Juni 2019

190610

ENERGIE-CHRONIK


EU verschärft CO2-Vorgaben für schwere Nutzfahrzeuge

Ab 10. Juli gelten in der Europäischen Union verschärfte Grenzwerte für die CO2-Emissionen von neuen Lastwagen, Bussen und Sattelzugmaschinen. Eine entsprechende Verordnung wurde am 20. Juni im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Für schwere Nutzfahrzeuge über 16 Tonnen muss demnach der mittlere CO2-Ausstoß pro Kilometer in zwei Schritten sinken: Um 15 Prozent ab 2025 und um 30 Prozent ab 2030, jeweils gegenüber 2019.

Die Verordnung ergänzt die neuen Flottengrenzwerte für Autos und leichte Nutzfahrzeuge, die bereits seit Mai in Kraft sind (190505). Sie soll auf kleinere Lkw, Busse, Lkw-Anhänger und Sattelauflieger erweitert werden, sobald geeignete Verfahren zur Berechnung der CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Wenn Fahrzeug-Hersteller besonders viele Null- und Niedrigemissionsfahrzeuge anbieten, können sie ihren vorgeschriebenen Zielwert um bis zu 3 Prozent verringern. Durch diesen Bonus sollen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge gefördert werden.

Die CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen machen etwa 6 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in der EU und 27 Prozent der gesamten CO2-Emissionen im Straßenverkehr aus. Bereits vor einem Jahr, im Juni 2018, hatte der Rat eine Verordnung angenommen, die die technische Grundlage für die neuen Vorschriften bildet und detailliert darlegt, wie die CO2-Emissionen überwacht und berichtet werden müssen.

Ab 2026 müssen neue leichte Nutzfahrzeuge der öffentlichen Hand CO2-frei sein

Ebenfalls ab 10. Juli gilt eine neue Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, welche die alten EU-Vorschriften zur Förderung sauberer Fahrzeuge bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus dem Jahr 2009 ablöst. Mit der Reform werden Mindestziele für saubere leichte Nutzfahrzeuge (PKW und Kleintransporter) und schwere Nutzfahrzeuge (Lkw und Busse) eingeführt, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler Ebene einzuhalten sind. Bei leichten Nutzfahrzeugen gilt ab 2026 ein CO2-Grenzwert von Null. Der Anwendungsbereich der Vorschriften wird ausgedehnt, sodass mehr Vergabeverfahren erfasst werden. Außerdem gelten die neuen Vorschriften für ein breiteres Spektrum von Diensten, etwa für öffentliche Straßenverkehrs-, Personensonderbeförderungs- und Abfallentsorgungsdienste sowie Post- und Paketzustelldienste.

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, entsprechende nationale Vorschriften zu erlassen. Sie müssen der Kommission alle drei Jahre über die Umsetzung der Neuregelung Bericht erstatten, wobei der erste Bericht bis zum 18. April 2026 vorzulegen ist.

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