Dezember 2017 |
171211 |
ENERGIE-CHRONIK |
Für die Eigenversorgung mit Strom aus KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gingen, ist mit Beginn des Jahres 2018 die volle EEG-Umlage zu entrichten. Dies ergibt sich aus einer Mitteilung der EU-Kommission vom 19. Dezember. Die anderen Regelungen zur Eigenversorgung, die der Bundestag vor einem Jahr in einem umfangreichen Nachtragspaket zu den Neufassungen von KWKG und EEG beschloß (161208), wurden von der Kommission genehmigt. Damit sind Bestandsanlagen zur Eigenversorgung weiterhin von der EEG-Umlage befreit. Für neue Anlagen gilt der ermäßigte Satz von 40 Prozent aber nur noch dann, wenn die Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien erfolgt. Für neue Kleinanlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt entfällt die EEG-Umlage ganz.
Nach der bisherigen Fassung von § 61b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Eigenversorger mit Netzanbindung nur 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen, wenn sie den Strom aus erneuerbaren Energien oder aus "hocheffizienten" Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung beziehen. Die EU-Kommission hatte die Bundesregierung bereits im Sommer 2016 wissen lassen, daß sie den Nachlaß für KWK-Anlagen nicht genehmigen wolle. Für die betroffene Industrie kam die Verweigerung nun aber anscheinend überraschend. Sie protestierte jedenfalls heftig. Das Bundeswirtschaftsministerium ließ deshalb beschwichtigend verlauten, daß diese Regelung "weiterhin Gegenstand von konstruktiven Gesprächen" mit der Europäischen Kommission sei: "Nach einer Einigung mit Brüssel soll die EEG-Umlagenbegrenzung für neue KWK-Eigenversorgungsanlagen im kommenden Jahr gesetzlich neu geregelt und der Europäischen Kommission zügig zur Genehmigung vorgelegt werden."
Mit der Einbeziehung der Eigenversorger in die EEG-Umlage soll verhindert werden, daß die am Netz der allgemeinen Stromversorgung hängenden Verbraucher durch den weiteren Ausbau der Eigenversorgung noch mehr als bisher belastet werden. In ihrem Koalitionsvertrag vom November 2013 hatten Union und SPD eine "ausgewogene Regelung für die Eigenproduktion von Strom" vereinbart, wobei "im Grundsatz die gesamte Eigenstromerzeugung an der EEG-Umlage beteiligt wird". Den ursprünglichen Plänen zufolge sollten Eigenstromerzeuger für neu errichtete Anlagen 90 Prozent des Normalsatzes entrichten (140101). Dazu kam es aber aufgrund des Widerstands der Betroffenen nicht (140403). Als das neugefaßte EEG am 1. August 2014 in Kraft trat, enthielt es einen ermäßigten Satz von 40 Prozent für die Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien sowie aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (140601). Für die Jahre 2015 und 2016 waren es sogar nur 30 bzw. 35 Prozent. Weiterhin befreit blieben Bestandsanlagen von Eigenerzeugern, Kleinanlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt, komplette Inselversorgungen ohne EEG-Vergütung und der Strom für die Kraftwerkseigenversorgung. Die übrigen Eigenversorger zahlen die volle EEG-Umlage.