März 2021

210305

ENERGIE-CHRONIK


Gericht stoppt Verpflichtung zum Einbau digitaler Stromzähler

Das Oberverwaltungsgericht Münster stoppte am 5. März die weitere Vollziehung einer Allgemeinverfügung, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Februar vorigen Jahres erließ. Die Behörde hatte damals die Marktverfügbarkeit von sogenannten intelligenten Messsystemen gemäß § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt, woraus sich für die "grundzuständigen Messstellenbetreiber" – das sind vor allem Stadtwerke – die Verpflichtung zum Einbau digitaler Zähler bei Niederspannungskunden ergab, soweit diese jährlich zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden verbrauchen (200205). Der Beschluss ist unanfechtbar. Als Folge dürfen die Kläger vorläufig weiterhin andere Messsysteme einbauen.

Massenklage von Stadtwerken

Ein halbes Hundert Stadtwerke und ein Hersteller solcher Messsysteme hatten im Eilrechtsschutz gegen diese Allgemeinverfügung geklagt. Sie machten geltend, dass die vom BSI zertifizierten und für "marktverfügbar" erklärten intelligenten Messsysteme weit hinter den gesetzlich vorgegebenen technischen Anforderungen zurückbleiben würden. Vor dem Verwaltungsgericht Köln hatten sie damit keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gab dagegen dieser Beschwerde nun statt und begründete dies mit der mutmaßlichen Stichhaltigkeit der vorgebrachten Begründung, über die jetzt noch im Hauptverfahren entschieden werden muss.

"Die verfügbaren Messsysteme genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen"

Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten. Es reiche nicht, dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten. Diese Anlage sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Wenn diese Mindestanforderungen nicht erfüllbar seien, müsse stattdessen der Gesetzgeber tätig werden.

Von der Entscheidung profitieren vorerst nur die Kläger

Die Münsteraner Entscheidung betraf zunächst nur eine der vorliegenden Beschwerden, die ein Meßgeräte-Hersteller aus Aachen eingereicht hatte. In der Branche herrschte deshalb zunächst Unklarheit, ob die angeordnete Aussetzung des Vollzugs nun auch für die anderen Klagen oder sogar für alle Messstellenbetreiber gelten werde. In einer ersten Stellungnahme vom 8.3. zeigte sich das BSI lediglich "überrascht" und verwies darauf, dass das Verwaltungsgericht Köln als Vorinstanz noch zu seinen Gunsten entschieden hatte. Man werde die vom Oberverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken eingehend prüfen und hoffe, sie im Hauptsacheverfahren entkräften zu können.

Auf Nachfrage der ENERGIE-CHRONIK präzisierte der Sprecher des BSI am 16.3., dass seine Behörde die sofortige Vollziehung der Marktverfügbarkeitserklärung "gegenüber den Klägern" aufgehoben habe. Davon nicht betroffen sei jedoch die Markterklärung selbst. Die Behörde geht also davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht die anderen Beschwerden genauso akzeptiert und diese damit wieder aufschiebende Wirkung erlangen. Mit einer grundsätzlichen Änderung der Rechtslage ist aber erst zu rechnen, wenn die Klagen im Hauptsacheverfahren verhandelt werden und dabei die jetzt vom Oberverwaltungsgericht für die Eilentscheidung genannten Gründe weiterhin zum Tragen kommen.

Mit der Marktreife der "Smart Meter Gateways" hat es von Anfang an gehapert

Laut Gesetz sollten die digitalen Zähler für die Großverbraucher unter den Niederspannungskunden bereits ab 2017 verpflichtend eingeführt werden. Das scheiterte aber an der Vorgabe, dass die Messsysteme von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen den technischen Mindestanforderungen nach § 22 genügen müssen. Es dauerte bis Dezember 2018, ehe das Bundesamt das erste "Smart Meter Gateway" zertifizieren konnte (181212). Ganz allgemein verfügten die Geräte noch nicht über die erforderliche Marktreife für einen breit angelegten "Rollout", wie im anglisierenden Neusprech die Markteinführung inzwischen auch amtlich bezeichnet wird (siehe Hintergrund, November 2015). Im Mai 2017 veröffentlichte die niederländische Universität Twente sogar das Ergebnis einer Untersuchung, wonach Smart-Meter mitunter erheblich ungenauer maßen als die alten Ferraris-Stromzähler. Je nach Versuchsanordnung waren bei den neun untersuchten Geräten die Meßergebnisse um bis zu 582 Prozent zu hoch oder um 30 Prozent zu niedrig (170503).

 

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