November 2018 |
181107 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das dem Bundestag vorliegende "Energiesammelgesetz" (181101) senkt auf Drängen der EU-Kommission die Förderung von KWK-Bestandsanlagen. Auch die gemäß § 34 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) jährlich vorzunehmende Evaluierung hat ergeben, dass eine Überförderung vorliegt, weil ab Anfang 2018 die Gaspreise deutlich gesunken und die Preise für Strom aus großen KWK-Bestandsanlagen gestiegen sind. In § 13 Absatz 3 des KWKG wird deshalb der Zuschlag, der bisher 1,5 einheitlich Cent pro Kilowattstunde beträgt, nur noch für kleinere Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 2 MW bis 50 MW gewährt. Im übrigen sinkt er je nach Größe der Anlagen bis auf ein Fünftel der bisherigen Vergütung: Bis 100 MW auf 1,3 Cent/kWh, bis 200 MW auf 0,5 Cent/kWh und bis 300 MW auf 0,3 Cent/kWh. Die neuen Sätze bedürfen noch der Genehmigung der EU-Kommission.
Außerden enthält das novellierte KWKG einige redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen. Vor allem wird der Anwendungsbereich der Bestandsanlagenförderung klarer gefasst und so der beihilferechtliche Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission umgesetzt. Darüber hinaus werden Änderungen vorgenommen, um großen KWK-Anlagen in Dampfsammelschienenschaltung auch nach der Umstellung des Anlagenbegriffs durch das KWKG 2016 Modernisierungen zu ermöglichen.
Zugleich gewährt die EEG-Novellierung in Artikel 1 des "Energiesammelgesetzes" bei Eigenversorgung mit KWK-Strom weiterhin eine ermäßigte EEG-Umlage von 40 Prozent des Normalsatzes. Die EU-Kommission hatte die alte Regelung nur bis Ende 2017 genehmigt, weshalb ab diesem Jahr die volle EEG-Umlage fällig wurde. Privilegiert blieben nur Eigenversorgungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen oder solche ohne Netzanbindung (171211). Die jetzt vorgesehene Neuregelung in den §§ 61b bis 61d kam laut Bundesregierung nach "konstruktiven Gesprächen" mit der EU-Kommission zustande und "schließt rückwirkend nahtlos an die alte an", so dass die seit Anfang 2018 erhobene Umlage zurückgezahlt werden kann. Die Brüsseler Bedenken wegen einer Überförderung seien dadurch berücksichtigt worden, dass für sehr große Anlagen die Ermäßigung der EEG-Umlage je nach Rentabilität abnimmt.