § 5 Satz 1, § 13b Absatz 1
Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von
Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einhält,
2b. entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65
Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder
Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder
b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1
Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig
bestimmt,
3e. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 1
erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3f. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort
genannte Anlage stilllegt,
3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung
oder Erzeugungsarbeit veräußert,
3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1
Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht
rechtzeitig stilllegt,
3i. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5,
soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung,
Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz
1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3,
c) § 49 Abs. 4 oder § 50, d) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10
oder Nummer 14 Buchstabe b oder
e) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder
Nummer 13
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person
in Kenntnis setzt oder
2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt.
(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung
mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine
Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt.
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation
an Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person
empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt
zu erwerben oder zu veräußern,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer
Insiderinformation nicht sicherstellt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine
Insiderinformation bekannt gegeben wird,
6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2
Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem
Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer
Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt oder
9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als
nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht
rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer
nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 3f bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und
5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis
zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten
Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e mit
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe
a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und
8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet
werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Gegenüber
einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen und jedem seiner
Unternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1
Nummer 3 Buchstabe b eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese
darf 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber
oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
einschließlich seiner Unternehmensteile
im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
weltweit erzielt hat, nicht übersteigen. Die Höhe des
Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. Ein durch die
Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze
über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße
festlegen.
4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf
Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes
1 Nummer 2b das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.
§ 95a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis
eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)
verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation
nutzt oder
2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder
Buchstabe d oder Absatz 5
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation
an Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person
empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt
zu erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
§ 95b
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass
ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort
genannten Weise genutzt wird, oder
2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
§ 96
Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung
einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
in Fällen ausschließlich zuständig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4
verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §
130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit
Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95
Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die
Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 97
Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des
Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße
und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch die
Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu
erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend
den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die
Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der
Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten
trägt.
§ 98
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch
über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3
und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine
Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei
Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 99
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er
die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht,
dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§ 100
Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der
Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige
Gericht.
§ 101
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem
Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz
1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder
teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz
zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93
bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 103
Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach §
102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn
eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit
eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet
mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2
bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten
lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der
Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören
würde.
§ 104
Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle
Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das
Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von
allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen
zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde
kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses
als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der
Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem
Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und
Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen
Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und
Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der
vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht
mitzuteilen.
§ 105
Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach
dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die
Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das
Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser
Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer
Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das
Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei
glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des
Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten
übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die
begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur
nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr
Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach
dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die
außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm
übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden
Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des
Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der
Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur
zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über
den Antrag ist der Gegner zu hören.
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das
gerichtliche Verfahren
§ 106
Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei
den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über
die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen
Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen
Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gelten entsprechend.
§ 107
Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über
folgende Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen
Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen
Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem
Gesetz ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde
gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der
Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
entsprechend.
§ 108
Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung
berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz
oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die
von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die
sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§ 110
Geschlossene Verteilernetze
(1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19,
21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35
und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen
Verteilernetzes keine Anwendung. Die §§ 7 Absatz 1 Satz 2, 7c Absatz 1,
12h, § 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a,
22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35
und 52 § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h,
14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz
1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52
sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht
anzuwenden.
2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit
dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden
in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder
einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt
werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer
dieses Netzes aus konkreten technischen oder
sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder
-betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt
wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei
Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind
zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die
Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz
versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen
Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder
eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des
Netzes unterhalten.
(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der
Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der
Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der
Gasnetzentgeltverordnung,
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4. vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks,
mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur
Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes
Verteilernetz.
4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine
Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen;
§ 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die
Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben
entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes
kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten
Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene
Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der
allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene;
grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste
Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und
3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 111
Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch
dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen
werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden
bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende
Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von
Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von
Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder
kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20
Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen
nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als
rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine
sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der
Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt
worden ist.
§ 111a
Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und
Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen
von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs
(Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität
von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den
Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie
sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von
vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der
Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat
das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und auf das
Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und
der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Das Unternehmen
hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf
seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die
Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine
Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Das
mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen,
die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich
des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit
Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den
Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der
Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
§ 111b
Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und
Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die
Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die
anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden.
Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle
beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers
auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn
das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde
nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere
Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2
stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das
Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der
Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren
hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen
oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen,
bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das
Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet
wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf
Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens
bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung
von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist
im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz
3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das
Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und
Finanzstruktur zu berichten. § 34 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein
Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4
beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts
nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten
Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich
missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem
Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht
überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen
gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte
Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für
Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich
ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als
Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der
Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne
Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder
Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und
deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu
regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft,
muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind
Verbraucherschlichtungsstellen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das
Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die
Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von
allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite
veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage
dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 111c
Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder
Aufsichtsverfahren
(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den
Betreiber eines Energieversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem
Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein
Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes
Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a
Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist,
ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. Die Schlichtungsstelle
teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des
Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der
Streitigkeit verlängert.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit
Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens
unverzüglich fortzusetzen.
(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes untereinander
Informationen einschließlich personenbezogener Daten über
anhängige Schlichtungs- und Missbrauchsverfahren austauschen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich
ist. Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
Berücksichtigung eines Zeitverzugs beim
Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich nach den
Verordnungen nach § 21a Absatz 6 un
Teil 9a
Transparenz
§ 111d
Einrichtung einer nationalen Informationsplattform
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt spätestens ab dem
1. Juli 2017 eine elektronische Plattform, um der Öffentlichkeit
jederzeit die aktuellen Informationen insbesondere zu der
Erzeugung von Elektrizität, der Last, der Menge der Im- und
Exporte von Elektrizität, der Verfügbarkeit von Netzen und von
Energieerzeugungsanlagen sowie zu Kapazitäten und der
Verfügbarkeit von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zur
Verfügung zu stellen (nationale Informationsplattform). Zu dem
Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen
Informationsplattform in einer für die Gebotszone der
Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form insbesondere die
Daten, die
1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz
1 in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr.
543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung
und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013,
S. 1; Transparenzverordnung) an den Europäischen Verbund der
Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) übermittelt und von
ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder
2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 nach
Artikel 4 Absatz 2 der Transparenzverordnung an ENTSO-Strom
übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden.
Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach Satz 2 hinaus
zusätzliche ihr vorliegende Daten veröffentlichen, um die
Transparenz im Strommarkt zu erhöhen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermittlung der Daten nach
Absatz 1 Satz 2 von den Betreibern von Übertragungsnetzen sowie
den Primäreigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 verlangen. In
diesem Fall müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie die
Primäreigentümer auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die
Daten nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum automatisierten
Datenaustausch eingerichtete Schnittstelle innerhalb der von der
Bundesnetzagentur gesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die
Möglichkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Informationen zu
Anlagen und deren Standorten nach Artikel 10 Absatz 4 und nach
Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Transparenzverordnung nicht
anzugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesnetzagentur darf
die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Daten, die Betriebs-und
Geschäftsgeheimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form
veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet
sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu
gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur
im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze
veröffentlichen; Absatz 4 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1 Satz 2 und 3
genannten Daten in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik
Deutschland aggregierten Form und in deutscher Sprache unter
Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten
Zeitpunkte veröffentlichen, soweit dies jeweils technisch möglich
ist. Die Art der Veröffentlichung der Daten soll in einer für die
Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht
zugänglichen Formaten erfolgen, um die Öffentlichkeit besser in
die Lage zu versetzen, die Informationen des Strommarktes und die
Wirkungszusammenhänge nachvollziehen zu können. Die Daten müssen
frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden
können.
(4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, wenn die nach den
Nummern 1 und 3 zu übermittelnden Daten für den Zweck der
nationalen Informationsplattform erforderlich sind und soweit
diese Daten bei den Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze
vorliegen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen insbesondere
1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form der Übermittlung
durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten unter
Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten
Zeitpunkte sowie
3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungseinheiten mit einer
installierten Erzeugungskapazität zwischen 10 Megawatt und 100
Megawatt.
§ 111e
Marktstammdatenregister
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein
elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten
(Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister dient dazu,
1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen
Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die
im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die
zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
zu verbessern,
2. den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher Meldepflichten zu
verringern und
3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der
Öffentlichkeit transparent darzustellen.
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die
Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft:
1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie
sowie deren Betreiber,
b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
c) Bilanzkreisverantwortliche und
2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
a) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen Gasspeicheranlagen sowie deren
Betreiber,
b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
c) Marktgebietsverantwortliche und
d) Bilanzkreisverantwortliche.
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem
Betrieb des Marktstammdatenregisters europarechtliche und
nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des
Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung
von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, der Anlage zu § 9 Satz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie unter Berücksichtigung der
einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik ergreifen.
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung
nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden
den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese
Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben benötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst
sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die
Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen
zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken
benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den
Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige
Datenerhebung erforderlich ist und
3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister
übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach
den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f
nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung nach § 111f Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen
vorhandene Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Betrieb
genommene Anlagen und deren Betreiber zur späteren Speicherung im
Markstammdatenregister zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur darf
hierbei ein bestimmtes Datenformat vorgeben; zur Sicherstellung
von Datenschutz und Datensicherheit kann die Bundesnetzagentur ein
etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes
Verschlüsselungsverfahren bestimmen.
§ 111f
Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen
Personen und die zu erfassenden Energieanlagen,
2. welche weiteren Personen registriert und welche weiteren
Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst
werden müssen oder können; dies sind insbesondere:
a) Personen:
aa) Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
bb) Direktvermarktungsunternehmer nach § 5 Nummer 10 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,
dd) Messstellenbetreiber,
ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts,
ff) Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer
4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission
vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz
2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121),
b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung
verpflichtet werden können:
aa) energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,
bb) Netzersatzanlagen,
cc) Ladepunkte für Elektromobile,
3. die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen
und die Registrierung ihrer Inhaber,
4. die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche
Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,
5. die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen
Registrierung von Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 3
hierzu verpflichtet sind,
6. welche Daten übermittelt werden müssen und wer als
Datenverantwortlicher zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei
mindestens folgende Daten zu übermitteln sind, soweit diese nicht
bereits der Bundesnetzagentur vorliegen; in diesen Fällen kann
eine Speicherung der Daten im Marktstammdatenregister ohne
Übermittlung des Datenverantwortlichen geregelt werden:
a) der Name des Datenverantwortlichen, seine Anschrift, seine
Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse,
b) der Standort der Anlage,
c) die genutzten Energieträger,
d) die installierte Leistung der Anlage,
e) technische Eigenschaften der Anlage,
f) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage
angeschlossen ist,
7. das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich
a) Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu
übermittelnden Daten,
b) der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,
c) Regelungen zur Übernahme der Datenverantwortung in Fällen, in
denen nach Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne vorherige
Übermittlung des Datenverantwortlichen im Marktstammdatenregister
gespeichert werden,
7a. die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten
Daten einschließlich der hierzu erforderlichen
Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,
8. die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der
Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch
a) die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich
ihrer Rechte, bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten
Zwecken zu nutzen,
b) freiwillig registrierte Personen,
c) Behörden einschließlich
aa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich
mit eigenen Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zu nutzen,
bb) der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des §
111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz
2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese
Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz
4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen
vorzusehen, die es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits
die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Anpassung
eigener Prozesse, Register und Datenbanken zu ergreifen,
9. die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im
Marktstammdatenregister gespeicherten Daten unter Beachtung
datenschutzrechtlicher Anforderungen, der Anforderungen an die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems sowie
unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
10. die Pflichten der Datenverantwortlichen, die im
Marktstammdatenregister gespeicherten Daten bei Änderungen zu
aktualisieren,
11. die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von
Verpflichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach den Nummern
1, 2, 3, 6 und 7; dies umfasst insbesondere Regelungen, wonach die
Inanspruchnahme einzelner oder sämtlicher der folgenden
Förderungen und Begünstigungen die Datenübermittlung an das
Marktstammdatenregister voraussetzt, wenn und soweit die
betreffenden Bestimmungen dies zulassen, wobei angemessene
Übergangsfristen vorzusehen sind:
a) die finanzielle Förderung nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
b) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der
Stromnetzentgeltverordnung,
d) Begünstigungen
aa) nach § 60 Absatz 3, den §§ 61, 104 Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
bb) nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
cc) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung,
dd) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetzentgeltverordnung und nach §
35 der Gasnetzzugangsverordnung,
ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des
Energiesteuergesetzes sowie
ff) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,
12. nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter Eintragungen
einschließlich Regelungen über Aufgaben und Befugnisse der
Bundesnetzagentur zur Sicherung der Datenqualität,
13. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und
Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 6 zu
übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und
Löschungspflichten,
14. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie
der Anforderungen des Datenschutzes zu regeln:
a) Definitionen der registrierungspflichtigen Personen sowie der
zu übermittelnden Daten,
b) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu
Verpflichteten,
c) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 oder
einer Festlegung nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht mehr zu
übermitteln sind oder bestimmte Personen, Einrichtungen oder
öffentlich-rechtliche Zulassungen nicht mehr registriert werden
müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach §
111e Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind
die nach Nummer 6 zweiter Halbsatz mindestens zu übermittelnden
Daten.
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112
Evaluierungsbericht
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum
1. Juli 2007 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit
der Regulierung vorzulegen (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus
dem Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen
ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen. Der
Bericht soll insbesondere
1. Vorschläge für Methoden der Netzregulierung enthalten, die
Anreize zur Steigerung der Effizienz des Netzbetriebs setzen,
2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die
Umweltverträglichkeit der Energieversorgung darlegen,
3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil
4 auf die Letztverbraucher untersuchen,
4. eine Prüfung beinhalten, ob für die Planung des
Verteilernetzausbaus die Aufnahme einer Ermächtigung zum Erlass
einer Rechtsverordnung notwendig wird um sicherzustellen, dass
nachfragesteuernde und effizienzsteigernde Maßnahmen angemessen
beachtet werden,
5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von
Ausgleichsenergie darstellen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur
Verbesserung des Beschaffungsverfahrens, insbesondere der
gemeinsamen regelzonenübergreifenden Ausschreibung, und zu einer
möglichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen zur
weiteren Verringerung des Aufwandes für Regelenergie machen,
6. die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebiets
bei Gasversorgungsnetzen erörtern und Vorschläge zur Entwicklung
eines netzübergreifenden Regelzonenmodells bei
Elektrizitätsversorgungsnetzen prüfen sowie
7. den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzugangsbedingungen
für Anlagen zur Erzeugung von Biogas prüfen.
§ 112a
Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer
Anreizregulierung
1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli
2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a
vorzulegen. Dieser Bericht hat ein Konzept zur Durchführung einer
Anreizregulierung zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung des
Berichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungsbefugnisse
nach diesem Gesetz zu.
(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Beteiligung der
Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise
erstellen sowie die internationalen Erfahrungen mit
Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt den
betroffenen Wirtschaftskreisen nach der Erstellung eines
Berichtsentwurfs Gelegenheit zur Stellungnahme; sie veröffentlicht
die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. Unterlagen der
betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der
Anreizregulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind von den
Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2
ausgenommen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung zwei Jahre nach
der erstmaligen Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer
Anreizregulierung nach § 21a einen Bericht über die Erfahrungen
damit vorzulegen. Die Bundesregierung hat den Bericht binnen
dreier Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten; sie kann
ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie veröffentlicht bis zum 30. Juni 2022 31.
Dezember 2022 ein Konzept zum weiteren Aufbau des
deutschen Wasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte sich
entwickelnder unionsrechtlichen Grundlagen insbesondere die
regulatorischen Rahmenbedingungen, die Finanzierung der
Wasserstoffinfrastruktur sowie vor dem Hintergrund
des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur
gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der
Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Transformation von
Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise
intergierten Systemplanung beinhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur hat der
Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die
Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von
Wasserstoffnetzen sowie Vorschlägen zu deren weiterer
Ausgestaltung vorzulegen. In diesem Bericht ist darauf
einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von
Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von
Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche
Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.
§ 113 Laufende
Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten
Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die
§§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestattet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der Leitungen zum Transport von Wasserstoff umfasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gasleitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
(2) Solange zugunsten der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46
für Gasleitungen einschließlich Fernwirkleitungen zur
Netzsteuerung und Zubehör bestehen, gelten diese auch
für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer
vereinbarten Laufzeit fort. Die
Konzessionsabgabenverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Höchstbeträge für Konzessionsabgaben bei Gas
entsprechend anzuwenden sind.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestattungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasserstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht schlechter sein dürfen als die der Verträge nach Absatz 2 Satz 1.
§ 113b Umrüstung
Umstellung von Erdgasleitungen im
Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.
§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln
für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 1 und 2
entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. auf
Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen
Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die
zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen
Anforderungen nach § 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen. §
49 Absatz 5 bis 7 bleibt unberührt.
(3) Die Umrüstung einer Leitung für den
Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der
zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten
Beginn der Umrüstung Umstellung unter
Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit
erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in
elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige
ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen
beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene
Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49
Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umrüstung
Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen
beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden
Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht.
Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die
gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.
§ 114
Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
Auf Rechnungslegung und interne Buchführung findet § 10 erstmals
zu Beginn des jeweils ersten vollständigen Geschäftsjahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. Bis dahin sind die §§ 9
und 9a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
S. 730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003
(BGBl. I S. 686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 115
Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den
Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz
nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die
jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die
jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung
anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 19 Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten
Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu
genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer
Vertragspartei anzupassen.
(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern
mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die
bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer
längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen
Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser
Rechtsverordnung anzupassen.
(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden
mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit
von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben
unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden
Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese
Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren
Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu
diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige
Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.
§ 116
Bisherige Tarifkundenverträge
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730),
das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676),
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die
nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen
worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter
anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren
Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 117
Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der
öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
§ 117a
Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Betreiber
1. von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von
bis zu 500 Kilowatt oder
2. von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von
bis zu 500 Kilowatt,
die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil
sie Elektrizität nach den Vorschriften des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne
des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt
vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen
des § 10 Abs. 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung
der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine
Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in
unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden
sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal
integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit
einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und
Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben
unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2, die
unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten
als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung
zusammenzurechnen ist.
§ 117b
Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der
Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere
über
1. die Vorbereitung des Verfahrens,
2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der
Öffentlichkeit,
3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der
Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das
Verfahren,
8. die Beteiligung anderer Behörden und
9. die Bekanntgabe der Entscheidung.
§ 118
Übergangsregelungen
(1) Die Bundesregierung soll unverzüglich
nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung
der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach
§ 21a Abs. 6 vorlegen.
(weggefallen)
(2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009
anzuwenden. (weggefallen)
(3) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren
werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17.
Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende geführt. § 43c gilt
auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen,
die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der
Plan noch nicht außer Kraft getreten ist. (weggefallen)
(4) Vor dem 26. August 2009 beantragte
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren
jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von
220 Kilovolt oder mehr werden nach den bis dahin geltenden
Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in
der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes
fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. Vor
dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt werden nach den
Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 26. August 2009
geltenden Fassung zu Ende geführt. (weggefallen)
(5) Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzelgenehmigungen
für Vorhaben, die ab dem 26. August 2009 der Planfeststellung
oder Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3
unterliegen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften
zu Ende geführt. Die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens
nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 in der ab dem 26. August
2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn
der Träger des Vorhabens dies beantragt. (weggefallen)
(6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur
Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb
von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum
von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu
speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den
Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische
Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent
oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5
Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen
Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs
der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den
Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur
gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem
elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen
Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen
und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie
zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Die
Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender
oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer
oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der
Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der
zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz-
oder Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in
entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach §
19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der
Stromnetzentgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige
Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei
bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach
Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder
Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Satz 2 und 3
gelten nicht für Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse
Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch
wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende
Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem
von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie
angeschlossen sind, befreit.
(7) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem 4.
August 2011 erteilt werden, gelten bis zum Ende des
genehmigten Ausnahmezeitraums auch für die §§ 8 bis 10e sowie,
im Umfang der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für die §§ 20
bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 entsprechend,
soweit sie vor dem 4. August 2011 erteilt wurden. (weggefallen)
(8) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem 4. August 2011
entstanden sind, in der bis zum 3. August 2011 geltenden
Fassung anzuwenden. (weggefallen)
(9) § 24 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 5 jeweils in der
Fassung vom 30. Juli 2016 treten mit Wirkung zum 1. Januar
2012 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2015 ist anstelle der §§
26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 9 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2015
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3
erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1 000 000
Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 000 000
Kilowattstunden anzuwenden sind. § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7
der Stromnetzentgeltverordnung in der Fassung des Gesetzes vom
26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), § 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15
in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S.
3250) und § 19 Absatz 2 Satz 13 bis 16 in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) gelten als
Regelungen im Sinne des § 24 in der Fassung der Sätze 1 und 2.
(weggefallen)
(10) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, § 40
Absatz 3 Satz 2 sowie § 40 Absatz 4 und 6 finden erst sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
(weggefallen)
(11) Vor dem 5. August 2011 beantragte
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt
werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren in der ab 5. August 2011 geltenden
Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des
Vorhabens dies beantragt. (weggefallen)
(12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012
eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten
haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens
zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte
Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b
in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 in der bis zum
31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nicht auf einen
Betreiber von Windenergieanlagen auf See nach Absatz 12
anzuwenden, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2015 der
Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende
Finanzierung erbringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit
der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat und
die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf
See bis zum Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat. Für den
Nachweis der bestehenden Finanzierung gilt § 17d Absatz 6 Satz
4 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
entsprechend. (weggefallen)
(14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regulierungsbehörde im
Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
abweichend von § 17d Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung unter Berücksichtigung
sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen
höchstens 7,7 Gigawatt Anschlusskapazität zuweisen.
(weggefallen)
(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des
Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746)
geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend.
(16) Das Verfahren zur Erstellung und
Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans für das
Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c wird nach den bis zum
31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften fortgeführt. Das
Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des
Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b
und 12c wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage des
Szenariorahmens am 10. Januar 2016 begonnene Verfahren zur
Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans sowie des
Offshore-Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b, 12c, 17b und
17c wird nach den seit dem 1. Januar 2016 geltenden
Vorschriften durchgeführt.
(weggefallen)
(17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzentwicklungsplans
der Fernleitungsnetzbetreiber für das Jahr 2015 nach § 15a
wird nach den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften
durchgeführt. (weggefallen)
(18) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilferechtlicher
Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe und
für die Dauer der Genehmigung ergriffen werden:
1. die Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen nach den
§§ 13b bis 13d in der Fassung des Strommarktgesetzes vom 30. Juli
2016 und
2. die Bindung von Anlagen nach § 13e.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der
Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im
Bundesanzeiger bekannt.
(19) Abweichend von § 17d kann die Regulierungsbehörde im
Benehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 31. Dezember 2016
Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer
6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag
Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 Megawatt auf einer
bestehenden oder beauftragten Offshore-Anbindungsleitung
zuweisen, soweit entsprechende Kapazitäten auf
Offshore-Anbindungsleitungen zur Verfügung stehen und der
jeweilige Betreiber von Pilotwindenergieanlagen auf See ein
hinreichendes Konzept zur Anbindung der
Pilotwindenergieanlagen auf See an ein Umspannwerk auf See für
den Netzanschluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem Antrag
nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen nach § 68 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung
der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass (weggefallen)
1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens bis zum 30. Juni
2017 feststellt, dass es sich um eine Pilotwindenergieanlage
handelt, und
2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spätestens bis zum
Ablauf von 18 Monaten nach der Kapazitätszuweisung eine
Zulassung zur Errichtung dieser Anlagen der
Regulierungsbehörde vorlegt.
Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung mit
Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
versehen. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Anträge
in der Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte Anträge
von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf
Zuweisung derselben Anbindungskapazität sind mit der Zuweisung
nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung von Anschlusskapazität,
die dazu führen würde, dass die in Absatz 14 genannte
Anschlusskapazität überschritten würde, ist unzulässig.
(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025
enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen
hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen
der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu
gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr
2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3
und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge
erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem
Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750
Megawatt insgesamt nicht überschreiten. Der
Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die
Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer
geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte
Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung
nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Nach
§ 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum … [einsetzen:
Inkrafttreten nach Artikel 14 Absatz 2] geschlossene Verträge
laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr
anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen
bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten
zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar
2017 von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im
Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der
Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3
genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim
jeweiligen Unternehmen beginnen.
(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der
Genehmigung angewendet werden.
(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie
bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor
dem 27. April 2019
1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder,
2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung
oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht
erforderlich ist.
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als
Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber
dem Netzbetreiber zu erklären.
(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich.
(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich.
(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2] geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
(29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen.
(30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember 2022 erlassen.
(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
(32) § 6b Absatz 3
sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1] geltenden Fassung sind
erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das
nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 118a
Übergangsregelung zur Ausschreibung von
Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.
(2) Die
Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung
nach § 29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur
näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1
zu machen.
§ 118b
Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen
im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen,
Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.
(2) Die
Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn
1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen hat, dass die
Batteriespeicheranlage
a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen nach § 11
Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,
b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht
verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf
den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen,
2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, transparentes und
diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 118a
durchgeführt und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die
Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische
Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage geprüft hat, und
a) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach § 118a Absatz
1 zur Errichtung und zum Betrieb der Batteriespeicheranlage
nicht an einen Dritten erteilt hat oder
b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten
herausgestellt hat, dass dieser die mit der
Batteriespeicheranlage angebotene Leistung nicht oder nicht
rechtzeitig erbringen kann,
3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der reaktiven
unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen
Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar
nach Eintritt der Störung beginnt und endet, sobald das Problem
durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden
kann.
Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatorischen
Abschreibungszeitraum der Batteriespeicheranlage zu befristen.
Sie wird mit Anschluss der Batteriespeicheranlage an das
Elektrizitätsversorgungsnetz wirksam, wenn die
Investitionsentscheidung des Übertragungsnetzbetreibers für die
Batteriespeicheranlage bis zum 31. De-zember 2024 getroffen
wurde und der Anschluss spätestens zwei Jahre danach erfolgt
ist.
(3) Die
Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung
nach § 29 Absatz 1 Vorgaben in Bezug auf die nähere
Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu
machen.
§ 119
Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und
Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie –
Digitale Agenda für die Energiewende“
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der
Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm
„Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die
Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2
Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im
Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in
folgenden Fällen getroffen werden:
1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1
und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes §
13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1,
2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene
Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1
Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes §
13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1 vermeiden, oder
3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte
für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn
des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ
ist.
(1a) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den in
den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13
Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der
Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von
Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern
die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich
verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische
Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
2. von der Berechnung der Entschädigung
nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen werden kann.
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3
genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur
Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen
werden
1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer
abweichenden Ermittlung der Netznutzungsentgelte durch den
Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, soweit es um die
Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2
der Stromnetzentgeltverordnung geht,
2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung
elektrischer Energie in einen anderen Energieträger eine Befreiung
von der Pflicht zur Zahlung oder eine Erstattung
a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15
und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1
und
c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu
abschaltbaren Lasten
vorzusehen,
3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne
Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller
Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 13 Absatz 6.
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der
Ziele des Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen,
2. sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden
Regelungen
a) resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von
wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1
beschränkt werden, die bei der Anwendung des Rechts ohne diese
abweichende Regelung entstanden wären,
b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen
gegebenenfalls entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus
folgende Gewinne an den Netzbetreiber zur Minderung seines
Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige Anlage
angeschlossen ist, und
3. diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm
beschränkt sind und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen.
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1
sind
1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen
erneuerbarer Energien,
2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt-
und netzseitig,
3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im
intelligenten Energienetz,
4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie
5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilnetzebene.
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige,
Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen
aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und
Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie –
Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3
Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder
Netzbetreibern übertragen.
§ 120
Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung;
Übergangsregelung
(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen
Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5
keine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang
vorgesehen werden
1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb
genommen worden sind,
2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem 1. Januar 2018
in Betrieb genommen worden sind.
(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für sie maßgeblichen in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt an eine Netz- oder Umspannebene
angeschlossen, die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert
ist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr.
Eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die
Höchstspannungsebene angeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli
2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspeisung, wenn sie
nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte Netz- oder
Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird.
(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 1. Januar
2020 keine Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden.
Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der
Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen Anlagen bis
dahin stufenweise abgesenkt wird und dies näher ausgestalten. Die
Absenkung kann, ausgehend von dem sich unter Beachtung der Absätze
4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen Schritten oder anteilig
erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen,
die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gezahlt werden, sind
als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz-
oder Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese Netz- oder
Umspannebene am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Satz 1 ist
auch für Erzeugungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2016 in Betrieb genommen worden sind oder werden.
(5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Absatz 4 sind ab dem
1. Januar 2018 von den Erlösobergrenzen der jeweiligen
Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten
für das Kalenderjahr 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile
nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des
Energieleitungsausbaugesetzes in Abzug zu bringen, die in die
Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale
Einspeisungen sind die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 auf
dieser Grundlage neu zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber
sind verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam mit der
Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und
2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für
dezentrale Einspeisung zu kennzeichnen.
(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der
Entgelte für dezentrale Einspeisung nach Absatz 4 zugrunde zu
legen ist, sind die Netzentgelte des Netzbetreibers maßgebend, an
dessen Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016
angeschlossen war.
(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach Absatz 4
geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach
Absatz 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber
entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser
Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte
Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die
Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten
Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre
jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und
Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Absatz 1
Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für
dezentrale Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalkulation
der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.
(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung
der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7
und 9 näher geregelt werden. Insbesondere können in der
Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Ermittlung nach
Absatz 5 für Übertragungsnetzbetreiber festgelegt werden. Dabei
können kaufmännisch gerundete Prozentangaben festgelegt werden.
Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel festgesetzt:
2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.
3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit | die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro, |
Pt | der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, |
RDi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
REi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
Oi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
Wf?i | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
RHBi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den variablen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächstgelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben, wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war, |
Ci | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus df?em Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
Ei | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawattstunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
EUAt | der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, |
Hit | die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der f?Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind, |
FSBit | die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind, |
FHISTi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
i | die jeweilige stillzulegende Anlage und |
t | das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September erstreckt. |